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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    18. Februar 2004

in der Rechtssache T-320/02: Monika Esch-Leonhardt u. a. gegen Europäische Zentralbank1

(Beamte - Personalakte - Schreiben über die Verbreitung gewerkschaftlicher Informationen per E-Mail - Ablehnung der Entfernung aus den Personalakten der Kläger)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-320/02, Monika Esch-Leonhardt, Tillmann Frommhold und Emmanuel Larue, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland) und Karben (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Karthaus, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: T. Gilliams, G. Gruber und B. Wägenbaur), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, in die Personalakte der Kläger ein Schreiben über deren Benutzung des hausinternen E-Mail-Systems für die Verbreitung gewerkschaftlicher Informationen aufzunehmen, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij, Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat, am 18. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung T 320/02 R.

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1 - ABl. C 323 vom 21.12.2002.