Language of document : ECLI:EU:T:2014:1057

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Dezember 2014

Rechtssache T‑619/13 P

Carla Faita

gegen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobbing – Fehlende Beistandsleistung und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht – Rechtsfehler – Verteidigungsrechte“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 16. September 2013, Faita/EWSA (F‑92/11, SlgÖD, EU:F:2013:130), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Carla Faita trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA).

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Zurückweisung – Keine Pflicht der Verwaltung, die Begründung der ursprünglichen Maßnahme zu ersetzen

(Beamtenstatut, Art. 90)

Wenn die zuständige Anstellungsbehörde nach Prüfung der Beschwerde eines Beamten feststellt, dass die Begründung der ursprünglichen Maßnahme, gegen die sich diese Beschwerde richtet, sowohl stichhaltig als auch ausreichend ist, um zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen Stellung zu nehmen, hat sie keinen Grund, von dieser Begründung Abstand zu nehmen, indem sie sie durch eine neue ersetzt. Daher kann sie in diesem Fall die Beschwerde zurückweisen, indem sie in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung die gleiche Begründung wie in der ursprünglichen Maßnahme anführt, ohne dass ihr ein Verstoß gegen die Begründungspflicht oder den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgeworfen werden kann.

(Rn. 32)