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Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2016 – Harrys Pubar und Harry’s New York Bar/HABM – Harry’s New York Bar und Harrys Pubar (HARRY’S BAR)

(Verbundene Rechtssachen T-711/13 und T-716/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HARRY’S BAR – Ältere nationale Bildmarke PUB CASINO Harrys RESTAURANG – Teilweises Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Harrys Pubar AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström) (Rechtssache T-711/13) und Harry’s New York Bar SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud) (Rechtssache T-716/13)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Harry’s New York Bar SA (Rechtssache T-711/13) und Harrys Pubar AB (Streithelferin vor dem Gericht in der Rechtssache T-716/13)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2013 (verbundene Sachen R 946/2012-1 und R 995/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Harrys Pubar AB und der Harry’s New York Bar SA

Tenor

In der Rechtssache T-711/13 wird Nr. 1 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Oktober 2013 (verbundene Sachen R 946/2012-1 und R 995/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Harrys Pubar AB und der Harry’s New York Bar SA aufgehoben.

In der Rechtssache T-716/13 wird die Klage von Harry’s New York Bar abgewiesen.

Harry’s New York Bar trägt ihre eigenen Kosten, die Hälfte der Harrys Pubar im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten sowie die Harrys Pubar im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstandenen Kosten. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Harrys Pubar im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 112 vom 14.4.2014.