Language of document : ECLI:EU:T:2016:479

Rechtssache T-620/13

Marchi Industriale SpA

gegen

Europäische Chemikalienagentur

„REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Bestimmung der Unternehmensgröße – Befugnis der ECHA – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016

1.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Klage gegen eine Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der die für mittlere Unternehmen vorgesehene Gebührenermäßigung dem Steller eines Registrierungsantrags verweigert wird – Zulässigkeit – Parallel dazu bei der Widerspruchskammer der ECHA anhängiger Widerspruch – Keine Auswirkung

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 4, 91 Abs. 1 und 94 Abs. 1; Verordnung Nr. 340/2008 der Kommission, Art. 13 Abs. 4)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der die für mittlere Unternehmen vorgesehene Gebührenermäßigung dem Steller eines Registrierungsantrags verweigert wird

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 340/2008 der Kommission, Art. 13 Abs. 4; Empfehlung 2003/361 der Kommission, Anhang Art. 6 Abs. 3)

1.      Der Unionsrichter ist für die Entscheidung über eine Klage gegen eine nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergangene Entscheidung der ECHA zuständig, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen erfülle, und ein Verwaltungsentgelt erhoben wird, und dies ungeachtet der Tatsache, dass ein von der Klägerin eingelegter Widerspruch gegen die angefochtene Entscheidung bei der Widerspruchskammer der ECHA anhängig ist.

Denn Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 sieht vor, dass zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer oder – im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen – der ECHA nach Maßgabe des Art. 263 AEUV Klage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 91 Abs. 1 dieser Verordnung, dass Entscheidungen der ECHA nach den Art. 9 und 20, Art. 27 Abs. 6, Art. 30 Abs. 2 und 3 und Art. 51 dieser Verordnung vor der Widerspruchskammer mit einem Widerspruch anfechtbar sind. Diese Bestimmungen weisen keinen Bezug zu der Gebühr auf, welche die Registranten zu entrichten haben.

(vgl. Rn. 18, 19, 21, 23)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 27, 38)