Language of document : ECLI:EU:T:2008:333

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

10. September 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROMAT – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑243/06

Promat GmbH mit Sitz in Ratingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Krenzel und S. Beckmann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Puertas Proma, SAL mit Sitz in Villacañas (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 (Sache R 1059/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puertas Proma, SAL und der Promat GmbH

erlässt




DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. September 1998 meldete die Klägerin, die Promat GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgende Bildmarke:

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3        Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 1, 3, 6 bis 12, 14, 16, 17, 20 bis 22, 25 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.




4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 45/1999 vom 7. Juni 1999 veröffentlicht.

5        Am 7. September 1999 legte die Puertas Proma, SAL gegen die Anmeldung Widerspruch ein, wobei sie sich auf die am 25. April 1996 angemeldete und am 23. Juni 2005 eingetragene, nachstehend abgebildete Gemeinschaftsbildmarke Nr. 239384 stützte:

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6        Diese ältere Gemeinschaftsmarke ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:

–        Klasse 6: „Rahmen aus Metall für Bauten, Rahmen, Paneele und Türrahmen aus Metall, Eisenwaren und Kleinteile aus Metall; Beschläge, Zubehör und Türen im Allgemeinen aus Metall“;

–        Klasse 20: „Türen für Möbel; Holzteile für Türen; Zubehör für Türen, nicht aus Metall“;

–        Klasse 39: „Lagerung, Vertrieb, Transport, Großhandel, Verpackung für Türen aller Art“.

7        Der Widerspruch wurde außerdem auf die folgenden nationalen Eintragungen gestützt:

–        spanische Eintragung Nr. 1973235 der am 26. Juni 1995 angemeldeten und am 5. Februar 1996 für die oben genannten Waren der Klasse 6 eingetragenen, nachstehend abgebildeten Bildmarke PROMASAL:

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–        spanische Eintragung Nr. 1973236 der am 26. Juni 1995 angemeldeten und am 30. April 1997 für die oben genannten Waren der Klasse 20 eingetragenen, vorstehend abgebildeten Bildmarke PROMASAL;

–        spanische Eintragung Nr. 1973237 der vorstehend abgebildeten Bildmarke PROMASAL für die oben genannten Dienstleistungen der Klasse 39.


8        Der Widerspruch bezog sich auf alle von den älteren Eintragungen erfassten Waren und Dienstleistungen und richtete sich gegen einen Teil des Warenverzeichnisses der Anmeldemarke, nämlich gegen alle Waren der folgenden Klassen:

–        Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Gerüste; Baubeschläge; Baustellensicherungen und Zäune; Armaturen; Maschinen- und Garderobenschränke; Werkstattwagen; Trennscheiben, Materialcontainer; Transportbehälter; Ölauffangbehälter aus Metall“;

–        Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum oder aus Kunststoffen“.

9        Der Widerspruch wurde auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b sowie in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Gründe gestützt.

10      Mit Entscheidung vom 12. Juli 2005 gab die Widerspruchsabteilung des HABM auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 dem Widerspruch teilweise statt, soweit er auf die ältere Gemeinschaftsmarke gestützt wurde, und wies die Anmeldung für die folgenden Waren zurück:

–        Klasse 6: „Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Gerüste; Baubeschläge; Baustellensicherungen und Zäune; Armaturen; Maschinen- und Garderobenschränke; Trennscheiben“;

–        Klasse 20: „Möbel“.

11      Am 29. August 2005 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

12      Mit Entscheidung vom 4. Mai 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde teilweise zurück. Sie war der Ansicht, dass trotz der besonderen Gestaltung des Buchstabens „o“ in der älteren Gemeinschaftsmarke als Weltkugel eine visuelle Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Zeichen bestehe. Klanglich seien die beiden Marken in Frankreich identisch und in anderen Ländern der Europäischen Union jedenfalls ähnlich. Hinsichtlich der zu vergleichenden Waren seien die in der Anmeldung beanspruchten „transportablen Bauten aus Metall; Baustellensicherungen und Zäune; Maschinen- und Garderobenschränke“ und die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Waren wegen ihrer völlig unterschiedlichen Natur und ihres völlig unterschiedlichen Verwendungszwecks einander unähnlich. Die anderen Waren seien identisch oder zumindest ähnlich. Unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung von Zeichen‑ und Warenähnlichkeit hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der folgenden Waren der Klasse 6 auf und wies den Widerspruch für diese Waren zurück: „transportable Bauten aus Metall; Baustellensicherungen und Zäune; Maschinen- und Garderobenschränke; Trennscheiben“. Hinsichtlich der übrigen Waren wies sie die Beschwerde zurück.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

16      Zum visuellen Zeichenvergleich trägt die Klägerin vor, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen keine Ähnlichkeit aufwiesen, da die ältere Gemeinschaftsmarke eine Bildmarke sei, die aus einem Bildbestandteil und aus einem Wortbestandteil bestehe. Der Bildbestandteil stelle eine Tür und Paneele sowie eine Weltkugel dar, während sich der Wortbestandteil aus den Buchstaben „pr“ und „ma“ zusammensetze. Beide Buchstabenkombinationen würden in der Mitte durch die Darstellung der Weltkugel miteinander verbunden.

17      Die Anmeldemarke sei ebenfalls eine Bildmarke. Sie stelle den Schriftzug „promat“ dar, habe aber keine Bildelemente.

18      In klanglicher Hinsicht sei, selbst wenn der Verbraucher die ältere Gemeinschafsmarke „proma“ aussprechen sollte, ein ausreichender Unterschied zwischen den Marken gegeben, da der Wortbestandteil der Anmeldemarke im Gegensatz zur älteren Gemeinschaftsmarke auf „t“ ende.


19      Was den Warenvergleich angehe, sei hinsichtlich der von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klassen 6 und 20 ein ausreichender Abstand zu den Waren der älteren Gemeinschaftsmarke gegeben. Die Waren der Klasse 6 wiesen keine Ähnlichkeit mit den Waren der Klasse 6 der älteren Gemeinschaftsmarke auf, die eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnte.

20      Bei „Möbeln“ auf der einen Seite und „Türen für Möbel; Holzteile für Türen; Zubehör für Türen, nicht aus Metall“ auf der anderen Seite handele es sich um völlig verschiedene Waren, denn der Vertrieb sei unterschiedlich: Möbel würden in Möbelhäusern verkauft, während die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Waren in Baumärkten oder besonderen Fachgeschäften verkauft würden. Daher bestehe keinerlei Ähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnte.

21      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und zur Verwechslungsgefahr trägt die Klägerin vor, dass es sich bei den betreffenden Waren der Klasse 6 um spezielle Baumaterialien handele, die sich an Fachkreise aus dem Bausegment richteten. Diese seien den Umgang mit Marken gewöhnt. Ein solch geschulter Verkehrskreis sei in der Lage, den Unterschied zwischen der älteren Gemeinschaftsmarke und der Anmeldemarke zu erkennen. Er sei auch in der Lage, zwischen den verschiedenen Waren der beiden Marken zu differenzieren.

22      „Möbel“ und „Türen für Möbel; Holzteile für Türen; Zubehör für Türen, nicht aus Metall“ seien weder ähnlich, noch würden sie in den gleichen Geschäften verkauft. Aus diesem Grund bestehe aus Sicht des Verkehrskreises keine Verwechslungsgefahr.

23      Die Beschwerdekammer habe daher die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken insbesondere im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreise, die den Umgang mit Marken gewöhnt seien, zu Unrecht bejaht.

24      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

25      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Unter älteren Marken sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.


26      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).

27      Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM − Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Ferner kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichts Fifties, Randnr. 28, und vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T‑355/02, Slg. 2004, II‑791, Randnr. 41; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und Fifties, Randnr. 28).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

29      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass angesichts der Verschiedenartigkeit von „Baumaterialien aus Metall; Kabel[n] und Drähte[n] aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Armaturen; Baubeschläge[n]“ der Klasse 6, in der sowohl technische und spezialisierte Waren als auch Heimwerkerwaren für den allgemeinen Gebrauch enthalten seien, und angesichts der Tatsache, dass in einigen Staaten, z. B. den skandinavischen, auch die breite Öffentlichkeit Gerüste kaufen könne und die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft geschützt gewesen sei, die maßgeblichen Verkehrskreise aus den über das Bauwesen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern sowie aus Fachleuten des Baugewerbes der Gemeinschaft bestünden.

30      Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit von „Möbeln“ der Klasse 20 komme es insoweit auf die Wahrnehmung der Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft an (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung).

31      In Anbetracht des sehr fachbezogenen Charakters von „transportablen Bauten aus Metall; Baustellensicherungen und Zäune[n]; Maschinen- und Garderobenschränke[n]“ der Klasse 6, bei denen es sich nicht um Waren von allgemeinem Interesse handele, bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten des Baugewerbes der Gemeinschaft (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).

32      Es ist festzustellen, dass von den Waren sowohl ein Fachpublikum als auch die breite Öffentlichkeit, insbesondere Heimwerker, angesprochen wurden und die relevanten Verkehrskreise infolgedessen aus den angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestanden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung, wonach die von der Anmeldemarke angesprochenen Verkehrskreise ausschließlich aus einem Fachpublikum bestehen sollen, folgt daraus, dass die Beschwerdekammer die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend als die über das Bauwesen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sowie die Fachleute des Baugewerbes der Gemeinschaft bestimmt hat.

 Zum Warenvergleich

33      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 23).

34      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die in der Markenanmeldung beanspruchten „transportable[n] Bauten aus Metall; Baustellensicherungen und Zäune; Maschinen- und Garderobenschränke“ ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach völlig von den durch die ältere Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen unterschieden, von denen nicht anzunehmen sei, dass sie von denselben Unternehmen angeboten würden.


35      Die in der Markenanmeldung genannten „Möbel“ und die von der älteren Gemeinschaftsmarke geschützten „Türen für Möbel; Holzteile für Türen; Zubehör für Türen, nicht aus Metall“ seien ähnlich, weil sie in Geschäften, die Systemmöbel anböten, als sich gegenseitig ergänzende Artikel verkauft werden könnten (Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung). Dem Vorbringen des HABM, diese Einschätzung werde in der Praxis bestätigt, da auch in Möbelhäusern Türen für Möbel oder Türbeschläge einzeln verkauft würden, während auf der anderen Seite in Baumärkten auch Möbel verkauft würden, ist zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung können nämlich, wenn die von den sich gegenüberstehenden Marken erfassten Waren gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen, sie z. B. mitunter an denselben Verkaufsstellen angeboten werden, die eventuellen Unterschiede zwischen ihnen für sich genommen nicht eine etwaige Verwechslungsgefahr ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 68).

36      In Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, da „Gerüste“, bei denen es sich um provisorische Gestelle aus Plattformen und Stäben handele, die dazu dienten, Arbeiter und ihr Material während des Baus, der Instandsetzung oder der Ausstattung eines Bauwerks zu tragen, im Allgemeinen aus Metall seien und die ältere Gemeinschaftsmarke „Rahmen aus Metall für Bauten“ schütze, die ebenfalls provisorisch sein und im Baugewerbe Arbeiter und ihr Material tragen könnten, seien diese Waren identisch oder zumindest hochgradig ähnlich.

37      Die in der Markenanmeldung beanspruchten „Baubeschläge; Armaturen“ umfassten auch das von der älteren Marke geschützte „Zubehör für Türen aus Metall“ (Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung).

38      Die in der Anmeldung genannten „Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ seien in der allgemeinen Definition der von der älteren Gemeinschaftsmarke geschützten „Eisenwaren und Kleinteile aus Metall“ enthalten. „Eisenwaren“ sei der Gattungsbegriff für alle Artikel aus Eisen, und „Kleinteile“ sei ein Gattungsbegriff, der auch Kabel und Drähte umfasse, die nicht für elektrische Zwecke genützt würden. Deshalb seien diese Waren identisch oder zumindest hochgradig ähnlich (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung).

39      Schließlich erfassten die in der Anmeldung beanspruchten „Baumaterialien aus Metall“ potenziell alle Waren aus Metall einschließlich gebrauchsfertiger Kleinwaren für den Einsatz im Baugewerbe, da diese Waren ähnlicher Art seien und einen ähnlichen Verwendungszweck hätten und in denselben Geschäften an dieselben Verbraucher verkauft werden könnten. Sie seien daher identisch oder zumindest hochgradig ähnlich (Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung).



40      Aus alledem folgt, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass die von den beiden Zeichen erfassten Waren mit Ausnahme der „transportable[n] Bauten aus Metall; Baustellensicherungen und Zäune; Maschinen- und Garderobenschränke; Trennscheiben“ angesichts zahlreicher Gemeinsamkeiten im Hinblick auf ihre Art, ihren Zweck, ihre Gebrauchsmodalitäten und ihre Vermarktung identisch oder hochgradig ähnlich sind. Es steht daher außer Zweifel, dass sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern hergestellt oder vertrieben werden können.

 Zum Zeichenvergleich

41      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47).

42      Was die visuelle Ähnlichkeit angeht, kann eine zusammengesetzte Marke nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 33).

43      Auch wenn zwei einander gegenüberstehende Marken ähnliche Wortbestandteile haben, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer bildlichen Zeichenähnlichkeit geschlossen werden. So kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO AIRE], T‑156/01, Slg. 2003, II‑2789, Randnr. 74).





44      Die Beschwerdekammer hat in visueller Hinsicht zu Recht angenommen, dass die Anmeldemarke als eine einfache Wortmarke angesehen werden könne, da eine spezielle Schrifttype verwendet werde, die keinen bildlichen oder anderen Charakter verleihe, der das Wort „promat“ kennzeichnen könnte (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung). Daher kann im vorliegenden Fall aus einer anderen Schrifttype nicht auf einen visuellen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken geschlossen werden.

45      Ferner hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „proma“ ungeachtet der Darstellung des Buchstabens „o“ als Weltkugel als ein klares und entzifferbares Merkmal der älteren Gemeinschaftsmarke wahrnähmen, weil sie eine mit den anderen Buchstaben vergleichbare Größe habe und zwischen ihnen stehe. Da es sich zudem bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen um Türen, Rahmen, Paneele und entsprechendes Zubehör handele, sei der Bildbestandteil, der Planken, Platten oder Paneelen ähnele, nicht besonders unterscheidungskräftig. Der Begriff „proma“ sei daher das dominierende Element der älteren Gemeinschaftsmarke. Folglich bestehe ein gewisser Grad an visueller Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken, denn der Wortbestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke PROMA werde in der angemeldeten Marke PROMAT vollständig wiedergegeben (Randnrn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung).

46      Im vorliegenden Fall weisen die Bildbestandteile der beiden Marken keine individuelle und originelle Gestaltung auf, die bei der visuellen Wahrnehmung eine wichtige Rolle spielen würde und sie unterscheiden könnte. Daher sind sie als vernachlässigbare Bestandteile anzusehen.

47      Zu den Wortbestandteilen der beiden Zeichen ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der Wortbestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke PROMA vollständig in der Anmeldemarke PROMAT wiedergegeben wird.

48      In klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die Anmeldemarke für französischsprachige Verbraucher mit der älteren Gemeinschaftsmarke identisch sei. Selbst in anderen Sprachen, in denen der Buchstabe „t“ gesprochen werde, sei die Aussprache der fraglichen Begriffe insgesamt ähnlich, weil sich der Unterschied am Ende der Begriffe befinde. Ferner würden die beiden Marken in allen Mitgliedstaaten in zwei Silben gesprochen (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung).




49      Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichen, damit der europäische Durchschnittsverbraucher sie klanglich unterscheiden kann. Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf den unvollkommenen klanglichen Eindruck verlassen muss, den er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Daher ist anzunehmen, dass die Zeichen angesichts ihres sehr ähnlichen Klangs beim Durchschnittsverbraucher insgesamt ähnliche klangliche Eindrücke hervorrufen könnten.

50      Der Buchstabe „t“, der in der älteren Gemeinschaftsmarke fehlt, kann nämlich – unabhängig davon, ob er vom Verbraucher ausgesprochen wird oder nicht – nicht als ein besonders markanter Konsonant angesehen werden, der den klanglichen Eindruck der Anmeldemarke wesentlich beeinflussen könnte.

51      Nach alledem kann der verschwindend geringe Unterschied zwischen den Wortbestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen ihre visuelle Ähnlichkeit nicht abschwächen, und er ist auch nicht bedeutend genug, um die phonetische Wahrnehmung zu verändern, da diese Worte ähnlich klingen und die gleiche Intonation haben.

52      In begrifflicher Hinsicht ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass der Umstand, dass die Wortbestandteile der Marken beide erfundene Wörter seien, keinen Einfluss auf den umfassenden Markenvergleich habe (Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung).

53      Daher ist im Ergebnis von einer hochgradigen Ähnlichkeit der beiden Zeichen nach Bild und Klang auszugehen.

 Zur Verwechslungsgefahr

54      Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht begründet ist. Die Beschwerdekammer durfte unter Heranziehung des Grundsatzes der Wechselwirkung zwischen den Zeichen und den Waren bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr annehmen, dass angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit sowohl der betreffenden Waren (mit Ausnahme der „transportable[n] Bauten aus Metall; Baustellensicherungen und Zäune; Maschinen- und Garderobenschränke; Trennscheiben) als auch der betreffenden Zeichen, insbesondere was die fast vollständige Übereinstimmung der Wortbestandteile „promat“ und „proma“ angehe, die Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausreichten, um bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

 Kosten

55      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Promat GmbH trägt die Kosten.



Czúcz

Cooke

Labucka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2008.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      O. Czúcz


* Verfahrenssprache: Deutsch.