Language of document : ECLI:EU:T:2008:336





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Promat/HABM – Puertas Proma (Promat)

(Rechtssache T-300/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Promat – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 52)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 (Sache R 1058/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puertas Proma, SAL und der Promat GmbH

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Promat GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Promat für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6, 17, 19, 20 und 42 – Anmeldung Nr. 803825

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Puertas Proma, SAL

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Insbesondere die Bildmarke PROMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 20 und 39 – Anmeldung Nr. 239384

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Promat GmbH trägt die Kosten.