Language of document :

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Oktober 2008 - Miguelez Herreras/Kommission

(Rechtssache T-407/04)1

(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Vergabe von Prioritätspunkten)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Benedicta Miguelez Herreras (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. van der Woude und V. Landes, dann Rechtsanwalt van der Woude)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Tserepa-Lacombe und V. Joris, dann V. Joris und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung

der am 2. Juli 2003 mitgeteilten und durch eine am 16. Dezember 2003 bekannt gegebene Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigten Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission, an die Klägerin im Beförderungsverfahren 2003 zwei Prioritätspunkte der Generaldirektion zu vergeben;

folgender Entscheidungen: der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an die Klägerin im Beförderungsverfahren 2003 insgesamt 23 Punkte zu vergeben; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 71-2003 vom 25. November 2003 veröffentlichten Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe C 2 im Beförderungsverfahren 2003; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 76-2003 vom 3. Dezember 2003 veröffentlichten Liste der im Beförderungsverfahren 2003 nach Besoldungsgruppe C 1 beförderten Beamten; jedenfalls der Entscheidung, den Namen der Klägerin nicht in diese Listen aufzunehmen;

soweit erforderlich, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Juni 2004, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen wurde;

der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. April 2007, an die Klägerin keinen zusätzlichen Prioritätspunkt im Beförderungsverfahren 2003 zu vergeben,

und auf Feststellung, dass alle im Laufe des Beförderungsverfahrens 2003 getroffenen, im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen und 2007 nicht ersetzten Entscheidungen, insbesondere die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 71-2003 vom 25. November 2003 veröffentlichte Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe C 2 im Beförderungsverfahren 2003 und die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 76-2003 vom 3. Dezember 2003 veröffentlichte Liste der im Beförderungsverfahren 2003 nach Besoldungsgruppe C 1 beförderten Beamten, inexistent sind, sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro

Tenor

Die Entscheidungen der Kommission, im Beförderungsverfahren 2003 die Zahl der Beförderungspunkte der Klägerin auf insgesamt 23 Punkte festzusetzen und sie nicht in die Liste der nach Besoldungsgruppe C 1 beförderten Beamten aufzunehmen, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt die Kosten.

____________

1 - ABl. C 300 vom 4.12.2004.