Language of document : ECLI:EU:T:2015:496





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Juli 2015 –
Spanien/Kommission

(Rechtssache T‑561/13)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Programm für die ländliche Entwicklung Galiziens (2007–2013) – Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums – Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile – Von Spanien getätigte Ausgaben – Vor-Ort-Kontrollen – Pflicht zur Zählung der Tiere – Art. 10 Abs. 2 und 4 sowie Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 – Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – Versäumnisverfahren“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift geltenden Bestimmungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 122 § 1) (vgl. Rn. 24)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klage beim Gericht – Anwendung des Versäumnisverfahrens – Verpflichtung des Gerichts, gemäß dem Antrag des Klägers zu entscheiden – Fehlen – Verpflichtung des Gerichts, eine mündliche Verhandlung abzuhalten – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 122) (vgl. Rn. 26)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung aus dem EGFL und dem ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Erfordernis einer Zählung der Tiere – Betrieb, der eine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung erhält – Keine Auswirkung (Verordnungen der Kommission Nr. 796/2004, Art. 28 Abs. 1, und Nr. 1975/2006, Art. 10 und 12 bis 14) (vgl. Rn. 40, 43, 46, 48, 58, 60, 61, 67, 68, 89)

4.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1975/2006 der Kommission, Art. 10 Abs. 4 und 14 Abs. 2) (vgl. Rn. 66, 91)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung aus dem ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Erfordernis einer Zählung der Tiere – Durchführung der Kontrollen nur in Bezug auf Betriebe, die Beihilfen erhalten, die sich an der Zahl der angegebenen Tiere orientieren, während Betriebe ausgeschlossen sind, die flächenbezogene Beihilfen erhalten – Unzulässigkeit – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21; Verordnungen der Kommission Nr. 796/2004, Art. 35 Abs. 1, und Nr. 1975/2006, Art. 10 Abs. 4 und 14 Abs. 2) (vgl. Rn. 74, 83, 84)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung aus dem EGFL und dem ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Eigenständigkeit der beiden Arten von Kontrollen (Verordnungen der Kommission Nr. 1082/2003, Art. 2 Abs. 2, und Nr. 1975/2006, Art. 14 Abs. 2) (vgl. Rn. 102)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 219, S. 49), soweit er die vom Königreich Spanien getätigten Ausgaben in Höhe von 757 968,97 Euro betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.