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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 - Arques Industries/Kommission

(Rechtssache T-395/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Arques Industries AG (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, B. Meyring und A. Scheidtmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    Art. 1, 2, 3 und 4 der Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid u.a. für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung an die Klägerin gerichtet ist;

-    hilfsweise, die gemäß Art. 2 Buchst. f der Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

-    hilfweise, Art. 1 und 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; und

-    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend, die in drei Teilen dargelegt werden.

Mit dem ersten Teil begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie gesamtschuldnerisch für das Verhalten der SKW Stahl-Metallurgie GmbH haftbar gemacht worden sei, und stützt sich diesbezüglich auf folgende Klagegründe:

fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031, indem die Kommission die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der SKW Stahl-Metallurgie GmbH zur Verantwortung gezogen habe;

Verletzung des Art. 253 EG, da die Kommission ihre Ermessensausübung im Hinblick auf die Haftung der Klägerin als ehemalige Muttergesellschaft nicht begründet habe;

fehlerhafte Anwendung von Art. 81, da die Beklagte rechtsfehlerhaft eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung angenommen habe.

Mit dem zweiten Teil begehrt die Klägerin hilfsweise die Herabsetzung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße und macht diesbezüglich folgende Klagegründe geltend:

Verletzung von Art. 253 EG, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Bußgeldhöhe in sich widersprüchlich sei;

Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung falsch beurteilt habe;

Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die von der Kommission angenommene Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;

Verstoß gegen Art. 23 Verordnung Nr. 1/2003, da die Beklagte nicht mildernd berücksichtigt habe, dass die Klägerin ihre Feststellungen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich nicht bestritten habe.

Im dritten Teil beantragt die Klägerin hilfsweise, Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie betroffen ist, da diese auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 81 EG und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 beruhen und gegen Art. 253 EG verstoßen würden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).