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Beschluss des Gerichts vom 29. April 2024 – Global 8 Airlines/Kommission

(Rechtssache T-277/23)1

(Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verbot für nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen – Art. 3d der Verordnung [EU] Nr. 833/2014 – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Global 8 Airlines (Bichkek, Kirgisistan) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Novicāne und Rechtsanwalt K. Novicāns)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Bruti Liberati, M. Carpus Carcea und B. Sasinowska als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des ihr am 20. März 2023 mitgeteilten Beschlusses der Europäischen Kommission über die Aufnahme von zwei ihr gehörenden Leichtflugzeugen in eine Liste von Luftfahrzeugen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 57, S. 1), das Verbot gilt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

Die Global 8 Airlines trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen, durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 252 vom 17.7.2023.