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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006- Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory / Rat

(Rechtssache T-409/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory (Hui Yang) Co. Ltd (Xin Xu, China) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie für sie gilt;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine chinesische Herstellerin und Ausführerin von Lederschuhen, beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam1.

Zur Stützung ihrer Klage mache die Klägerin folgende sechs Klagegründe geltend:

Die angefochtene Verordnung enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder verletze wesentliche Verfahrensvorschriften und den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in ihr nicht festgestellt werde, dass die Klägerin unter Marktwirtschaftsbedingungen tätig gewesen sei2;

die Kommission habe durch die Ablehnung der Marktwirtschaftsbehandlung für die Klägerin gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, und sie habe wegen des Versäumnisses, maßgebliche Informationen über die Marktstruktur und insbesondere die bedeutende Rolle der unabhängigen Zwischenhändler bei der Lieferung von von der Klägerin hergestellten Waren zu berücksichtigten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen;

die Kommission habe den Rahmen von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung überschritten, und sie habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt;

die Kommission habe wegen des Versäumnisses, die Klägerin ordnungsgemäß über die grundlegende Änderung der von der Kommission zwischen dem 7. Juli und 28. Juli 2006 vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen zu unterrichten, gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen;

die angefochtene Verordnung enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Ausmaßes und der Dauer der Schädigung, auf die die Rechtfertigung der Einführung von Zöllen in Bezug auf die Klägerin gestützt worden seien; und

die angefochtene Verordnung verstoße im Hinblick auf das Erfordernis, bei der Bewertung der Dumpingspanne einen "gerechten Vergleich" zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen, gegen Artikel 2 Abs. 10 der Grundverordnung.

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1 - ABl. L 275, S. 1.

2 - Vgl. Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).