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Klage, eingereicht am 12. August 2011 - BT Telecommunications/Rat

(Rechtssache T-440/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BT Telecommunications PUE (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkute Pavan, A. Smaliukas und E. Matulionyte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Aufnahme der Klägerin in die Listen von Personen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, angemessen zu begründen.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen das Verteidigungsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen seien, verstoßen, da

er die Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, für die restriktiven Maßnahmen gälten, zu keinem Zeitpunkt eingehend begründet habe und

er der Klägerin nicht die Möglichkeit gewährt habe, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf Anhörung und auf ein Verfahren, in dem sie effektiv die Streichung ihres Namens von den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen beantragen könne, wirksam auszuüben.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe offenkundige Beurteilungsfehler begangen, soweit er in den angefochtenen Maßnahmen festgestellt habe, dass die Klägerin in irgendeiner Weise mit dem Lukaschenko-Regime in Verbindung stehe und dieses fördere oder in irgendeiner Weise an Verstößen gegen internationale Wahlstandards oder an dem harten Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition oder an der Einfuhr von Ausrüstung nach Belarus, die zur internen Repression verwendet werden könnte, beteiligt sei.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ohne zwingende Beweise gegen das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Grundrecht auf Eigentum verstoßen.

Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er die Grundrechte der Klägerin, ohne angemessene Verfahrensgarantien vorzusehen und ohne zwingende Beweise, unverhältnismäßig beschränkt habe.

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