Language of document : ECLI:EU:T:2021:667


 


 



Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2021 –
NZ/Kommission

(RechtssacheT668/20)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Internes Auswahlverfahren COM/1/AD 10/18 – Entscheidung, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen – Begründungspflicht – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Weites Ermessen des Prüfungsausschusses – Keine Mitteilung der Zwischennoten und der Gewichtung der Bestandteile der mündlichen Prüfung“

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Entscheidung der Nichtaufnahme in die Reserveliste – Begründungspflicht – Umfang – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten – Rückgriff des Prüfungsausschusses auf eine Zwischenbenotung – Mitteilung der Zwischennoten – Vereinbarkeit mit der Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, Art. 90 und 91 sowie Anhang III, Art. 6)

(vgl. Rn. 35-38, 48-51)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Anwendung der Benotungskriterien und deren Gewichtung – Ermessen des Prüfungsausschusses – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Beamtenstatut, Anhang III)

(vgl. Rn. 59-69)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der nach einer Überprüfung getroffenen Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 29. April 2020, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste des internen Auswahlverfahrens COM/1/AD 10/18 aufzunehmen

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 29. April 2020, mit der der Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/1/AD 10/18 die Aufnahme des Namens von NZ in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten (m/w) (AD 10) der Funktionsgruppe Administration im Bereich „Koordination, Kommunikation, Verwaltung der Humanressourcen und der Haushaltsmittel, Audit“ nach Überprüfung abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.