Language of document : ECLI:EU:T:2013:251

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

16. Mai 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke RIDGE WOOD – Ältere Gemeinschaftsbildmarke River Woods North-Eastern Suppliers – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑80/11

Dwarka Nath Kalsi und Ajit Nath Kalsi, wohnhaft in Agra (Indien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin:

American Clothing Associates mit Sitz in Evergem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. De Keersmaeker,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2010 (Sache R 599/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen American Clothing Associates auf der einen Seite und Dwarka Nath Kalsi und Ajit Nath Kalsi auf der anderen Seite

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter S. Soldevila Fragoso und G. Berardis,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 1. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Mai 2006 meldeten die Kläger, Dwarka Nath Kalsi und Ajit Nath Kalsi, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 18: „Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 47/2006 vom 20. November 2006 veröffentlicht.

5        Am 20. Februar 2007 erhob die Streithelferin, American Clothing Associates, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

6        Der Widerspruch war u. a. auf folgende am 23. Juli 2002 angemeldete und am 7. November 2003 unter der Nr. 2785459 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 40 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke gestützt:

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7        Der Widerspruch war gegen alle für die angemeldete Marke beanspruchten Waren gerichtet und u. a. auf sämtliche Waren und Dienstleistungen gestützt, die von der vorstehend in Randnr. 6 genannten älteren Marke Nr. 2785459 erfasst sind:

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 40: „Anfertigung von Bekleidungsstücken, Ausstopfen und Präparieren von Tieren; Einbinden von Büchern; Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien; Entwicklung von Filmen und Erstellung fotografischer Abzüge; Holzbearbeitung; Auspressen von Früchten; Mahlen von Getreide; Bearbeitung, Härtung und Oberflächenveredelung von Metallen“.

8        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

9        Mit Entscheidung vom 22. Februar 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Sie befand zunächst, dass die für die angemeldete Marke beanspruchten und die von den älteren Marken erfassten Waren der Klassen 18 und 25 identisch seien und dass die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Textilien“ der Klasse 40 einander ähnlich seien. Sodann stellte sie fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich unterschiedlich und klanglich nur von geringer Ähnlichkeit seien. Zum begrifflichen Vergleich der Zeichen führte die Widerspruchsabteilung aus, dass sie in Bezug auf die Wortbestandteile „wood“ und „woods“ für englischsprachige Verbraucher ähnlich seien und die fehlende Bedeutung dieser Zeichen für nicht englischsprachige Verbraucher keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit habe. Sie ergänzte, die Widersprechende habe nicht nachgewiesen, dass die älteren Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben hätten, so dass demnach keine Verwechslungsgefahr bestehe. Schließlich habe die Widersprechende nicht den Nachweis erbracht, dass die älteren Marken in den relevanten Gebieten bekannt seien.

10      Am 14. April 2010 legte die Streithelferin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      Mit Entscheidung vom 19. November 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie stellte zunächst klar, dass sie die angemeldete Marke zur Prüfung der Verwechslungsgefahr lediglich mit der älteren Marke Nr. 2785459 vergleiche. Sodann wies sie darauf hin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren Durchschnittsverbraucher seien und dass die Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 sich an Fachkreise in der Leder- und Textilindustrie richteten. Die für die angemeldete Marke beanspruchten und die von der älteren Marke Nr. 2785459 erfassten Waren der Klassen 18 und 25 seien identisch. Die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 und die von der älteren Marke Nr. 2785459 erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 seien einander aufgrund ihrer Komplementarität ähnlich. Was schließlich den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen betraf, befand die Beschwerdekammer, dass sie aufgrund der Ähnlichkeit der Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ und der ähnlichen Wiedergabe von Bäumen bildlich eine „starke Ähnlichkeit“ aufwiesen und dass sie einander aufgrund der fast gleichen Länge der Wortbestandteile der beiden Zeichen, der nahezu identischen Aussprache der Wörter „woods“ und „wood“ und der sehr ähnlichen Aussprache von „river“ und „ridge“ klanglich „sehr ähnlich“ seien. Zum begrifflichen Vergleich der Zeichen führte die Beschwerdekammer aus, dass sie einander für die englischsprachigen Verkehrskreise ähnlich seien und dass ihr begrifflicher Vergleich für die übrigen Verbraucher in der Europäischen Union nicht möglich sei. Die Beschwerdekammer ergänzte, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke Nr. 2785459 als normal anzusehen sei. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe und dass angesichts dieses Ergebnisses nicht über die Frage entschieden zu werden brauche, ob die ältere Marke Nr. 2785459 eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben habe oder ob diese ältere Marke bekannt sei.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Kläger stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend machen.

15      Die Kläger rügen die angefochtene Entscheidung, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht werde.

16      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

17      Nach Art 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

18      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ausweislich der angefochtenen Entscheidung die angemeldete Marke nur mit der älteren Marke Nr. 2785459 (im Folgenden: ältere Marke) verglichen hat.

21      Da die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, ist die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das für die Prüfung der Verwechslungsgefahr relevante Gebiet das Unionsgebiet sei, zu bestätigen.

22      Zu folgen ist auch der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die fraglichen Waren an die breite Öffentlichkeit gerichtet seien und die Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 an Fachkreise der Leder- und Textilindustrie gerichtet seien, was die Kläger im Übrigen nicht bestreiten.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

23      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T‑116/06, Slg. 2008, II‑2455, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnrn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zunächst festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken dieselben Waren der Klassen 18 und 25 erfassten. Sodann hat sie festgestellt, dass die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 einander ähnlich seien. In diesem Zusammenhang hat sie auf ihre Komplementarität hingewiesen.

26      Die Kläger bestreiten nicht, dass die von der älteren Marke erfassten und die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 identisch seien. Sie machen dagegen geltend, dass sich die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 von den unter die ältere Marke fallenden Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 unterschieden, da sie sich „an unterschiedliche Verkehrskreise richten“.

27      Erstens ist der Feststellung der Beschwerdekammer zu folgen, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke dieselben Waren der Klassen 18 und 25 kennzeichnen.

28      Zweitens ist hinsichtlich der für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24, nämlich „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken“, und der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 40, nämlich „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“, zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Waren und Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat und von den Klägern geltend gemacht wird, an unterschiedliche Verkehrskreise richten.

29      Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition der Komplementarität von Waren und Dienstleistungen, die in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, können die einander ergänzenden Waren oder Dienstleistungen zusammen genutzt werden, was voraussetzt, dass sie sich an dasselbe Publikum richten (vgl. in diesem Sinne Urteil easyHotel, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 58, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Hand Held Products/HABM – Orange Brand Services [DOLPHIN], T‑361/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

30      Folglich kann zwischen den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“, die sich an ein begrenztes Fachpublikum der Leder- und Textilindustrie richten, und den für die angemeldete Marke beanspruchten Waren „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken“, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, kein Ergänzungsverhältnis bestehen. Diese beiden Kategorien von Dienstleistungen und Waren werden nicht zusammen genutzt, da die Dienstleistungen der ersten Kategorie von den fraglichen Fachleuten selbst genutzt werden, während die Waren der zweiten Kategorie von Durchschnittsverbrauchern genutzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil easyHotel, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 58, und Urteil DOLPHIN, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 48).

31      In diesem Zusammenhang kann dem Vorbringen des HABM, dass es im vorliegenden Fall eine Überschneidung zwischen der breiten Öffentlichkeit und den Fachkreisen gebe, da einige der Verbraucher der Waren der Klasse 24 auch in der Verarbeitung und Veredelung von Textilien tätig sein könnten, nicht gefolgt werden. Eine solche Argumentation würde nämlich dazu führen, dass im Rahmen des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken die Unterscheidung zwischen der breiten Öffentlichkeit und dem aus Fachleuten bestehenden Publikum aufgehoben wird, da es immer möglich ist, dass einige Durchschnittsverbraucher auch Fachleute des Tätigkeitsbereichs sind, in den die von ihnen als Privatverbraucher gekaufte Ware fällt. Zwar mögen einige Durchschnittsverbraucher auch die Eigenschaft von Fachleuten des Tätigkeitsbereichs haben, in den die Waren der Klasse 24 fallen, doch werden sie beim Kauf dieser Waren eine höhere Aufmerksamkeit aufbringen, die es ihnen ermöglicht, die Herkunft der fraglichen Waren von der Herkunft der im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit genutzten Dienstleistungen der Klasse 40 zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011, SLV Elektronik/HABM – Jiménez Muñoz [LINE], T‑449/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

32      Die Beschwerdekammer ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 eine Ähnlichkeit bestehe, weil sie einander ergänzten.

 Zum Vergleich der Zeichen

33      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, in Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, oben angeführt, Randnr. 43).

35      Die Beschwerdekammer ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf Bild und Klang ähnlich seien und dass sie in Bezug auf die Bedeutung wegen des gemeinsamen Wortbestandteils „wood“ für die englischsprachigen Verkehrskreise als ähnlich angesehen werden könnten.

36      Die Kläger rügen die angefochtene Entscheidung zunächst, weil die Beschwerdekammer die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen „nahezu ausschließlich“ unter Heranziehung der Wortbestandteile dieser Zeichen bejaht habe. Nicht nur die Bildbestandteile dieser Zeichen seien aber verschieden, vielmehr wiesen auch die Wortbestandteile der Zeichen grafische Unterschiede auf. Klanglich seien die fraglichen Zeichen verschieden, da zum einen der Wortbestandteil „north-eastern suppliers“ nur in der älteren Marke enthalten sei und zum anderen ihre Aussprache unterschiedlich sei. Zum begrifflichen Vergleich der fraglichen Zeichen machen die Kläger geltend, dass aufgrund der Wortbestandteile „wood“ und „woods“ eine leichte Ähnlichkeit gegeben sei, die aber durch die allein in der älteren Marke erfolgte Bezugnahme auf den Nordosten der Vereinigten Staaten aufgehoben werde.

37      Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer – entgegen der Auffassung der Kläger – die Zeichenähnlichkeit nicht „nahezu ausschließlich“ unter Heranziehung der Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ bejaht hat.

38      Als Erstes hat die Beschwerdekammer auf die in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken zwar nicht darauf beschränken darf, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird, dies aber nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Als Zweites hat sie angenommen, dass die Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ die jeweilige Marke nicht prägten, gleichwohl aber „von größerer Bedeutung“ seien, „wenn es darum geht, die Zeichen im Gedächtnis zu behalten und sie zu vergleichen“. Als Drittes hat sie festgestellt, dass die Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen keine wichtige Rolle spielten, wenn es darum gehe, die Zeichen im Gedächtnis zu behalten, da es sich um schmückende Elemente handele, und dass dies auch für den Wortbestandteil „north-eastern suppliers“ der älteren Marke gelte, der in sehr viel kleineren Buchstaben als die anderen Wortbestandteile gesetzt sei. Als Viertes hat sie angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen sowohl in Bezug auf die Wort- als auch in Bezug auf die Bildbestandteile erhebliche Ähnlichkeiten aufwiesen.

39      Unter diesen Umständen können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer „nahezu ausschließlich“ die Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ herangezogen und die anderen Unterscheidungsmerkmale der einander gegenüberstehenden Marken „völlig“ außer Acht gelassen habe.

40      Sodann ist die Auffassung der Beschwerdekammer insoweit zu bestätigen, als sie die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht hat. Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ jeweils aus zwei Wörtern bestehen, von denen das erste mit der Buchstabenfolge „ri“ beginnt und fünf Buchstaben hat und das zweite abgesehen von der Hinzufügung des Buchstabens „s“ in der älteren Marke identisch ist.

41      Wenn auch, wie die Kläger ausführen, unterscheidende Bestandteile zu beachten sind, nämlich der dritte, der vierte und der fünfte Buchstabe der Wörter „river“ und „ridge“ sowie die grafische Darstellung der Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“, ist doch festzustellen, dass insgesamt betrachtet die Ähnlichkeiten dieser Wortbestandteile überwiegen.

42      Was die sonstigen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, weisen diese zwar Unterschiede auf. Während in der älteren Marke rechts von den Wortbestandteilen „river woods“ zwei Nadelbäume in unterschiedlicher Größe über einer leicht veränderten Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika und unten in der Marke in kleinen Buchstaben der kursiv geschriebene Wortbestandteil „north-eastern suppliers“ wiedergegeben sind, enthält die angemeldete Marke in der Mitte, verlängert durch eine horizontal verlaufende Linie, einen einzigen Baum in anderer Größe und Darstellung als denen der älteren Marke.

43      Diese Unterschiede können jedoch die bildliche Ähnlichkeit der Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ nicht ausgleichen, die, ohne prägend zu sein, jeweils eine kennzeichnende eigenständige Stellung in diesen Marken in dem Sinne einnehmen, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als wichtiger Bestandteil dieser Marken wahrgenommen werden, wie dies die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die für die grafische Darstellung dieser Wortbestandteile verwendeten Schrifttypen zwar nicht unbeachtlich, aber auch nicht besonders originell und phantasievoll sind, so dass sie dazu beitrügen, die geprüften Marken eindeutig zu unterscheiden.

44      Im Übrigen wird, auch wenn die Darstellung der Bäume in den beiden Marken unterschiedlich ist, der Eindruck der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bereits dadurch verstärkt, dass in beiden Marken Bäume vorkommen. Zudem gleichen, wie das HABM festgestellt hat, in der älteren Marke die Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika und der Wortbestandteil „north-eastern suppliers“ die durch die Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ geschaffene Ähnlichkeit nicht aus, da sie unten bzw. auf der rechten Seite platziert und deutlich kleiner als die letzteren Wortbestandteile sind.

45      Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt betrachtet bildlich eine „starke Ähnlichkeit“ aufweisen.

46      Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ist festzustellen, dass die Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ beide aus zwei fast gleich langen Wörtern bestehen, deren Aussprache angesichts der Kombination der Anfangsbuchstaben „ri“ der ersten Wörter „river“ und „ridge“ und der Quasi-Identität der zweiten Wörter „woods“ und „wood“ ähnlich ist.

47      Wie die Kläger ausführen, unterscheiden sich die Enden der Wortbestandteile „river“ und „ridge“, nämlich „ver“ und „dge“, und auf das Wort „wood“ folgt in der älteren Marke – im Unterschied zur angemeldeten Marke – ein „s“. Diese Unterschiede ermöglichen es für sich allein jedoch nicht, jede klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen. In ihren Schriftsätzen tragen die Kläger im Übrigen vor, dass die Marken „in klanglicher Hinsicht … – wenn überhaupt nur zu einem geringen Grad ähnlich“ seien.

48      Entgegen dem Vorbringen der Kläger stellt der durch die Hinzufügung des Ausdrucks „north-eastern suppliers“ zu den Wörtern „river woods“ bewirkte Unterschied das Vorliegen einer klanglichen Ähnlichkeit nicht in Frage, da, wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Ausdruck „north-eastern suppliers“ in der älteren Marke eine untergeordnete Stellung einnimmt und daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen wohl kaum ausgesprochen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. November 2011, Hrbek/HABM – Outdoor Group [ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT], T‑434/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60, und vom 20. Oktober 2011, Scatizza/HABM – Jacinto [Horse Couture], T‑238/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

49      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Kläger die Größe der Buchstaben des Wortbestandteils „north-eastern suppliers“ nicht im Hinblick auf seine Aussprache, sondern vielmehr zur Begründung der Feststellung herangezogen hat, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass die Verbraucher ihn beim Kauf der fraglichen Waren aussprächen.

50      Schließlich ist festzustellen, dass die Behauptung der Kläger, der Wortbestandteil „north-eastern suppliers“ sei im Rahmen des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn er „in derart kleiner Schrift ausgeführt ist, dass er kaum zu lesen ist“, durch nichts belegt wird.

51      Folglich ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich sehr ähnlich seien.

52      Was den begrifflichen Vergleich der Zeichen betrifft, sind zwar Bedeutungsunterschiede ihrer jeweiligen Wortbestandteile festzustellen, wie dies die Kläger ausführen und die Beschwerdekammer festgestellt hat. In ihrer Gesamtheit betrachtet verweisen diese Wortbestandteile jedoch auf die Vorstellung von Natur. Wie das HABM ausführt, enthält die Verbindung der Wörter „woods“ und „wood“ mit Wörtern, die sich auf Landschaftsformen beziehen, und der bildlichen Darstellung von Bäumen eine Anspielung auf Natur und Bäume.

53      Die Kläger räumen im Übrigen ein, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihrer Bezugnahme auf das Wort „Baum“ und ihrer Darstellung eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit hätten.

54      Sie machen jedoch geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen mit Ausnahme dieser gemeinsamen Anspielung auf Bäume erhebliche begriffliche Unterschiede dahin gehend aufwiesen, dass die ältere Marke sowohl durch die amerikanische Flagge als auch durch den Wortbestandteil „north-eastern suppliers“ auf die Vereinigten Staaten und auf die amerikanische Lebensweise hinweise.

55      Auch wenn der Hinweis auf die Vereinigten Staaten und die amerikanische Lebensweise in der älteren Marke besonders betont ist, ist jedoch daran zu erinnern, dass die amerikanische Flagge und der Wortbestandteil „north-eastern suppliers“ die durch die Wortbestandteile „river woods“ und „ridge wood“ geschaffene Ähnlichkeit nicht ausgleichen.

56      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für das englischsprachige Publikum in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien und dass die fehlende Bedeutung der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen für das nicht englischsprachige Publikum keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit habe.

57      Folglich können, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, die einander gegenüberstehenden Zeichen ihrem Gesamteindruck nach als ähnlich angesehen werden.

 Zur Verwechslungsgefahr

58      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

59      Die Beschwerdekammer hat angenommen, dass aufgrund des „erheblichen Grades an bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit“ zwischen den Wortbestandteilen „river woods“ und „ridge wood“, der „normalen Kennzeichnungskraft“ der älteren Marke und der Tatsache, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen „im Wesentlichen identisch und zum Teil ähnlich“ seien, eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu bejahen sei.

60      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass zum einen die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede aufwiesen, so dass eine eventuell vorhandene geringe klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit nicht ins Gewicht falle, und dass zum anderen die Streithelferin den Nachweis der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht geführt habe. Sie schließen daraus, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

61      Wie Randnr. 27 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, kennzeichnen die angemeldete Marke und die ältere Marke dieselben Waren der Klassen 18 und 25.

62      Wie dagegen in den Randnrn. 28 bis 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 eine Ähnlichkeit bestehe.

63      Wie außerdem in den Randnrn. 36 bis 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht und für das englischsprachige Publikum auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien.

64      Die Beschwerdekammer hat somit keinen Fehler begangen, als sie das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen insoweit bejaht hat, als sie die Waren der Klassen 18 und 25 betreffen. Die Identität dieser mit den beiden fraglichen Marken gekennzeichneten Waren sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken erweisen sich bei kumulativer Betrachtung als ausreichend, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejahen zu können, und zwar unabhängig vom Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Im Übrigen ist hierzu darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass die ältere Marke normale Kennzeichnungskraft habe, was die Kläger nicht bestreiten.

65      Hingegen hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass hinsichtlich der für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 und der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe, einen Fehler begangen, da diese Waren und Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind.

66      Unter diesen Umständen ist dem auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten einzigen Klagegrund hinsichtlich der Waren der Klasse 24 und der Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

67      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind die Kläger und das HABM jeweils zu einem Teil mit ihren Anträgen unterlegen. Folglich ist anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. November 2010 (Sache R 599/2010‑1) wird aufgehoben, soweit sie die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klasse 24 und die von der älteren Marke Nr. 2785459 erfassten Dienstleistungen „Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien“ der Klasse 40 betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Dwarka Nath Kalsi und Ajit Nath Kalsi sowie das HABM tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4.      American Clothing Associates trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Soldevila Fragoso

Berardis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2013

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.