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Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2013 – Heath/EZB

(Rechtssache T-645/11 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete der EZB – Ruhegehälter – Jährliche Erhöhung – Erhöhungssatz für das Jahr 2010 – Rückwirkung – Recht auf Kollektivverhandlungen)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Michael Heath (Southampton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Embley und E. Carlini, dann E. Carlini und M. López Torres im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Heath/EZB (F-121/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Herr Michael Heath trägt seine eigenen Kosten und die der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 65 vom 3.3.2012.