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Klage, eingereicht am 15. November 2010 - Europäische Kommission / Hellenische Republik

(Rechtssache C-528/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 5 und Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG1 sowie aus Art. 30 Abs. 1, 4 und 5 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des ersten Eisenbahnpakets erlassen hat,

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

i) Nichtanwendung eines Systems von Anreizen zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte

Die Kommission meint, dass die Hellenische Republik ohne hinreichende Begründung nicht die Maßnahmen erlassen habe, die erforderlich seien, um auf die Betreiber der Infrastruktur ein System von Anreizen zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte in der Praxis anzuwenden, und dass sie auf diese Weise gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen habe.

ii) Fehlende Einführung einer leistungsabhängigen Entgeltregelung

Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Hellenische Republik ohne hinreichende Begründung nicht die Maßnahmen erlassen habe, die erforderlich seien, um offiziell umfassende Mechanismen einzuführen, so dass das Funktionieren und die Anwendung einer leistungsabhängigen Entgeltregelung mit dem Ziel der Minimierung von Störungen und der Erhöhung der Leistung des Schienennetzes in Griechenland gewährleistet seien, und dass sie daher gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen habe.

iii) Fehlende Einführung einer unabhängigen Regulierungsstelle und fehlende Garantie der Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen

Außerdem meint die Kommission, dass die Hellenische Republik es ohne hinreichende Begründung versäumt habe, die Einführung einer für Verkehrsfragen zuständigen Regulierungsstelle zu gewährleisten, die organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in ihrer Entscheidungsfindung von Betreibern der Infrastruktur, Entgelt erhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und Antragstellern unabhängig sei. Konkret handele der zuständige nationale Eisenbahnrat unter der Aufsicht des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, das bekanntlich einen entscheidenden Einfluss auf das Eisenbahnunternehmen TRAINOSE ausübe. Hieraus ergebe sich verständlicherweise ein Interessenkonflikt im Hinblick auf deren Beschäftigte als Mitglieder der Regulierungsstelle, die gewährleisten müssten, dass die Wettbewerber der staatlichen Einsenbahngesellschaft nicht ungleich behandelt würden, während sie im Rahmen ihrer Regulierungspflichten gleichzeitig die kommerziellen Interessen des Eisenbahnunternehmens zu berücksichtigen hätten, das der Aufsicht desselben Ministeriums unterstehe. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen habe.

Darüber hinaus habe es die Hellenische Republik ohne hinreichende Begründung versäumt, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich seien, um zu garantieren, dass die Regulierungsstelle in Fällen einer Auskunftsverweigerung oder einer Verweigerung der Abhilfe Sanktionen verhängen könne. Insbesondere habe die Hellenische Republik nicht die Entscheidung erlassen, mit der die Art der Sanktionen, die Höhe der Geldbußen und das Verfahren ihrer Auferlegung und ihrer Einziehung festzulegen sei, so dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 30 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2001/14/EG vorliege.

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1 - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29).