Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 – Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM – Castel Frères (CASTEL)
(Rechtssache T-320/10)1
(Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CASTEL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Zulässigkeit – Absolutes Eintragungshindernis, das vor der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht wurde – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 76 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Fürstlich Castell'sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell (Castell, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger sowie Rechtsanwältin T. Wittmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Castel Frères SAS (Blanquefort, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2010 (Sache R 962/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Fürstlich Castell’schen Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell und der Castel Frères SAS
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2010 (Sache R 962/2009-2) wird aufgehoben.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Fürstlich Castell’schen Domänenamts Albrecht Fürst zu Castell-Castell.
Die Castel Frères SAS trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 260 vom 25.9.2010.