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Klage, eingereicht am 29. Januar 2021 – Naturstrom/Kommission

(Rechtssache T-60/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Naturstrom AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses E.ON/innogy mit dem Binnenmarkt, Fall M.8870 (ABl. 2020, C 379, S. 16), für nichtig zu erklären;

die Beklagte aufzufordern, zu den Gesprächen zwischen Beklagter und den Fusionsparteien vor und während des Fusionsverfahrens, zu der isolierten Anmeldung der Einzelteile der Transaktion, und zu dem Meinungswechsel der Beklagten im Verfahren die Vorgangsakten M.8870 und M.8871 vorzulegen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive der der Klägerin durch das Verfahren entstandenen Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-53/21, EVH/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.

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