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Klage, eingereicht am 10. August 2006 - Arkema u. a. / Kommission

(Rechtssache T-217/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Arkema France SA (Puteaux, Frankreich), Altuglas International SA (Puteaux, Frankreich) und Altumax Europe SAS (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, S. Sorinas und P. Geffriaud)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Die Klägerinnen beantragen,

gemäß Artikel 230 EG die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.645 für nichtig zu erklären, soweit sie Arkema betrifft;

hilfsweise gemäß Artikel 229 EG die Geldbuße, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängt worden ist, aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 (Sache COMP/F/38.645 - Methacrylat), da die Kommission den Muttergesellschaften der Klägerinnen die Zuwiderhandlung zugerechnet habe, die diese unter Verstoß gegen die Artikel 81 EG und 53 des EWR-Abkommens dadurch begangen hätten, dass sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Methacrylatsektor beteiligt hätten, die in Gesprächen über die Preise, in Preisabsprachen, deren Durchführung und Überwachung, im Austausch wichtiger Geschäftsinformationen und vertraulicher Angaben über die Märkte und/oder die Unternehmen und auch in der Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und in sonstigen Kontakten zur Erleichterung der Zuwiderhandlung bestanden hätten. Hilfsweise begehren die Klägerinnen die Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihres Hauptantrags machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie die von ihnen begangene Zuwiderhandlung ihren Muttergesellschaften auf der Grundlage einer bloßen Vermutung zugerechnet habe, die sie auf die Tatsache gestützt habe, dass diese Gesellschaften zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt praktisch das gesamte Kapital der Klägerinnen gehalten hätten, die Bestimmungen über die Zurechnung von Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft angewendet und das Diskriminierungsverbot verletzt habe. Ferner sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Kommission ihre Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt habe, dass sie auf die Argumente nicht eingegangen sei, die die Klägerinnen im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hätten, um zu zeigen, dass sie bei der Festlegung ihrer Geschäftspolitik völlig unabhängig gewesen seien, ungeachtet der Tatsache, dass die Muttergesellschaften zum Zeitpunkt des Sachverhalts praktisch ihr gesamtes Kapital gehalten hätten.

Hilfsweise beantragen die Klägerinnen, die mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen. Zur Begründung dieses Antrags bringen sie mehrere Klagegründe vor, darunter Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art, die die Kommission bei Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße begangen habe. Der Betrag sei überhöht, da die Zuwiderhandlung nach Ansicht der Klägerinnen nur sehr geringe Auswirkungen auf die Märkte der fraglichen Erzeugnisse hatte. Außerdem habe die Kommission die Begründungspflicht sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt, dass sie angenommen habe, dass die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht berücksichtigt werden dürften.

Darüber hinaus tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission Fehler tatsächlicher und rechtlicher Art dadurch begangen habe, dass sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße unter Hinweis auf den damaligen Umsatz ihrer Muttergesellschaft wegen der Abschreckungswirkung um 200 % erhöht habe, denn die Zuwiderhandlung habe dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der geschäftlichen Unabhängigkeit der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt und der Nichtbeteiligung der Führungskräfte der Muttergesellschaften an den streitigen Verhaltensweisen nicht zugerechnet werden können.

Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass die Kommission bei der Erhöhung des Betrages der gegen sie verhängten Geldbuße Sanktionierungen aus den Jahren 1984, 1986 und 1994 berücksichtigt habe und damit den Begriff der Rückfälligkeit unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Strafe und der Rechtssicherheit offensichtlich exzessiv angewendet habe. Außerdem habe die Kommission durch Anwendung des Rückfallprinzips die Grundsätze "ne bis in idem" und der Verhältnismäßigkeit verletzt, da das Bestehen früherer Sanktionierungen von der Kommission bereits mehrfach in kürzlich ergangenen Entscheidungen berücksichtigt worden sei.

Außerdem habe die Kommission einen Fehler tatsächlicher Art begangen, da sie die Geldbuße aufgrund der tatsächlichen Nichtdurchführung bestimmter zur Last gelegter Verhaltensweisen nicht ermäßigt habe.

Mit ihrem letzten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße als andere Faktoren ebenfalls die kürzlich erfolgte Verurteilung der Klägerinnen zu hohen Geldbußen hätte berücksichtigen müssen.

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