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Klage, eingereicht am 4. November 2021 – Roos u. a./Parlament

(Rechtssache T-710/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Roos (Poortugaal, Niederlande), Anne-Sophie Pelletier (Ixelles, Belgien), Francesca Donato (Palermo, Italien), Virginie Joron (Durningen, Frankreich) und IC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin M. Gherghinaru und Rechtsanwalt L. Panepinto)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 über die Ausnahmeregelungen im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit über den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten anzuordnen;

dem Beklagten die gesamten Kosten, einschließlich der im Zusammenhang mit der Klage auf Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Beschlusses, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Fehlende Stützung des angefochtenen Beschlusses auf eine gültige Rechtsgrundlage, um Wirkungen gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu erzeugen. Die Kläger bestreiten, dass Art. 25 der Geschäftsordnung des Parlaments eine gültige Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses und daher für die Verhängung der beanstandeten Maßnahme gegen sie darstelle. Außerdem könne ein Beschluss des Präsidiums, wie der angefochtene Beschluss, keine mit der Verarbeitung sehr sensibler Daten verbundene Maßnahmen stützen, da die wesentlichen Elemente einer solchen Datenverarbeitung gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in einem „Gesetz“ geregelt sein müssten, was kein Beschluss des Präsidiums des Parlaments sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Parlaments und gegen die ihnen durch die Verträge eingeräumten Befreiungen. Der angefochtene Beschluss widerspreche Art. 2 des Abgeordnetenstatuts des Parlaments (der den Grundsatz festlegt, dass die Abgeordneten frei und unabhängig sind) und Art. 7 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (der insbesondere vorsieht, dass die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt). Der angefochtene Beschluss habe nämlich zur Folge, dass die Kläger jedes Mal ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der Europäischen Union vorlegen müssten, wenn sie sich zum Parlament begeben möchten. Können oder wollen sie ein solches Zertifikat nicht vorlegen, werde ihnen der Zugang zu den Gebäuden des Parlaments verweigert.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

Erster Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung der Verarbeitung von Daten und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Damit die personenbezogenen Daten der Kläger auf den digitalen COVID-Zertifikaten der Europäischen Union verwendet werden können, um ihnen Zugang zu den Gebäuden des Parlaments zu gewähren, sei nämlich gesetzlich vorgeschrieben, dass sie zu diesem Zweck erhoben worden seien. Mangels Rechtsgrundlage, die die Verarbeitung der medizinischen Daten über die Impfung, die Tests oder die Genesung ausdrücklich erlaube, um sie zur Bedingung für den Zugang zum Arbeitsort und zu den parlamentarischen Versammlungen zu machen, sei es keinesfalls Sache des Präsidiums des Parlaments, eine solche Datenverarbeitung zu erlauben, schon gar nicht durch eine Norm, die kein Gesetz im formellen Sinn sei.

Zweiter Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Loyalität, der Transparenz und der Minimierung, da die Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten nicht informiert worden seien, dass diese verwendet würden, um ihnen den Zugang zum Arbeitsort, an dem sie ihr Mandat als Mitglied des Parlaments ausüben, zu gewähren oder zu verweigern.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze in ungerechtfertigter Weise das Recht auf Privatleben und auf personenbezogene Daten, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

Erster Teil: Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kläger, gegen ihr Recht auf Freiheit und Sicherheit, gegen ihr Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie gegen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer personenbezogenen Daten.

Zweiter Teil: Die Verletzung der im ersten Teil genannten Rechte und Grundsätze durch den angefochtenen Beschluss genüge nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die beanstandete Maßnahme zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sei.

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