Klage, eingereicht am 21. Mai 2013 – Max Mara Fashion Group/HABM – Mackays Stores (M&Co.)
(Rechtssache T-272/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Max Mara Fashion Group Srl (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mackays Stores Ltd (Renfrew, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. März 2013 in der Sache R 1199/2012-2 aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „M&Co.“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 128 679.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken mit dem Wortbestandteil „MAX&Co.“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 24, 25, 35 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.