Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2014 – Beco/Kommission
(Rechtssache T-81/12)1
(Dumping – Einfuhren von Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in China und in Taiwan – Antrag auf Erstattung erhobener Zölle – Art. 11 Abs. 8 Unterabs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 – Rechtssicherheit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Beco Metallteile-Handels GmbH (Spaichingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Pfeiffer)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses K (2011) 9112 endgültig der Kommission vom 13. Dezember 2011, mit dem ein Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen abgelehnt wurde, die auf die Einfuhren von Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan entrichtet worden sind
Tenor
Der Beschluss K (2011) 9112 endgültig der Kommission vom 13. Dezember 2011 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren von Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 118 vom 21. 4. 2012.