Language of document : ECLI:EU:T:2016:716

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

29. November 2016 (1)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑105/14 DEP

TrekStor Ltd mit Sitz in Hongkong, Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Alber, O. Spieker und A. Schönfleisch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Scanlab AG mit Sitz in Puchheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Rath,

wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM – Scanlab (iDrive) (T‑105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924), zu erstatten hat, erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter), des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu‑Matei,

Kanzler: E. Coulon,


folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 12. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Klägerin, die TrekStor Ltd, Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2013 (Sache R 2330/2012-1), die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zwischen der Klägerin und der Scanlab AG ergangen war.

2        Die Streithelferin, die Scanlab AG, trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM – Scanlab (iDrive) (T‑105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin auf.

4        Da es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat die Streithelferin mit am 8. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Antrag das Gericht auf der Grundlage von Art. 170 der Verfahrensordnung um Kostenfestsetzung ersucht und beantragt, der Klägerin die Zahlung von Kosten in Höhe von 11 050,37 Euro aufzugeben.

5        Mit Schriftsatz, der am 24. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Höhe des von der Streithelferin geforderten Betrags bestritten.

 Rechtliche Würdigung

6        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

7        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

8        Zu den Anwaltshonoraren ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der Europäischen Union nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, die Gebühren festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (vgl. Beschluss vom 21. September 2015, CAMEA, T‑195/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:730, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:913, Rn. 13).

10      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:913, Rn. 14).

11      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 26).

12      Im Licht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall zu entscheiden.

13      Wie vorstehend in Rn. 4 festgestellt, beantragt die Streithelferin Kostenerstattung in Höhe von 11 050,37 Euro. Sie führt im Einzelnen aus, erstens 9 835 Euro als Anwaltshonorar für ihre Vertretung, zweitens 1 096,16 Euro als „Reisekosten“ für die Reise und den Aufenthalt ihres Rechtsanwalts im Hinblick auf die mündliche Verhandlung und drittens 119,21 Euro für „weitere Auslagen“ aufgewandt zu haben.

 Zu den als Anwaltshonorar geltend gemachten Kosten

14      Erstens ist festzustellen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. In diesem Verfahren stellte sich nämlich eine für Rechtsstreitigkeiten des Markenrechts gewöhnliche Frage, und zwar die des Vorliegens einer Verwechselungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), die in einem Widerspruchsverfahren aufgeworfen worden war, das sich gegen die Anmeldung einer Unionsmarke richtete. Zudem hatte die Klägerin ihre Klage nur auf einen einzigen Grund gestützt, dass nämlich eine solche Verwechselungsgefahr nicht bestehe. Die in Rede stehende Rechtssache betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und konnte daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil vom 3. Dezember 2015, iDrive (T‑105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt. Im Übrigen hat die Streithelferin im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex sei oder eine besondere Bedeutung aufweise.

15      Was zweitens das betroffene wirtschaftliche Interesse anbelangt, steht fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel ein klares Interesse an der Abweisung der Klage auf Aufhebung der vorstehend in Rn. 1 angeführten streitigen Entscheidung hatte. Jedoch hat die Streithelferin dem Gericht nichts vorgelegt, was darauf hinweisen würde, dass dieses wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall ungewöhnlich war oder sich deutlich von dem Interesse unterschied, der jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 DEP und T‑334/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:73, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 19).

16      Drittens ist zu dem Arbeitsaufwand, der dem Vertreter der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist, was das schriftliche Verfahren im Ausgangsfall betrifft, festzustellen, dass die Streithelferin eine schriftliche Erklärung zur Verfahrenssprache von einer Seite, eine Klagebeantwortung von sechs Seiten sowie eine Stellungnahme von einer Seite zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgegeben hatte. Was das mündliche Verfahren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass am 14. September 2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht durchgeführt wurde, an der die Streithelferin teilnahm.

18      Die Streithelferin führt aus, ihre Anwälte hätten insgesamt 39 Stunden und 20 Minuten zu einem Honorarsatz von 250 Euro ohne Mehrwertsteuer gearbeitet, was einem Betrag von 9 835 Euro entspreche.

19      Zur Begründung der Anwaltshonorare in dieser Höhe hat die Streithelferin dem Gericht drei Rechnungen ihres Beistands vorgelegt (Nr. 14-007608 vom 30. Juni 2014, Nr. 15-012094 vom 22. September 2015 und Nr. 16-002683 vom 23. Februar 2016). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthalten diese Rechnungen hinreichend klare und verständliche Angaben zum Honorarsatz für die erbrachten Dienstleistungen und zur genauen Anzahl der auf die geleisteten Arbeiten und die unternommenen Schritte verwandten Stunden.

20      Vorab ist in Anbetracht der oben in Rn. 11 genannten Rechtsprechung und des Umstands, dass die Streithelferin angibt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, zu beachten, dass sie mehrwertsteuerpflichtig ist und gegenüber den Steuerbehörden Anspruch auf Erstattung der auf die Dienstleistungen ihres Beistands entrichteten Mehrwertsteuer hat. Daher ist die Mehrwertsteuer für sie kein Kostenfaktor, dessen Erstattung sie von der Klägerin verlangen kann. Somit sind die in den Rechnungen genannten Beträge ohne Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

21      Zunächst ist festzustellen, dass die in der letzten Rechnung Nr. 16‑002683 geltend gemachten Anwaltshonorare in Höhe von 292,50 Euro nicht als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt werden können. Diese Rechnung betrifft Aufwendungen, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung am 14. September 2015 beziehen und u. a. die Prüfung des Urteils des Gerichts betreffen. Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Erstattung der Kosten, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM, T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann daher die auf die Prüfung des Urteils des Gerichts sowie den darüber erstellten Bericht an den Mandanten verwandte Zeit (eine Stunde und zehn Minuten) nicht als Aufwendung, die für das Verfahren notwendig war, angesehen werden.

22      Sodann lässt sich zum einen der Rechnung Nr. 14-007608 entnehmen, dass der Anwalt gegenüber der Streithelferin einen Betrag in Höhe von 4 125 Euro beziffert hat, der einer Arbeitsleistung von 16 Stunden und 30 Minuten entspricht, die wie folgt aufgeteilt werden können:

–        zwei Stunden für die Prüfung der Unterlagen zur Wahl der Verfahrenssprache sowie die entsprechende Stellungnahme;

–        14 Stunden und 30 Minuten für die materiell-rechtliche Prüfung der Akten und die Klagebeantwortung.

23      Zum anderen ergibt sich aus der Rechnung Nr. 15-012094, dass der Anwalt der Streithelferin einen Betrag in Höhe von 5 417,50 Euro ohne Steuern in Rechnung gestellt hat, der einer Arbeitsleistung von 21 Stunden und 40 Minuten entspricht, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

–        fünf Stunden und zehn Minuten für Dienstleistungen in Bezug auf die Prüfung und den Austausch von Schriftsätzen mit dem Gericht und der Klägerin, die Prüfung der von der Klägerin eingereichten Erwiderung, die Stellungnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Prüfung eines ersten Antrags der Klägerin zur Verschiebung der mündlichen Verhandlung, sodann eines Aussetzungsantrags in Verbindung mit einem zweiten Antrag zur Verschiebung der mündlichen Verhandlung;

–        16 Stunden und 30 Minuten für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die am 14. September 2015 durchgeführt wurde.

24      Dem Gericht erscheint der vom Anwalt angesetzte durchschnittliche Stundensatz von 250 Euro ohne Mehrwertsteuer hoch, aber nicht unangemessen (vgl. Beschluss vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM, T‑509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die für die Bearbeitung der Hauptsache aufgewandte Stundenzahl ist hingegen als zu hoch anzusehen. Nach der vorstehend in den Rn. 7 bis 10 genannten Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Arbeitsaufwands durch den Unionsrichter nämlich die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlichen Arbeitsstunden maßgebend. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes jedoch nur für die Vergütung der Dienste von Anwälten, die fähig sind, ihre Tätigkeit effizient und zügig auszuüben, angemessen, und ihr muss daher eine zwingendermaßen strikte Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden gegenüberstehen (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2014, Atlas Transport/HABM, T‑145/08 DEP, EU:T:2014:361, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM, T‑509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 20).

26      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klagebeantwortung aus sechs Seiten Argumentation – großenteils zur Widerlegung der Argumente der Klägerin zu Fragen, die bereits vor der Beschwerdekammer erörtert worden waren, nämlich der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, dem Vergleich der in Rede stehenden Waren und der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Verwechselungsgefahr – bestand. Festzuhalten ist somit, dass die Streithelferin bei der Vorbereitung der Klagebeantwortung auf keine größeren Schwierigkeiten stieß und der einer Arbeitsleistung von 14 Stunden und 30 Minuten entsprechende Betrag für die Erstellung einer Klagebeantwortung zu hoch erscheint.

27      Zweitens ist zum einen festzustellen, dass die Begründung für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stellungnahme zur Verfahrenssprache, in der diese nicht beanstandet wurde, zwei sehr kurze Dokumente sind. Zum anderen bestand die von der Klägerin eingereichte Erwiderung nur aus einer Seite Argumentation und drei Anlagen und bedurfte daher, zumal darin nur der Vergleich zweier Spezialprodukte in Rede stand, keiner langen und vertieften Prüfung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin keinen Antrag auf Einreichung einer Gegenerwiderung gestellt hat.

28      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, bestimmte Dienstleistungen, die von ihr mit zwei Stunden und fünf Minuten veranschlagt worden sind, könnten nicht als erstattungsfähig angesehen werden, da sie sich auf die zwischen den Parteien vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO geführte außergerichtliche Korrespondenz bezögen, zurückzuweisen. Aus der Aufschlüsselung der Rechnung Nr. 14-007608 ergibt sich nämlich, dass diese Dienstleistungen während des schriftlichen Verfahrens erbracht wurden, und zwar, wie die Klägerin einräumt, nach dem 3. Juli 2014. Unstreitig wurde die Klageschrift jedoch vorher, nämlich am 12. Februar 2014, bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Im Übrigen wird das Gericht mehrfach im Zusammenhang mit den einzelnen Dienstleistungen erwähnt.

29      Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass einige dieser Dienstleistungen, auf die in den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen verwiesen wird, wie der Vorbereitung und Versendung bestimmter Schreiben und E‑Mails an das Gericht und an die Klägerin, Sekretariatsaufgaben darstellen, die nicht zum Stundensatz von Anwaltshonoraren in Rechnung gestellt werden dürfen.

30      Viertens ist darauf hinzuweisen, dass zwar den Parteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme eine Frage gestellt wurde, diese jedoch keine schriftliche Antwort erforderte, da sie dem Gericht erst in der mündlichen Verhandlung zu beantworten war. Die dafür verwandte Arbeitszeit gehört daher zur Arbeitszeit für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

31      Trotz der Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und des damit verbundenen Arbeitsaufwands und selbst unter Berücksichtigung der den Parteien zur mündlichen Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage erscheint es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall wegen des geringen Umfangs der Schriftsätze der Parteien und der mangelnden Komplexität der Rechtssache nicht gerechtfertigt, einen Betrag in Rechnung zu stellen, der einer Arbeitsleistung von 16 Stunden und 30 Minuten für die mündliche Verhandlung entspricht.

32      Nach Ansicht des Gerichts ist daher der Antrag der Streithelferin, soweit zu seiner Begründung die beiden vorstehend in den Rn. 22 und 23 genannten Rechnungen beigebracht werden und da die dritte Rechnung (vgl. oben, Rn. 21), nach der die Anzahl der für das Verfahren vor dem Gericht erforderlichen Arbeitsstunden auf 38 Stunden und zehn Minuten festgesetzt wird, nicht einschlägig ist, offensichtlich zu hoch und deutlich herabzusetzen.

33      Schließlich ist das Gericht in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass die für die Zwecke des Verfahrens objektiv notwendige Zeit juristischer Arbeit, die ein Anwalt, der fähig ist, seine Tätigkeit effizient und zügig auszuüben, für die Gesamtheit der mit der Vertretung der Streithelferin vor dem Gericht verbundenen Aufgaben aufwenden wird, angemessen berücksichtigt wird, wenn sie auf 18 Stunden, nämlich zehn Arbeitsstunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem schriftlichen Verfahren und acht Stunden für die Vorbereitung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, festgesetzt wird.

34      Daraus ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen für die juristische Arbeit des Anwalts der Klägerin auf 4 500 Euro festzusetzen sind.

 Zu den als Reise- und Aufenthaltskosten des Anwalts für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Kosten

35      Die Klägerin stellt zum einen die Erstattungsfähigkeit der Hotelkosten in Höhe von 119 Euro in Abrede; sie seien nicht objektiv erforderlich gewesen, da der Rechtsanwalt am Tag der mündlichen Verhandlung nach Luxemburg hätte an- und auch wieder hätte abreisen können. Zum anderen seien, da die Streithelferin nach ihrer eigenen Aussage zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, die Beförderungskosten falsch beziffert, soweit sie, auch hinsichtlich der Flugkosten, einschließlich der Mehrwertsteuer berechnet worden seien.

36      Es ist festzustellen, dass die Streithelferin zur Stützung ihres Erstattungsantrags eine Hotelreservierung, in der Übernachtungskosten von 119 Euro ausgewiesen waren, zwei Rechnungen für Taxifahrten über 9 Euro und über 30 Euro, eine Busfahrkarte vom Flughafen über 10,50 Euro, einen Flugschein von München vom Tag der mündlichen Verhandlung über 531,86 Euro und, da der Anwalt anstelle eines Rückflugs nach München einen Flug nach Wien genommen hat, eine Schätzung für die Kosten eines Rückflugs nach München am Tag nach der mündlichen Verhandlung in Höhe von 361,29 Euro vorgelegt hatte.

37      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten sich auf der Grundlage der Angaben dieser Beweismittel auf 1 061,65 Euro belaufen. Die Differenz zwischen dieser Gesamtsumme und dem geforderten Erstattungsbetrag von 1 096,16 Euro (vgl. oben, Rn. 13) hat die Streithelferin nicht näher erläutert. Diese Differenz kann daher nicht als Teil der erstattungsfähigen Kosten angesehen werden.

38      Zweitens ist festzustellen, dass es in Anbetracht des Flugplans zwischen Luxemburg und München und des Umstands, dass die mündliche Verhandlung in der Rechtssache vor dem Gericht auf den Nachmittag festgesetzt worden war, gerechtfertigt war, eine zweitägige Anwesenheit in Luxemburg vorzusehen. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen und davon auszugehen, dass die genannten Hotelkosten, die durch die dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Rechnungskopien ordnungsgemäß belegt waren, als erstattungsfähige Kosten im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen sind.

39      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es der zweiten, vorstehend in Rn. 35 dargelegten Rüge der Klägerin an Klarheit mangelt. Soweit diese Rüge dahin zu verstehen ist, dass sie sich auf einen Rechenfehler des Anwalts der Streithelferin im Hinblick auf seine Flugkosten bezieht, ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung der Streithelferin, sie sei zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, auch für die Reisekosten ihres Beistands gilt. Darüber hinaus wird die Rüge der Klägerin nicht durch Angaben in den Akten gestützt, da die Rechnung für den Flugschein keine Mehrwertsteuer ausweist. Im Übrigen ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich in der vorgenommenen Berechnung die Kosten des zweiten Flugscheins aus einer Schätzung seines Preises ergeben, von dem tatsächlich keine Mehrwertsteuer abgezogen werden konnte.

40      Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen ist das Vorbringen der Klägerin daher zurückzuweisen.

41      Nach alledem erscheint es dem Gericht angemessen, im Hinblick auf die vorgelegten Beweismittel, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für Aufenthalts- und Reisekosten des Rechtsanwalts auf 1 061,65 Euro festzusetzen.

 Zu den für „weitere Auslagen“ geltend gemachten Kosten

42      Was die „weiteren Auslagen“ in Höhe von 119,21 Euro für Telefon-, Kopie-, Fax- und Portokosten betrifft, ist das Gericht der Auffassung, dass diese nicht unangemessen sind und rechtlich hinreichend durch die von der Streithelferin vorgelegten Anlagen belegt werden. Zudem werden diese Auslagen von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Daher ist der geltend gemachte Betrag zu erstatten.

 Schlussfolgerung

43      Nach alledem erscheint es angemessen, die der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5 680,86 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die TrekStor Ltd der Scanlab AG zu erstatten hat, wird auf 5 680,86 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 29. November 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


1 Verfahrenssprache: Deutsch.