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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Republik Österreich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. September 2004

    (Rechtssache T-361/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Republik Österreich, hat am 1. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Ministerialrat Dr. Harald Dossi, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

-    den dem Schreiben der Kommission vom 22. Juni 2004 zugrunde liegenden Beschluss der Kommission, mit dem die Kommission die Vorlage eines Vorschlags für eine Ökopunktenachfolgeregelung oder eine vergleichbare Regelung zur Gewährleistung des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage im Sinne der Vorgaben des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte 1994 abgelehnt und damit die diesbezügliche Aufforderung der Republik Österreich vom 31. März 2004 an die Kommission, tätig zu werden, endgültig abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

-     der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bindungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 24. Juni 1994 beinhaltet eine spezielle Regelung für den Transit von schweren Lastkraftwagen durch Österreich zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen. Laut der Klägerin verfolge diese Regelung das Ziel, die (NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich [...] im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1992 und dem 31. Dezember 2003 gemäß der Tabelle in Anhang 4 um 60 v.H.( zu reduzieren. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift seien demnach die NOx-Gesamtemissionen um 60% zu reduzieren.

Die Klägerin trägt vor, dass Artikel 11 Absatz 4 des Protokolls davon spreche, dass die angestrebte 60%-ige Reduzierung der NOx-Emissionen transitierender Schwerlastkraftwagen auf einer (dauerhaften und umweltgerechten( Grundlage zu erreichen ist, und dass sie deshalb davon ausgeht, dass dieses im Protokoll formulierte Ziel über das formale Auslaufen des Transitregimes mit 31. Dezember 2003 hinaus wirke. Nach Rechtsauffassung der Republik Österreich seien die Ziele des Protokolls weiterhin verbindlich, und die Erlassung einer primärrechtskonformen Ökopunktenachfolgeregelung oder einer das Ziel des Transitprotokolls in vergleichbarer Weise sicherstellenden Regelung sei rechtlich geboten.

Die Klägerin macht geltend, dass die zwischenzeitlich von Rat und Parlament erlassene Verordnung (EG) Nr. 2327/20031 der Vorgabe der Sicherstellung des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage im Sinne der Vorgaben des Protokolls Nr. 9 nicht entspreche, und sie wurde daher von der Klägerin mit einer Nichtigkeitsklage2 bekämpft. Somit sei festzustellen, dass derzeit kein den weiterhin verbindlichen primärrechtlichen Zielvorgaben des Protokolls entsprechendes gemeinschaftsrechtliches Schutzregime bestehe, und die Kommission säumig sei, ihrer Handlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, dass sie umgehend einen Vorschlag für ein Übergangsregime bis zur Verabschiedung der neuen Wegekostenrichtlinie vorlegt.

Die Klägerin macht folglich geltend, dass die endgültige Ablehnung der Kommission vom 22. Juni 2004, im Sinne dieser Handlungsverpflichtung tätig zu werden, für nichtig zu erklären sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.12.2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (ABl. L 345, S. 30).

2 - Rechtssache C-161/04, Republik Österreich/Rat und Parlament (Abl. 2004 C 106, S. 49)