Language of document : ECLI:EU:T:2012:652

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. Dezember 2012

Rechtssache T‑390/10 P

Paulette Füller‑Tomlinson

gegen

Europäisches Parlament

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Soziale Sicherheit – Berufskrankheit – Festsetzung des berufsbedingten Invaliditätsgrads – Anwendung der europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität – Verfälschung von Tatsachen – Angemessene Verfahrensdauer“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2010, Füller-Tomlinson/Parlament (F‑97/08), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelführerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung

2.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Kontrolle der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

5.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Dienstunfähigkeit – Festsetzung des Invaliditätsgrads oder einer Spanne des Invaliditätsgrads durch die Tabelle – Ermessen des Ärzteausschusses – Grenzen – Zwingender Charakter der Tabelle

(Beamtenstatut, Art. 73 Abs. 1 und 2 Buchst. c; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 111)

6.      Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2, 139 § 2 und 144)

7.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit und Festsetzung des Grades der dauernden Invalidität – Verfahren – Überlassung sämtlicher sachdienlicher Dokumente an den oder die von den Organen bestellten Ärzte – Keine umfassende Untersuchung – Rechtsverstoß

(Beamtenstatut, Art. 73; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 18)

8.      Unionsrecht – Grundsätze – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verstoß in einem Verwaltungsverfahren – Wirkungen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 27 und 71)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnr. 52; 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C‑321/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61

Gericht: 6. März 2012, Kommission/Liotti, T‑167/09 P, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 41, 96 und 110)

Verweisung auf:

Gericht: 15. Mai 2012, Nijs/Kommission, T‑184/11 P, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 44)

Verweisung auf:

Gericht: 2. Juli 2010, Kerstens/Kommission, T‑266/08 P und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 48, 49, 77 und 78)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34; 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68; 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 426

Gericht: 19. März 2010, Bianchi/ETF, T‑338/07 P, Randnr. 59; 10. Februar 2012, AG/Parlament, T‑98/11 P, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung

5.      Art. 73 Abs. 2 Buchst. c des Statuts, wonach bei dauernder Teilinvalidität der dem Betroffenen gezahlte Betrag „nach der Tabelle der [gemeinsamen] Regelung“ zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten „berechnet“ wird, verleiht der Tabelle keinen zwingenden Charakter. Dieser Wortlaut, der lediglich impliziert, dass der fragliche Betrag nach den in der Tabelle aufgeführten Arten der Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit und den Invaliditätsgraden oder den Spannen von Invaliditätsgraden, die ihnen zugeordnet sind, ermittelt wird, kann nicht als Hinweis auf den zwingenden oder fakultativen Charakter der Tabelle angesehen werden.

Dagegen ist Art. 11 Abs. 1 der Regelung zur Sicherung, wonach sich die dauernde Voll- oder Teilinvalidität nach dem Grad der Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit „nach Maßgabe der europäischen Tabelle“ richtet, aufgrund der verwendeten Formulierung dahin auszulegen, dass er vorschreibt, dass die Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Unversehrtheit nach der Tabelle zu ermitteln sind, und der Tabelle somit zwingenden Charakter verleiht.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher keinen Rechtsfehler im Hinblick auf Art. 73 Abs. 2 Buchst. c des Statuts und Art. 11 Abs. 1 der Regelung zur Sicherung begangen, als es entschieden hat, dass das Ermessen des Ärzteausschusses nur die Feststellung der Krankheit, an der der Versicherte leidet, betrifft, und dieses Ermessen, wenn diese Feststellung erfolgt ist und es um die Bestimmung der Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit des Betroffenen geht, durch die Tabelle eingeschränkt ist.

(vgl. Randnrn. 60 bis 62)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 94)

Verweisung auf:

Nijs/Kommission, Randnrn. 29 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 105)

Verweisung auf:

Gericht: 3. März 2004, Vainker/Parlament, T‑48/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑51 und II‑197, Randnr. 133

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 115 und 116)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C‑39/00 P, Slg. 2000, I‑11201, Randnr. 44, Griechenland/Kommission, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: 13. Januar 2004, JCB Service/Kommission, T‑67/01, Slg. 2004, II‑49, Randnrn. 36 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑95 und II‑A‑2‑441, Randnr. 162