Language of document :

Klage, eingereicht am 14. Juni 2017 – Polen/Kommission

(Rechtssache T-376/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2017) 2104 final der Europäischen Kommission vom 4. April 2017 zur Verlängerung der Aussetzung der monatlichen Zahlungen an Polen in Bezug auf die Beihilfen für die vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Unterabs. 1 Einleitungssatz und Buchst. b der Verordnung Nr. 1306/20131 durch die Verlängerung der Aussetzung der monatlichen Zahlungen auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung der monatlichen Zahlungen nicht erfüllt gewesen seien.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 durch die Beibehaltung der Aussetzung der monatlichen Zahlungen zu einem Satz in – gemessen an der Gefahr eines eventuellen finanziellen Verlusts für den Unionshaushalt – äußerst unverhältnismäßiger Höhe.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2013, L 347, S. 549).