Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. September 2011 – Kadio Morokro/Rat
(Rechtssache T‑316/11)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire und Entscheidung zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 330/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/221 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 20-26, 29-30, 32)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire und Entscheidung zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Heilung einer unzureichenden Begründung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 330/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/221 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 34-35)
3. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire und der Entscheidung zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Wirksamwerden der Entscheidung über die Nichtigerklärung der Verordnung mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder der Zurückweisung des Rechtsmittels – Anwendung dieser Frist auf das Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Entscheidung (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 280 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 2, Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 330/2011 geänderten Fassung; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/221 geänderten Fassung) (vgl. Randnrn. 38-39)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 20) und der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 10), soweit sie den Kläger betreffen |
Tenor
1. | | Der Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mathieu Kadio Morokro betreffen. |
2. | | Die Wirkungen des Beschlusses 2011/221 werden in Bezug auf Herrn Kadio Morokro bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 330/2011 aufrechterhalten. |
3. | | Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kadio Morokro. |