Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 9. April 2003
in der Rechtssache T-280/02: Johannes Jacobus Pikaart u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(
1)
(Nichtigkeitsklage ( Mit Klage anfechtbare Rechtsakte ( Unzulässigkeit)
(Verfahrenssprache: Niederländisch)
(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)
In der Rechtssache T-280/02, Johannes Jacobus Pikaart, wohnhaft in Papendrecht (Niederlande), Johanna Cornelia Pikaart-Leeuwestein, wohnhaft in Papendrecht, Scheepvaartonderneming "Factotum" vof mit Sitz in Papendrecht, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. J. van Dam und D. Ouwerling, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem am 16. Juli 2002 von ihren Dienststellen an die Kläger gerichteten Schreiben (D [2002] 11 796) enthalten sein soll, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: H. Jung ( am 9. April 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
____________1 - )ABl. C 289 vom 23.11.2002.