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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission

(Rechtssache T-40/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Luftfracht – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen betreffend verschiedene Preiskomponenten der Luftfrachtleistungen [Einführung von Treibstoff- und von Sicherheitszuschlägen, keine Provisionzahlung auf die Zuschläge] – Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Latam Airlines Group SA, ehemals Lan Airlines SA (Santiago, Chile), und Lan Cargo SA (Santiago) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und Rechtsanwalt O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und G. Koleva, dann G. Koleva und A. Dawes im Beistand von G. Peretz, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Simm)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht), soweit dieser die Klägerinnen betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Der Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Latam Airlines Group SA, ehemals Lan Airlines SA, und die Lan Cargo SA betrifft.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Latam Airlines Group und der Lan Cargo.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 80 vom 12.3.2011.