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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 - Niederlande/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-231/06 und T-237/06)1

(Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der niederländischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden - Neue oder bestehende Beihilfe - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriff des Unternehmens - Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. Sevenster und M. de Grave) (Rechtssache T-231/06); und Nederlandse Omroep Stichting (NOS) (Hilversum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Feenstra und H. Speyart van Woerden) (Rechtssache T-237/06)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/136/EG der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (ABl. L 49, S. 1)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

In der Rechtssache T-231/06 trägt das Königreich der Niederlande die Kosten.

In der Rechtssache T-237/06 trägt die Nederlandse Omroep Stichting (NOS) die Kosten.

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1 - ABl. C 261 vom 28.10.2006.