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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 9. April 2003

in der Rechtssache T-280/02: Johannes Jacobus Pikaart u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Nichtigkeitsklage ( Mit Klage anfechtbare Rechtsakte ( Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache T-280/02, Johannes Jacobus Pikaart, wohnhaft in Papendrecht (Niederlande), Johanna Cornelia Pikaart-Leeuwestein, wohnhaft in Papendrecht, Scheepvaartonderneming "Factotum" vof mit Sitz in Papendrecht, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. J. van Dam und D. Ouwerling, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem am 16. Juli 2002 von ihren Dienststellen an die Kläger gerichteten Schreiben (D [2002] 11 796) enthalten sein soll, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: H. Jung ( am 9. April 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - )ABl. C 289 vom 23.11.2002.