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Klage, eingereicht am 29. November 2013 – Watch TV/Rat

(Rechtssache T-639/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Watch TV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. de Visscher und M. von Kuegelgen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates der Union vom 30. September 2013 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union, ihr im Rahmen von Los Nr. 1 des Auftrags UCA 190/11 „Erbringung von audiovisuellen und Multimedia-Dienstleistungen für den Rat der Europäischen Union/den Europäischen Rat“ (ABl. 2012/S 26-041228) unterbreitetes Angebot nicht zu berücksichtigen.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung1 und die Art. 131 Abs. 5, 135 Abs. 2 und 146 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung2 geltend, da der Rat den Auftrag an einen Bieter vergeben habe, dessen Angebot nicht den in den technischen Spezifikationen der Verdingungsunterlagen aufgestellten verbindlichen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit der Bewerber entspreche. Der Rat hätte das berücksichtigte Angebot daher automatisch ablehnen müssen.

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).