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Amtsblattmitteilung

 

Klage des J. J. Pikaart u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. September 2002

    (Rechtssache T-280/02)

    (Verfahrenssprache: Niederländisch)

J. J. Pikaart u. a. haben am 15. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte M. J. van Dam und R. D. Ouwerling.

Die Kläger beantragen,

1.die Entscheidung E1/L 02157 D(2002) 11796 der Kommission vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären;

2.der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind Eigner des Binnenschiffs "Factotum". 1997 wurden Mittel- und Vorschiff der "Factotum" ersetzt. Zugleich wurde die Tonnage der "Factotum" durch eine Verlängerung von Mittel- und Vorschiff vergrößert. Das alte Mittel- und Vorschiff wurde von den Klägern nicht mehr genutzt. Anfängliche Pläne, daraus ein Schubboot zu bauen, wurden wegen möglicher Alt-für-neu-Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1101/891 nicht verwirklicht.

Der niederländische Fonds belegte die Kläger jedoch mit einer Abgabe gemäß der Alt-für-neu-Regelung in der Verordnung Nr. 1101/89. Die "Factotum" wurde dabei nach Angaben der Kläger als neu gebautes Motorschiff angesehen.

Daraufhin fragten die Kläger bei der Kommission nach der korrekten Anwendung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1101/89 im konkreten Fall. Mit der vorliegenden Klage wenden sie sich gegen die von der Kommission vorgenommene Auslegung.

Die Kläger tragen vor, beim Umbau der "Factotum" handele es sich weder um ein neu gebautes Schiff noch um einen anderen Fall von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1101/89. Der Austausch eines Segments der "Factotum" führe nur insoweit zu einer Erhöhung der gesamten Binnenschiffskapazität, als er die Verlängerung der "Factotum" betreffe. Die Alt-für-neu-Verpflichtungen müssten mit anderen Worten auf die durch den Umbau hinzugekommene Tragfähigkeit beschränkt werden.

Da das alte Mittel- und Vorschiff zu einem Schubboot umgebaut werden solle, bestehe überdies kein Grund, die Motorschiffstonnage der "Factotum" mit Alt-für-neu-Verpflichtungen zu belasten. Dieser Ausbau betreffe eine Schubboottonnage, bei der die Alt-für-neu-Verpflichtungen weniger streng seien als bei Motorschiffstonnagen.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 25).