Language of document : ECLI:EU:F:2009:158

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

30. November 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den praktischen und mündlichen Prüfungen – Erforderliche Diplome – Begriff der postsekundären Bildung – Diskriminierung wegen des Alters“

In der Rechtssache F‑83/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Brigitte Zangerl-Posselt, wohnhaft in Merzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Paulmann,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter H. Kreppel (Berichterstatter) und H. Tagaras,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 14. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Frau Zangerl-Posselt die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/27/06 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistentinnen und Assistenten deutscher Sprache zuzulassen.

 Rechtlicher Rahmen

2        In Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts (ABl. L 124, S. 1) heißt es:

„Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund … des Alters … verboten.“

3        Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts bestimmt in der deutschen Fassung:

„Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

a)      Funktionsgruppe AST

i)      postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii)      sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

iii)      wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.“

4        In der französischen Fassung lautet Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts:

„Toute nomination à un emploi de fonctionnaire requiert, au minimum:

a)      pour le groupe de fonctions AST:

i)      un niveau d’enseignement supérieur sanctionné par un diplôme, ou

ii)      un niveau d’enseignement secondaire sanctionné par un diplôme donnant accès à l’enseignement supérieur et une expérience professionnelle appropriée de trois années au moins, ou

iii)      lorsque l’intérêt du service le justifie, une formation professionnelle ou une expérience professionnelle de niveau équivalent …“

5        Schließlich hat die englische Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts folgenden Wortlaut:

„Appointment shall require at least

(a)      in function group AST:

(i)      a level of post-secondary education attested by a diploma, or

(ii)      a level of secondary education attested by a diploma giving access to post-secondary education, and appropriate professional experience of at least three years, or

(iii) where justified in the interests of the service, professional training or professional experience of an equivalent level.“

 Sachverhalt

6        Am 26. Juli 2006 veröffentlichte das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 173 A, S. 3) die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen EPSO/AST/27/06 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistentinnen und Assistenten deutscher Sprache (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).

7        In Abschnitt A Ziff. I („Art der Tätigkeit“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es:

„Die Art und das Niveau der auszuübenden Tätigkeiten umfassen Folgendes:

–        Sekretariatsarbeiten in Verbindung mit der Organisation von Sitzungen, der Vorbereitung von Dienstreisen usw.;

–        verschiedene andere übliche Sekretariatsarbeiten, Ablegen von Schriftstücken und Posteingängen, Weiterbearbeitung des Schriftverkehrs, Führen von Terminkalendern usw.;

–        Arbeit mit Textverarbeitungssystemen in der Hauptsprache und gegebenenfalls einer anderen Amtssprache der Europäischen Union;

–        Arbeiten am PC in Verbindung mit der Gestaltung von Schriftstücken (Seitenlayout, Formatierung, Tabellen);

–        verschiedene Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vorgängen, bei denen insbesondere der Einsatz von Informationstechnologien erforderlich ist.

…“

8        Die Zulassungsbedingungen in Bezug auf Diplome oder sonstige Bildungsabschlüsse werden in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wie folgt festgelegt:

„Diplome oder sonstige Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Folgendes vorweisen:

i)      einen durch ein Diplom bescheinigten, postsekundären Bildungsabschluss, der mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht, …

oder

ii)      einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht.

Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. Beispiele für erforderliche Mindestabschlüsse in den einzelnen Kategorien sind in einer Übersicht im Anhang des Bewerbungsleitfadens … aufgeführt (siehe hierzu die Webseiten des [EPSO]). Allerdings können für das jeweilige Auswahlverfahren strengere Voraussetzungen festgelegt werden.“

9        Der auf der Website des EPSO veröffentlichte Bewerbungsleitfaden, auf den die Bewerber verwiesen wurden, enthält eine Anlage 1 mit der Überschrift „Beispiele von Bildungsabschlüssen, die im Allgemeinen denen der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren entsprechen“. Für Deutschland ist darin „Abitur/Allgemeine Hochschulreife“ als Beispiel für einen sekundären Bildungsabschluss genannt, der den Zugang zur postsekundären Ausbildung ermöglicht.

10      Am 8. Februar 2007 bewarb sich die Klägerin für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06.

11      In ihrer Bewerbung gab die Klägerin unter der Rubrik „Sekundärer Bildungsabschluss“ an, dass sie von September 1971 bis Juli 1975 die Städtische Salvator-Realschule in München (Deutschland) besucht habe. Als Anlage zu ihrer Bewerbung legte sie eine Kopie ihres Abschlusszeugnisses (Realschulabschluss) vor, das in Deutschland den Abschluss der Sekundarstufe I bescheinigt. Ferner gab die Klägerin unter der Rubrik „Zusatzausbildung“ des Bewerbungsbogens an, dass sie von 1975 bis 1976 eine Fortbildung an der Sprachenschule der Stadt München absolviert habe. Schließlich gab sie an, dass sie seit 1979 im Sekretariatsbereich tätig sei.

12      Die Klägerin wurde zu den Vorauswahlprüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/27/06 zugelassen.

13      Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass sie die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Zulassungsbedingungen nicht erfülle und deshalb nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen werden könne (im Folgenden: Entscheidung vom 18. Juni 2007).

14      Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 18. Juni 2007. Darin führte sie aus, dass der von ihr erworbene Realschulabschluss den Anforderungen von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspreche.

15      Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass er an seiner Entscheidung vom 18. Juni 2007 festhalte (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Juli 2007). Diese Entscheidung enthält folgende Ausführungen:

„Unter Punkt A.II.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ist festgelegt, dass die Bewerberinnen und Bewerber einen durch ein Diplom bescheinigten postsekundären Bildungsabschluss, der mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht, oder einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht, vorweisen müssen. Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass Sie den erforderlichen Bildungsabschluss (Abitur) im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit nicht vorweisen können. Folglich erfüllen Sie die unter Punkt A.II.1 erforderlichen Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens leider nicht.“

16      Am 8. August 2007 legte die Klägerin gegen die Entscheidung vom 18. Juni 2007 und die Entscheidung vom 25. Juli 2007 Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

17      Mit Schriftsatz, der am 14. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen F‑83/07 R in das Register eingetragen worden ist, hat die Klägerin den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ersucht, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, ihr die vorläufige Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens zu ermöglichen (im Folgenden: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz).

18      Durch Beschluss vom 10. September 2007 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren

19      Die vorliegende Klage ist unter dem Aktenzeichen F‑83/07 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

20      Die Klägerin beantragt,

–        die mit Schreiben vom 25. Juli 2007 bestätigte Entscheidung vom 18. Juni 2007, sie nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/27/06 zuzulassen, aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        beide Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

22      Mit Schriftsatz, der am 2. April 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (das Original ist am 4. April 2008 eingegangen), hat die Klägerin einen zweiten Schriftsatzwechsel beantragt.

23      Mit Telefax vom 7. April 2008 hat die Kanzlei der Klägerin mitgeteilt, dass das Gericht einen zweiten Schriftsatzwechsel gestattet habe und dass die Frist für die Einreichung der Erwiderung am 19. Mai 2008 ende.

24      Die Klägerin hat bis zu dem in der vorstehenden Randnummer genannten Zeitpunkt keine Erwiderung eingereicht und mit Schreiben vom 21. Mai 2008 beantragt, die Frist bis 6. Juni 2008 zu verlängern.

25      Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 hat das Gericht der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt worden sei.

26      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine Reihe von Schriftstücken vorgelegt, die zu den Akten genommen worden sind.

27      Die Bemühungen um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien sind fruchtlos geblieben.

 Rechtliche Würdigung

28      Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung, wenn eine Partei, deren Antrag auf Zulassung zu einem gemeinschaftlichen Auswahlverfahren abgelehnt wurde, aufgrund einer konkreten, die Verwaltung bindenden Bestimmung um Überprüfung dieser Entscheidung ersucht, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die nach der Überprüfung der Sachlage in Bezug auf den Bewerber ergeht, die beschwerende Maßnahme darstellt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Klage allein gegen die Entscheidung vom 25. Juli 2007 richtet.

29      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Gründe.

30      Der erste Klagegrund wird daraus abgeleitet, dass die Entscheidung vom 25. Juli 2007 unzureichend begründet sei, der zweite daraus, dass sich der Prüfungsausschuss in dieser Entscheidung zu Unrecht geweigert habe, die Klägerin als Inhaberin eines Diploms anzusehen, das „Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, der dritte daraus, dass in dieser Entscheidung eine in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht enthaltene Bedingung aufgestellt worden sei, und der vierte daraus, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters diskriminiert worden sei.

 Zum ersten Klagegrund, der daraus abgeleitet wird, dass die Entscheidung vom 25. Juli 2007 unzureichend begründet sei

 Vorbringen der Parteien

31      Die Klägerin macht geltend, der Prüfungsausschuss sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie trägt insbesondere vor, in der Entscheidung vom 25. Juli 2007, in der lediglich der Wortlaut von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wiedergegeben und ausgeführt werde, dass die Klägerin „den erforderlichen Bildungsabschluss (Abitur) … nicht vorweisen“ könne, werde nicht erläutert, inwiefern das Abitur in Deutschland das einzige Diplom sei, das im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen „sekundären Bildungsabschluss“ bescheinige und „Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“.

32      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

33      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, González Holguera/Parlament, T‑115/89, Slg. 1990, II‑831, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Mai 1992, Almeida Antunes/Parlament, T‑54/91, Slg. 1992, II‑1739, Randnr. 32).

34      Eine solche Verpflichtung soll es dem Betroffenen namentlich ermöglichen, die Gründe einer ihm gegenüber ergangenen Entscheidung zu erfahren, damit er gegebenenfalls die zur Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen erforderlichen Rechtsbehelfe ergreifen kann (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, Slg. 1990, II‑245, Randnr. 43). Soweit es sich insbesondere um Entscheidungen über die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren handelt, muss der Prüfungsausschuss genau angeben, welche Voraussetzungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bei dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen wurden (vgl. u. a. Urteile González Holguera/Parlament, Randnr. 43, und Almeida Antunes/Parlament, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑257 und II‑1169, Randnr. 173).

35      Im vorliegenden Fall hat der Prüfungsausschuss, wie in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Entscheidung vom 25. Juli 2007 damit begründet, dass die Klägerin „den erforderlichen Bildungsabschluss (Abitur) im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit nicht vorweisen [konnte] und folglich die unter Punkt A.II.1 erforderlichen Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens … nicht [erfüllte]“. Die in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 enthaltenen Angaben reichten somit aus, um die Klägerin über die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, auch wenn der Prüfungsausschuss in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 nicht erläutert hat, weshalb das Abitur der in Deutschland nach Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens „erforderliche Bildungsabschluss“ sein soll.

36      Unter diesen Umständen kommt das Gericht, bevor es auf die Frage eingeht, ob die Entscheidung vom 25. Juli 2007 rechtlich zutreffend begründet wurde, zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu Unrecht eine unzureichende Begründung dieser Entscheidung rügt.

37      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, der daraus abgeleitet wird, dass sich der Prüfungsausschuss in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 zu Unrecht geweigert habe, die Klägerin als Inhaberin eines Diploms anzusehen, das Zugang zur postsekundären Bildung ermögliche

 Vorbringen der Parteien

38      Die Klägerin trägt vor, entgegen den Ausführungen des Prüfungsausschusses in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 sei der Realschulabschluss ein Diplom, das Zugang zur „postsekundären Bildung“ im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ermögliche. Ein solcher Abschluss verschaffe nämlich in Deutschland Zugang zu Fachoberschulen, Berufs‑/Technischen Oberschulen und Berufsakademien. Alle diese Einrichtungen gehörten aber in Deutschland zum Bereich der „postsekundären Bildung“ im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. Dies ergebe sich zum einen aus einem von der europäischen Informationsstelle des Informationsnetzes über die Bildung in Europa (Eurydice) mit finanziellen Mitteln der Kommission erstellten Dokument mit dem Titel „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“ und zum anderen aus einem im Jahr 2006 vom Konsortium Bildungsberichterstattung im Auftrag der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstellten Bericht mit dem Titel „Bildung in Deutschland“ (im Folgenden: Bericht über die Bildung in Deutschland). Der Prüfungsausschuss habe somit, als er die Bewerbung der Klägerin mit der Begründung abgelehnt habe, dass sie nur über einen Realschulabschluss und nicht über das Abitur verfüge, die in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Bedingungen in rechtswidriger Weise ausgelegt und dem Bildungssystem in Deutschland nicht Rechnung getragen.

39      Die Angaben in Anlage 1 zum Bewerbungsleitfaden, in der „Abitur/Allgemeine Hochschulreife“ als Beispiel für einen Bildungsabschluss genannt sei, „der den Zugang zur postsekundären Ausbildung ermöglicht“, könnten ihr nicht entgegengehalten werden. Abgesehen davon, dass sich dieser Leitfaden als bloßes Informationsdokument präsentiere, dürfe der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren nämlich nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zulassung von Bewerbern zu den Prüfungen nur die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführten Bedingungen heranziehen und sei nicht befugt, die Teilnahme eines Bewerbers an den Prüfungen des Auswahlverfahrens mit der Begründung abzulehnen, dass er eine Bedingung nicht erfülle, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt worden sei.

40      Schließlich belege die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 723/2004 und insbesondere von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts, auf dessen Grundlage die Bedingungen in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt worden seien, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber darauf verzichtet habe, ein Diplom zu verlangen, das den Abschluss der Sekundarstufe II bescheinige.

41      Hilfsweise, für den Fall, dass nach Ansicht des Gerichts das Abitur der nach Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderliche Bildungsabschluss sein sollte, weist die Klägerin darauf hin, dass der Besuch des ersten Schuljahrs der Sprachenschule der Stadt München ihr einen dem Abitur gleichwertigen Abschluss verschafft habe.

42      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen, und macht zur Verteidigung geltend, der Realschulabschluss ermögliche keinen Zugang zur „postsekundären Bildung“ im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. Die Klägerin habe keine der Bildungseinrichtungen besucht, die – wie ein Gymnasium oder eine Fachoberschule – zur Ausstellung von Diplomen berechtigt seien, die Zugang zur postsekundären Bildung verschafften (Abitur oder Fachabitur).

 Würdigung durch das Gericht

43      Um zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/27/06 zugelassen zu werden, mussten die Bewerber entweder „einen durch ein Diplom bescheinigten, postsekundären Bildungsabschluss, der mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht“ (Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. i der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens), oder „einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht“ (Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens), vorweisen.

44      Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie die in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. i der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene Bedingung nicht erfüllte, macht aber geltend, sie habe die Bedingung in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii dieser Bekanntmachung erfüllt. Zum einen verfüge sie nämlich als Inhaberin eines Realschulabschlusses über „einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, und zum anderen habe sie eine „mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht“, nachgewiesen.

45      Da die Kommission nicht in Frage stellt, dass die Klägerin eine „mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht“, nachgewiesen hat, beschränkt sich die Prüfung des Klagegrundes auf die Frage, ob – wie die Klägerin geltend macht – der Prüfungsausschuss einen Rechtsfehler begangen hat, als er die Ansicht vertrat, dass der Realschulabschluss die Bedingungen von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – einen durch ein Diplom bescheinigten „sekundären Bildungsabschluss“ (erste Bedingung), der „Zugang zur postsekundären Bildung“ ermöglicht (zweite Bedingung) – nicht erfülle.

46      Die Erfüllung der ersten Bedingung wird von der Kommission nicht bestritten, so dass sich das Gericht auf die Prüfung beschränken wird, ob die Klägerin die zweite Bedingung erfüllte.

47      Dabei hat das Gericht erstens zu klären, was unter dem Begriff „Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu verstehen ist, zweitens zu ermitteln, welches Bildungsniveau in Deutschland dem Begriff „postsekundäre Bildung“ entspricht, und drittens zu prüfen, ob der Bildungsabschluss der Klägerin – der Realschulabschluss – geeignet ist, den Zugang zu diesem Bildungsniveau zu ermöglichen.

48      Zur ersten Frage, was unter dem Begriff „Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu verstehen ist, ist zunächst festzustellen, dass dieser Begriff aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übernommen wurde; nach dieser Vorschrift ist in Bezug auf den Bildungsabschluss eine der Mindestvoraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten der Funktionsgruppe AST ein „sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“.

49      Es trifft zwar zu, dass der Begriff „postsekundäre Bildung“ im Statut nicht definiert wird, doch nimmt es notwendigerweise auf ein Bildungsniveau Bezug, das im Anschluss an die Erlangung eines die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung bescheinigenden Diploms vermittelt wird. Zum einen stellt nämlich die Verwendung des Adjektivs „supérieur“ in der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts unmissverständlich klar, dass die fragliche Bildung nicht mit der im Rahmen der sekundären Bildung vermittelten Bildung zu verwechseln ist und im Gegenteil einer Bildung entspricht, die in Einrichtungen vermittelt wird, deren Zugangsvoraussetzung die Vollendung des vollständigen Zyklus der sekundären Bildung ist, d. h. der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Zum anderen werden zwar in der deutschen und der englischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts die Begriffe „postsekundäre Bildung“ und „post-secondary education“ verwendet, doch können diese Begriffe – abgesehen davon, dass sie nach ihrem Wortlaut ein von der sekundären Bildung gesondertes Bildungsniveau bezeichnen – jedenfalls nicht anders als der in der französischen Fassung dieses Artikels verwendete Begriff ausgelegt werden, denn nach ständiger Rechtsprechung schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen es aus, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet es, sie anhand des wirklichen Willens ihres Urhebers und des von diesem verfolgten Zwecks namentlich im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen der Gemeinschaft auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, und vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, Slg. 1997, I‑4411, Randnr. 15; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑193 und II‑1005, Randnr. 79; Urteil des Gerichts vom 29. November 2007, Pimlott/Europol, F‑52/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

50      Die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 723/2004 widerlegt dieses Verständnis von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts keineswegs, sondern bestätigt es. Es trifft zwar zu, dass der Rat der Europäischen Union in einem ersten Entwurf der deutschen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts als Voraussetzung für den Bildungsabschluss einen „Abschluss der Sekundarstufe II, der den Zugang zur postsekund[ä]ren Bildung ermöglicht“, vorgesehen hatte und dass aus dieser Voraussetzung in der endgültigen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts letztlich ein „sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, wurde. Diese Änderung kann jedoch nicht so aufgefasst werden, dass sie aus dem Willen des Rates resultierte, das Anforderungsniveau für die Einstellung als Beamter der Funktionsgruppe AST herabzusetzen. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Heranziehung des Begriffs „sekundärer Bildungsabschluss“ anstelle des Begriffs „Abschluss der Sekundarstufe II“ die Folge einer bloßen redaktionellen Änderung ist, die mit der Notwendigkeit zu erklären ist, zu verhindern, dass der Begriff „sekundärer Bildungsabschluss“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts so verstanden wird, dass er die in Einrichtungen wie Fachoberschulen vermittelte Bildung ausschließt, obwohl der Abschluss, der die in diesen Einrichtungen vermittelte Schulbildung bescheinigt – das Fachabitur –, den Zugang zu bestimmten postsekundären Bildungseinrichtungen ermöglicht.

51      Zur zweiten Frage, welches Bildungsniveau in Deutschland der „postsekundären Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts entspricht, ist einleitend daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung, wenn weder eine auf Verfahren zur Einstellung von Personal anwendbare Verordnung oder Richtlinie noch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthält, das Erfordernis, ein Hochschuldiplom zu besitzen, von dem die Zulassung zu einem allgemeinen Auswahlverfahren abhängt, notwendigerweise in dem Sinne zu verstehen ist, den das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber das von ihm angegebene Studium absolviert hat, diesem Ausdruck beimisst (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Dezember 1999, Alonso Morales/Kommission, T‑299/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑249 und II‑1227, Randnr. 60). Überdies wurde der Prüfungsausschuss in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ausdrücklich aufgefordert, „den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung [zu tragen]“.

52      Aus den Akten, insbesondere dem Bericht über die Bildung in Deutschland und dem Dokument mit dem Titel „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“, geht hervor, dass die „postsekundäre Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts in Deutschland einem Bildungsniveau entspricht, das in Einrichtungen wie den Universitäten, den Fachhochschulen, den Fachschulen/Fachakademien, den Berufsakademien oder den Verwaltungsfachhochschulen vermittelt wird, deren Zugangsvoraussetzung grundsätzlich der Besitz eines Diploms ist, das die Vollendung der Sekundarstufe II bescheinigt, d. h. die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder die Fachgebundene Hochschulreife, wobei das erste dieser Diplome gemeinhin als „Abitur“ und die beiden anderen als „Fachabitur“ bezeichnet werden.

53      Die dritte Frage, ob der Realschulabschluss den Zugang zu dem Bildungsniveau ermöglicht, das in Deutschland der „postsekundären Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts entspricht, ist zu verneinen. Denn wie der Bericht über die Bildung in Deutschland zeigt, verschafft ein derartiger Abschluss als solcher Zugang zu keiner der in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Bildungseinrichtungen, sondern nur zu bestimmten Einrichtungen der Sekundarstufe II.

54      Da die zweite nach Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderliche Bedingung somit nicht erfüllt war, hat der Prüfungsausschuss die Bewerbung der Klägerin zu Recht abgelehnt, auch wenn es zutrifft, dass der Prüfungsausschuss in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 ausgeführt hat, dass der nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens „erforderliche Bildungsabschluss“ das Abitur sei, obwohl auch das Fachabitur in Deutschland ein Bildungsabschluss ist, der Zugang zur postsekundären Bildung verschafft.

55      Die vorstehenden Erwägungen können nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, dass der Realschulabschluss den Zugang zu Fachoberschulen sowie zu Berufs-/Technischen Oberschulen ermögliche, die – wie sich aus dem Bericht über die Bildung in Deutschland und dem Dokument „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“ ergebe – als Einrichtungen der „postsekundären Bildung“ anzusehen seien.

56      Hierzu ist festzustellen, dass der Bericht über die Bildung in Deutschland und das Dokument „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“ unter Bezugnahme auf die von der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) zu Beginn der 1970er Jahre erstellte und im Jahr 1997 überarbeitete „International Standard Classification of Education“ (im Folgenden: ISCED 1997) bei der Beschreibung der Bildungszyklen und ‑einrichtungen in Deutschland sechs Bildungsniveaus unterscheiden: Niveau 0 (mit der Bezeichnung „Éducation préprimaire“ in der französischen Fassung der ISCED 1997 und „Pre-primary education“ in ihrer englischen Fassung), Niveau 1 („Enseignement primaire ou premier cycle de l’éducation de base“ bzw. „Primary education or first stage of basic education“), Niveau 2 („Premier cycle de l’enseignement secondaire ou deuxième cycle de l’éducation de base“ bzw. „Lower secondary education or second stage of basic education“), Niveau 3 („Enseignement secondaire [deuxième cycle]“ bzw. „Upper secondary education“), Niveau 4 („Enseignement postsecondaire non supérieur“ bzw. „Post-secondary non-tertiary education“), Niveau 5 („Premier cycle de l’enseignement supérieur …“ bzw. „First stage of tertiary education“) und Niveau 6 („Deuxième cycle de l’enseignement supérieur …“ bzw. „Second stage of tertiary education“).

57      Wie sich aber sowohl aus dem Bericht über die Bildung in Deutschland als auch aus dem Dokument „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“ ergibt, entspricht die an Einrichtungen wie Abendgymnasien, Kollegien, Fachoberschulen oder Berufs‑/Technischen Oberschulen vermittelte Bildung dem Niveau 4 der ISCED 1997 und kann nicht als „postsekundäre Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts und Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angesehen werden. Abgesehen davon, dass das Niveau 4 der ISCED 1997 in ihrer französischen Fassung ausdrücklich als „Enseignement postsecondaire non supérieur“ bezeichnet wird, geht aus dem Bericht über die Bildung in Deutschland hervor, dass die oben genannten Einrichtungen namentlich Erwachsenen im Alter von 19 Jahren und mehr oder Schülern, die die sekundäre Bildung mit einem Abschluss der Sekundarstufe I verlassen und eine Berufsausbildung absolviert oder eine Berufserfahrung von fünf Jahren haben, Programme der Sekundarstufe II anbieten, die es ermöglichen, am Ende der Ausbildung ein Abitur oder Fachabitur zu erwerben.

58      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, dass der Realschulabschluss Zugang zu Berufsakademien ermögliche. Es trifft zwar zu, dass diese Einrichtungen in Deutschland einem Bildungsniveau zuzuordnen sind, das der „postsekundären Bildung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts und Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspricht, doch geht aus den Akten hervor, dass der Realschulabschluss als solcher keinen Zugang zu den Berufsakademien verschafft und dass die Inhaber eines solchen Abschlusses in derartige Einrichtungen erst nach Erlangung einer bestimmten Berufserfahrung und dem Bestehen einer Zugangsprüfung aufgenommen werden können.

59      Soweit die Klägerin schließlich für den Fall, dass nach Ansicht des Gerichts das Abitur der nach Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderliche Abschluss sein sollte, hilfsweise geltend macht, der erfolgreiche Besuch des ersten Ausbildungsjahrs an der Sprachenschule der Stadt München habe ihr eine dem Abitur gleichwertige Qualifikation verschafft, kann auch dem nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass Abiturienten unmittelbar in das zweite Ausbildungsjahr an der Sprachenschule der Stadt München aufgenommen werden können. Dieser Umstand allein bedeutet jedoch nicht, dass Schüler, die wie die Klägerin das erste Ausbildungsjahr an dieser Schule mit Erfolg absolviert haben und denen im Anschluss daran gestattet wurde, in das zweite Schuljahr aufzusteigen, als Inhaber einer dem Abitur gleichwertigen Qualifikation angesehen werden könnten.

60      Folglich ist der zweite Klagegrund, der daraus abgeleitet wird, dass sich der Prüfungsausschuss in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 zu Unrecht geweigert habe, die Klägerin als Inhaberin eines Diploms anzusehen, das Zugang zur postsekundären Bildung ermögliche, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund, der daraus abgeleitet wird, dass die Entscheidung vom 25. Juli 2007 mit einem Rechtsfehler behaftet sei

 Vorbringen der Parteien

61      Die Klägerin trägt vor, indem der Prüfungsausschuss in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 verlangt habe, dass der Bildungsabschluss im Sinne von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens „im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit“ stehe, habe er eine Bedingung hinzugefügt, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht enthalten sei.

62      Die Kommission führt zur Verteidigung aus, dass dieser Zusatz die Folge eines „Fehlerteufels“ sei und dass der Klägerin die wahren Gründe der Entscheidung vom 25. Juli 2007 – das Fehlen eines Abschlusses, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ – nicht verborgen geblieben sein könnten.

 Würdigung durch das Gericht

63      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden, deren wesentliche Rolle nach dem Statut darin besteht, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die Besetzung der fraglichen Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen nicht befugt ist, die Teilnahme eines Bewerbers an den Prüfungen des Auswahlverfahrens aus dem Grund abzulehnen, dass er eine Anforderung nicht erfüllt, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt wurde (Urteil Alonso Morales/Kommission, Randnrn. 56 und 57, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑233 und II‑1155, Randnr. 67).

64      Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens klar hervor, dass die Bewerber, um die in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Bedingung zu erfüllen, „einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht“, vorweisen mussten. Das Erfordernis eines Zusammenhangs „mit der in Abschnitt A Ziffer I beschriebenen Art der Tätigkeit“ bezog sich somit auf die „Berufserfahrung“ und nicht auf den Bildungsabschluss.

65      Unter diesen Umständen hat der Prüfungsausschuss einen Rechtsfehler begangen, als er die Entscheidung vom 25. Juli 2007 nicht nur darauf stützte, dass der Abschluss der Klägerin nicht dem „erforderlichen Bildungsabschluss“ entsprach, sondern auch darauf, dass ihr Abschluss nicht „im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit“ stand.

66      Da jedoch zum einen der erste in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 genannte Grund, der daraus abgeleitet wird, dass der Abschluss der Klägerin nicht dem „erforderlichen Bildungsabschluss“ entsprach, eine rechtlich hinreichende Grundlage dieser Entscheidung war und da zum anderen aus den Akten hervorgeht, dass der Prüfungsausschuss, gestützt allein auf diesen Grund, dieselbe Entscheidung getroffen hätte, kann der vom Prüfungsausschuss begangene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnrn. 42 und 43, und vom 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T‑406/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑213 und II‑A‑2‑1097, Randnr. 104).

67      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund, der daraus abgeleitet wird, dass eine Diskriminierung aufgrund des Alters vorliege

 Vorbringen der Parteien

68      Die Klägerin trägt vor, der Prüfungsausschuss habe bei seiner Weigerung, anzuerkennen, dass der Realschulabschluss zu den Abschlüssen gehöre, die „Zugang zur postsekundären Bildung ermöglich[en]“, den historischen Gegebenheiten des Bildungssystems in Deutschland nicht Rechnung getragen. Als sie 1975 den Realschulabschluss erworben habe, habe dieser nämlich sowohl faktisch als auch im Bewusstsein der Bevölkerung einen weit höheren Stellenwert gehabt als heute, und er sei der klassische Bildungsabschluss für diejenigen gewesen, die eine Tätigkeit im Sekretariatsbereich hätten ausüben wollen, so dass Personen mit einem höheren Bildungsabschluss – wie dem Abitur – für solche Tätigkeiten als überqualifiziert angesehen worden seien. Indem der Prüfungsausschuss ihren Abschluss als unzureichend eingestuft habe, habe er sie deshalb gegenüber jüngeren Bewerbern benachteiligt, die statistisch gesehen in größerer Zahl über das Abitur verfügten.

69      Hinzu komme, dass neuere Auswahlverfahren, zu denen auch das vorliegende gehöre, im Allgemeinen keine Altersgrenze mehr vorsähen; der in dieser neuen Praxis zum Ausdruck kommende Gedanke, dass älteren Bewerbern der Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst eröffnet werden solle, damit sich die Organe ihre Lebenserfahrung und die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit erworbene Sachkunde zunutze machen könnten, würde unterlaufen, wenn die Bedingungen für die Zulassung zu den Auswahlverfahren in einer gerade diese Bewerbergruppe benachteiligenden Weise ausgelegt würden.

70      Die Kommission führt zur Verteidigung aus, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellte Bedingung in Bezug auf den Bildungsabschluss sei eine neutrale Zugangsbedingung, die objektiv an die Fähigkeiten der Bewerber anknüpfe und in Einklang mit Art. 27 des Statuts sicherstellen solle, dass Beamte der Funktionsgruppe AST, die mit Sekretariatstätigkeiten betraut würden, eine bestimmte Grundbildung besäßen. Die Klägerin habe keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass sie Opfer einer mittelbaren Diskriminierung geworden sei.

 Würdigung durch das Gericht

71      Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine derartige Gleich- oder Ungleichbehandlung wäre objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 71; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2003, Breton/Gerichtshof, T‑323/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑325 und II‑1587, Randnr. 99; Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Aus der vorstehend genannten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gleiche für das Diskriminierungsverbot gilt, das nur ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7) und zusammen mit ihm einen der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt, für deren Wahrung der Gerichtshof sorgt (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C‑442/00, Slg. 2002, I‑11915, Randnr. 32).

73      Für die Beamten und sonstigen Bediensteten kommt das Diskriminierungsverbot in Art. 1d Abs. 1 des Statuts zum Ausdruck; danach ist insbesondere „jede Diskriminierung aufgrund … des Alters … verboten“.

74      Schließlich liegt nach der Rechtsprechung in Bereichen, in denen – wie im vorliegenden Fall – ein Ermessen auszuüben ist, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, wenn das betreffende Organ eine willkürliche oder im Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998, Busacca u. a./Rechnungshof, T‑164/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑565 und II‑1699, Randnr. 49; Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

75      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf den Bildungsabschluss aufgestellte Bedingung, „einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“, vorweisen zu können, keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters schafft.

76      Zweitens kann die Klägerin auch nicht rügen, dass eine solche Bedingung geeignet gewesen sei, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters herbeizuführen.

77      Zwar ergibt sich aus dem Bericht über die Bildung in Deutschland, dass im Jahr 2004 36,2 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 25 Jahren über einen Abschluss der Sekundarstufe II, d. h. über ein Abitur oder Fachabitur, verfügten, während nur 24,6 % der Bevölkerung im Alter von 45 bis 50 Jahren – der Altersgruppe, zu der die Klägerin gehörte – einen derartigen Abschluss besaßen. Die in Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf den Bildungsabschluss aufgestellte Bedingung war somit geeignet, einen größeren Teil der Personengruppe zu beeinträchtigen, deren Alter im Jahr 2004 zwischen 45 und 50 Jahren lag, als der Personengruppe im Alter von 20 bis 25 Jahren.

78      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass – wie Art. 27 des Statuts ausdrücklich vorschreibt – bei jedem Einstellungsverfahren anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Daraus folgt, dass das EPSO, als es die Bedingung aufstellte, dass die Bewerber einen Bildungsabschluss vorweisen müssen, „der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht“ – eine Bedingung, die im Übrigen aus dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens erlassenen Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts übernommen wurde –, einen legitimen Zweck verfolgte, ohne eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung vorzunehmen.

79      Der genannte Klagegrund muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

 Kosten

80      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht worden sind. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

81      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

82      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass es in dem Dokument „Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005“ heißt, dass das Niveau 4 der ISCED 1997, das in ihrer französischen Fassung den Titel „Enseignement postsecondaire non supérieur“ und in ihrer englischen Fassung den Titel „Post-secondary non tertiary education“ trägt, in Deutschland einer Ausbildung in Bildungseinrichtungen wie Abendgymnasien oder Kollegien entspricht. Es steht aber fest, dass der Realschulabschluss der Klägerin den Zugang zu diesen Einrichtungen ermöglichte. Ein solches von der europäischen Informationsstelle von Eurydice, einem Organ der Kommission, erstelltes Dokument konnte die Klägerin somit veranlassen, in gutem Glauben davon auszugehen, dass ihr Bildungsabschluss die Bedingungen von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllte, da in der englischen Fassung dieser Bekanntmachung ein „diploma giving access to post-secondary education“ verlangt wurde.

83      Im Übrigen hat der Prüfungsausschuss, wie in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, einen Rechtsfehler bei der Beurteilung des Bildungssystems in Deutschland begangen, als er in der Entscheidung vom 25. Juli 2007 ausführte, dass der „erforderliche Bildungsabschluss“ das Abitur sei, obwohl auch das Fachabitur ein Bildungsabschluss ist, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht. Überdies hat der Prüfungsausschuss die Bestimmungen von Abschnitt A Ziff. II Nr. 1 Ziff. ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens falsch ausgelegt, als er die Ansicht vertrat, dass der dort verlangte Bildungsabschluss „im Zusammenhang mit der in Abschnitt A Ziffer I genannten Art der Tätigkeit“ stehen müsse (Randnr. 65 des vorliegenden Urteils). Diese Fehler konnten bei der Betroffenen verständliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 25. Juli 2007 hervorrufen.

84      Da die oben genannten Umstände einen außergewöhnlichen Grund im Sinne von Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz darstellen, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Diese trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Frau Zangerl-Posselt.

3.      Frau Zangerl-Posselt trägt ein Drittel ihrer Kosten.

Gervasoni

Kreppel

Tagaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.