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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – AQ, BO, CP (C-40/20), AZ, BY, CX, DW, EV, FU, GJ (C-173/20)/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR, Università degli studi di Perugiavom

(Verbundene Rechtssachen C-40/20 und C-173/20)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70/EG – Rahmenvereinbarung – Diskriminierungsverbot – Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge – Befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis – Hochschulforscher)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: AQ, BO, CP (C-40/20), AZ, BY, CX, DW, EV, FU, GJ (C-173/20)

Rechtsmittelgegner: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR, Università degli studi di Perugia

Beteiligte: Federazione Lavoratori della Conoscenza Cgil, Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), Cipur – Coordinamento Intersedi Professori Universitari di Ruolo, Anief – Associazione Professionale e Sindacale (C-40/20), HS, IR, JQ, KP, LO, MN, NM, OZ, PK, QJ, RI, SH, TG, UF, WE, XC, YD (C-173/20)

Tenor

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es Universitäten gestattet, zur Deckung ihres gewöhnlichen und ständigen Bedarfs mit Forschern auf drei Jahre befristete und um höchstens zwei Jahre verlängerbare Verträge zu schließen, ohne deren Abschluss oder Verlängerung von sachlichen Gründen abhängig zu machen, die mit dem Vorliegen eines zeitweiligen oder außergewöhnlichen Bedarfs zusammenhängen.

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gesamtdauer von Arbeitsverträgen, die ein und derselbe Forscher auch mit verschiedenen Universitäten und Instituten schließen darf, und sei es auch nicht aufeinanderfolgend, auf zwölf Jahre festlegt.

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Forschern an öffentlichen Forschungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zuerkennt, ihre befristete Beschäftigung in eine unbefristete umzuwandeln, hingegen befristet beschäftigten Forschern an Universitäten diese Möglichkeit versagt.

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es dadurch, dass sie zum einen von der für alle öffentlichen und privaten Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Regel abweicht, wonach die Höchstdauer befristeter Arbeitsverhältnisse ab dem Jahr 2018 auf 24 Monate einschließlich der Verlängerungen und Erneuerungen begrenzt ist, und zum anderen von der für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung geltenden Regel abweicht, wonach die Anwendung dieser Art von Arbeitsverhältnissen vom Vorliegen eines zeitweiligen und außergewöhnlichen Bedarfs abhängt, Universitäten gestattet, mit Forschern auf drei Jahre befristete und um höchstens zwei Jahre verlängerbare Verträge zu schließen, ohne den Abschluss oder die Verlängerung der Verträge vom Vorliegen eines zeitweiligen oder außergewöhnlichen Bedarfs der betreffenden Universität abhängig zu machen, und es ihnen zudem gestattet, am Ende des Fünfjahreszeitraums mit derselben Person oder mit anderen Personen einen weiteren befristeten Vertrag gleicher Art abzuschließen, um denselben Lehr- und Forschungsbedarf wie mit dem vorherigen Vertrag zu befriedigen.

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Forscher, die einen unbefristeten Vertrag geschlossen und die nationale wissenschaftliche Habilitation erworben haben, die Möglichkeit haben, sich einem besonderen Beurteilungsverfahren im Hinblick auf eine Festanstellung als assoziierte Professoren auf Planstellen zu unterziehen, während dies Forschern, die zwar ebenfalls die nationale wissenschaftliche Habilitation erworben haben, jedoch einen befristeten Vertrag geschlossen haben, verwehrt bleibt, obwohl diese Forscher die gleichen beruflichen Tätigkeiten ausüben und gegenüber den Studierenden die gleichen Lehrleistungen erbringen wie Forscher, die einen unbefristeten Vertrag geschlossen haben.

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1     ABl. C 161 vom 11.5.2020.

    ABl. C 19 vom 18.1.2021.