Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln – Deutschland) – Touristic Aviation Services Ltd/Flightright GmbH

(Rechtssache C-405/231 , Touristic Aviation Services)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen – Art. 5 Abs. 3 – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Außergewöhnliche Umstände – Personalmangel bei dem Flughafenbetreiber, der Gepäckverladedienste erbringt)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Touristic Aviation Services Ltd

Beklagte: Flightright GmbH

Tenor

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

ist dahin auszulegen, dass

es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Vorschrift handeln kann. Das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen außergewöhnlichen Umstands eine große Verspätung hatte, muss jedoch zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.

____________

1     ABl. C 329 vom 18.9.2023.