Language of document : ECLI:EU:T:2014:35

Rechtssache T‑528/09

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping ‒ Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China ‒ Feststellung einer drohenden Schädigung ‒ Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einführung von Antidumpingzöllen – Voraussetzungen – Schädigung – Ermessen der Organe – Gefährdete Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft – Lage, die im Widerspruch zu den relevanten Wirtschaftsdaten steht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler

(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 3 Abs. 9, und Nr. 1225/2009, Art. 3 Abs. 9)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einführung von Antidumpingzöllen – Voraussetzungen – Schädigung – Drohende bedeutende Schädigung – Prüfung der zu berücksichtigenden Faktoren

(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4, und Nr. 1225/2009, Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4)

1.      Die gerichtliche Kontrolle der Prüfung einer drohenden Schädigung durch die Unionsorgane im Rahmen eines Antidumpingverfahrens ist, da diese Prüfung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt, auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle bedeutet nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert. Insbesondere hat das Gericht nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.

Der Rat begeht deshalb mit der Annahme, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei gefährdet, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn außer der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft alle relevanten Wirtschaftsdaten des Falles positiv sind und insgesamt das Bild eines starken und nicht eines schwachen oder gefährdeten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeichnen.

(vgl. Rn. 53, 61, 66)

2.      Nach Art. 3 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009) muss die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Außerdem muss das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Infolgedessen muss sich die Feststellung einer drohenden Schädigung eindeutig aus dem Sachverhalt ergeben. Daraus folgt auch, dass die drohende Schädigung in Kürze eintreten muss.

Der Rat verstößt daher mit der Annahme, dass eine Schädigung drohe, gegen Art. 3 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, während seine Feststellung, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist und die vier in Art. 3 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung genannten Faktoren, anhand deren zu prüfen ist, ob eine Schädigung droht, Gegenstand einer lückenhaften und Widersprüche aufweisenden Prüfung waren.

Der Rat verstößt deshalb auch gegen Art. 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) verstoßen, indem er die Ausfuhren der in Rede stehenden Waren mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt.

(vgl. Rn. 54, 91, 92)