Language of document : ECLI:EU:T:2015:123

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

27. Februar 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Greenworld – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑106/14

Universal Utility International GmbH & Co. KG mit Sitz in Kaarst (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mietzel,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2013 (Sache R 1658/2013‑4) betreffend die Eintragung des Wortzeichens Greenworld als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. Februar 2013 meldete die Klägerin, die Universal Utility International GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Die angemeldete Marke ist das Wortzeichen Greenworld.

3        Die Eintragung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 35 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 4: „Brenngas; Brennstoffe; elektrische Energie; Leuchtgas“;

–        Klasse 35: „Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen Brennstoffe und Treibstoffe; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Brennstoffe und Treibstoffe; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten“;

–        Klasse 39: „Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Verteilung von Elektrizität; Verteilung von Energie; Verteilung von Gas“.

4        Mit einer Mitteilung vom 15. März 2013 informierte die Prüferin die Klägerin darüber, dass die angemeldete Marke ihrer Ansicht nach gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für keine der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sei. Sie war der Ansicht, das Zeichen Greenworld weise die englischsprachigen Verbraucher darauf hin, dass es sich um umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen handele. Der Ausdruck „greenworld“ enthalte offensichtliche und direkte Informationen zur Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und sei beschreibend, und aus den gleichen Gründen fehle ihm auch die Unterscheidungskraft.

5        Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 nahm die Klägerin zu den Einwänden der Prüferin Stellung.

6        Mit Entscheidung vom 25. Juni 2013 wies die Prüferin die Anmeldung zurück, da der beanspruchten Marke die Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden.

7        Am 22. August 2013 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie vertrat insbesondere in den Rn. 10 bis 12 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass die angemeldete Marke aus zwei aneinandergereihten englischen Wörtern bestehe, wobei das eine, „green“, nicht nur „grün“ bedeute, sondern sich auch auf die Umweltfreundlichkeit beziehen könne, und das andere, „world“, „Welt“ bedeute, und dass die so erhaltene Kombination, die grammatikalisch korrekt sei, nicht über die Bedeutung der beiden Wörter hinausgehe. In den Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die angemeldete Marke eine klare beschreibende Bedeutung habe und nur die Tatsache beschreibe, dass die Waren und Dienstleistungen allgemein zum Umweltschutz beitrügen. Die Beschwerdekammer kam in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 habe, so dass ihr auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zukomme.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Zurückweisung der Anmeldung für die in die Klassen 35 und 39 angemeldeten Dienstleistungen bestätigt hat;

–        äußerst hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Zurückweisung der Anmeldung für die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen bestätigt hat;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

10      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und der zweite einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

12      Was den ersten Klagegrund anbelangt, rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass das Wortzeichen Greenworld in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Außerdem bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

14      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

15      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

16      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg, EU:T:2005:3, Rn. 31, und TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 96, und Campina Melkunie, C‑265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 37).

18      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

20      Was die maßgebenden Verkehrskreise anbelangt, ist festzustellen, wie zutreffend aus Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht und von der Klägerin nicht beanstandet wurde, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen nicht nur an Gewerbetreibende und Unternehmer der betreffenden Wirtschaftszweige richten, sondern auch an den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

21      Ebenso war, da die Anmeldemarke aus Bestandteilen der englischen Sprache zusammengesetzt ist, das Vorliegen von absoluten Eintragungshindernissen, um die es im vorliegenden Fall geht, in Bezug auf den englischsprachigen Durchschnittsverbraucher der Union zu beurteilen.

22      Demzufolge ist gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 das Publikum, auf das für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, ein englischsprachiges Publikum, da sich das fragliche Wortzeichen aus Bestandteilen zusammensetzt, die aus dem Englischen kommen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Daher ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen Greenworld und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, Slg, EU:T:2003:315, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Erstens wurde bereits festgestellt, wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass sich das Wort „green“ nicht nur, wie aus Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, auf die Farbe grün bezieht, sondern auch eine Bedeutung im Sinne von „umweltfreundlich“ hat, die sehr geläufig ist. Eine Ware oder eine Dienstleistung, die als grün beschrieben wird, wird üblicherweise wie eine Ware oder Dienstleistung aufgefasst, die umweltfreundlich oder zumindest weniger umweltschädlich ist.

25      Zweitens ist der Begriff „world“ ein englisches Wort, das „Welt“ bedeutet, und, wie die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist die Frage, ob dieser Begriff wörtlich oder im übertragenen Sinne zu verstehen ist, irrelevant.

26      Angesichts dessen sind die maßgebenden Verkehrskreise in der Lage, die Bedeutung jedes der Wörter „green“ und „world“, jedes für sich genommen, zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 30).

27      Drittens hat das Wort „greenworld“ in seiner Gesamtheit betrachtet in Bezug auf die erfassten Waren, die insbesondere aus Brennstoffen und elektrischer Energie bestehen, und die fraglichen Dienstleistungen, die die Anlieferung und die Verteilung von Brennstoffen, elektrischer Energie, Gas, Heizwärme und Wasser betreffen, wie aus den Rn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, eine klare und unzweideutige Bedeutung, d. h. Waren oder Dienstleistungen, die allgemein zum Umweltschutz beitragen.

28      Nach der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für die Merkmale dieser Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.

29      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die einfache Kombination der Wörter „green“ und „world“, von denen jedes jeweils eine Eigenschaft der erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibt, ebenfalls selbst eine Eigenschaft dieser Waren und Dienstleistungen beschreibt.

30      Außerdem entspricht eine solche Kombination von Wörtern den Syntax- und Grammatikregeln der englischen Sprache und ist in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 26 seines Urteils vom 12. Januar 2000, DKV/HABM (COMPANYLINE) (T‑19/99, Slg, EU:T:2000:4), entschieden hat, dass die Verbindung der Begriffe „company“ und „line“ ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und zum anderen, dass der Umstand, dass das Zeichen COMPANYLINE – zusammen oder getrennt geschrieben – nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, an dieser Beurteilung nichts ändert (bestätigt in Rn. 23 des Urteils vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506).

32      Das Argument der Klägerin, wonach das Adjektiv „green“ neben der Bedeutung umweltfreundlich auch andere Bedeutungen haben könne, und zwar „jung“, „leichtgläubig“, „noch nicht fertig bearbeitet/verarbeitet“, „krankes/ungesundes Aussehen/Erscheinungsbild“ oder „neidisch/eifersüchtig“, ist irrelevant, da aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, dass ein Wortzeichen nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 32, und Koninklijke KPN Nederland, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2004:86, Rn. 97).

33      Außerdem ist das Kriterium, wonach das betreffende Zeichen beschreibend ist, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass das betreffende Publikum einen direkten und konkreten Bezug zwischen dem betreffenden Zeichen und einer speziellen Ware oder Dienstleistung herstellt, sondern dass dieses Zeichen in Anbetracht der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen in der Wahrnehmung des maßgebenden Publikums eine oder mehrere Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30).

34      Wie jedoch die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, kann das Zeichen Greenworld, angewendet auf verschiedene Gase und Brennstoffe sowie auf elektrische Energie, vom maßgebenden Publikum so verstanden werden, dass es sich auf Waren oder Dienstleistungen umweltfreundlicher Art bezieht, wobei dieser Gesichtspunkt im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Klägerin in Anbetracht der neuen Anforderungen an den Umweltschutz von noch entscheidenderer Bedeutung geworden ist. Selbst bei fossilen Brennstoffen kann das maßgebende Publikum dazu verleitet werden, zu glauben, dass die Waren oder Dienstleistungen dieser Marke Teil eines umweltfreundlichen Erzeugungs- oder Verteilungsvorgangs sind – eine Erwägung, die für das maßgebende Publikum nicht, wie von der Klägerin suggeriert, zweitrangig sein kann.

35      Was das Argument der Klägerin betrifft, wonach sich die Anmeldemarke nicht als beschreibende Nutzung in einer Internetrecherche oder der Informationsdatenbank Wikipedia befinde, genügt die Feststellung, dass das HABM im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung im Einzelfall unter der Kontrolle des Gerichts verifizieren muss, ob die Anmeldemarke in Anbetracht der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen u. a. beschreibend ist, so dass diese Prüfung nicht vom Ergebnis einer Internetrecherche abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Amador López/HABM [AUTOCOACHING], T‑325/11, EU:T:2012:230, Rn. 26).

36      Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach das HABM in einer anderen Sache das Zeichen GREEN WORLD für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37, 39 und 42 eingetragen habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47; vgl. Urteil AUTOCOACHING, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2012:230, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Situationen identisch wären, was nicht der Fall ist, das HABM im Rahmen der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Somit kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 13. Juni 2014, K-Swiss/HABM – Künzli SwissSchuh [Parallele Streifen auf einem Schuh], T‑85/13, EU:T:2014:509, Rn. 46; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 74 bis 77).

38      Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Anmeldung unter Berücksichtigung der erfassten Waren und Dienstleistungen und der Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführte Eintragungshindernis entgegenstand. Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die früheren Entscheidungen des HABM berufen, um das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 78 und 79).

39      Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, zurückzuweisen, wobei zu bemerken ist, dass sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, die von dieser Marke erfasst werden, erstreckt.

40      Bezüglich des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, da das Wortzeichen Greenworld Unterscheidungskraft besitze, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, EU:C:2008:83, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Daher erübrigt sich eine Entscheidung über den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird.

42      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

43      Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Universal Utility International GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.