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Klage, eingereicht am 26. September 2012 - Gaumina UAB/Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

(Rechtssache T-424/12)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Gaumina UAB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Saulius Aviža)

Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen vom 26. Juli 2012, mit der das Angebot von Gaumina UAB im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EIGE/2012/ADM/13 abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen zu verpflichten, die Auftragsvergabe fortzusetzen und das Angebot von Gaumina UAB im Ausschreibungsverfahren EIGE/2012/ADM/13 zu beurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz und mangelnde Begründung der Entscheidung:

Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen habe bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens EIGE/2012/ADM/13 für Dienstleistungen zur Unterstützung der Kommunikationsaktivitäten nach der Verordnung Nr. 1605/20022, der Verordnung Nr. 2342/2002, der Verordnung Nr. 1922/2006 und den Ausschreibungsbedingungen gegen das Erfordernis, einen Teilnehmer über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots zu informieren (Art. 100 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1605/2002), und gegen den Grundsatz der Transparenz (Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002) verstoßen, und es habe das Angebot der Klägerin aufgrund subjektiver und abstrakter Kriterien für die Bewertung der technischen Angebote abgelehnt und auch nach einem weiteren Ersuchen um Informationen nicht die Gründe für eine solche Entscheidung oder die Zahl der zuerkannten Punkte genannt.

Fehlerhafte Beurteilung des Angebots der Klägerin und mangelnde Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Angebots:

Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen habe ihr technisches Angebot falsch beurteilt und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002) verstoßen, als es ihr Angebot abgelehnt habe, weil dessen technischem Teil eine unzureichende Anzahl von Punkten zuerkannt worden sei, obwohl das Angebot die Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen und die Ziele und Zielsetzungen des Vertrags erfüllt habe. Für eine falsche Beurteilung des Angebots spreche auch, dass die Beklagte keine Gründe und Erklärungen hinsichtlich der einzelnen Punkte, die für die Bewertungskriterien der technischen Angebote vergeben worden seien, und keine Informationen darüber gegeben habe, wie viele Punkte für das technische Angebot insgesamt vergeben worden seien.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403, S. 9).