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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 – Unibail Management/HABM (Darstellung aus zwei Linien und vier Sternen)

(Rechtssache T-686/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni, O. Klimis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2013 in der Sache R 300/2013-2 teilweise aufzuheben, nämlich soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 940 161 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit vier fünfzackigen Sternen zwischen zwei horizontalen Linien für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 41, 42 und 43 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 940 161.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.