Language of document : ECLI:EU:T:2013:441

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

16. September 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GOLDEN BALLS – Ältere Gemeinschaftswortmarke BALLON D’OR – Ähnlichkeit der Zeichen – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Aufhebungsantrag der Streithelferin – Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Verpflichtung, über die Beschwerde insgesamt zu entscheiden – Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑437/11

Golden Balls Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, und S. Smith, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Intra-Presse mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Péters, T. de Haan und M. Laborde,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Mai 2011 (Sache R 1310/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Intra-Presse und der Golden Balls Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), des Richters S. Frimodt Nielsen und der Richterin M. Kancheva,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 26. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. Oktober 2007 meldete die Klägerin, die Golden Balls Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der zur Eintragung angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GOLDEN BALLS.

3        Die Eintragung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 21 und 24 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen‑ und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr‑ und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

–        Klasse 21: „Utensilien und Behälter für Haushalt oder Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Becher, Gläser“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken, Handtücher, Bettdeckenbezüge“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 8/2008 vom 18. Februar 2008 veröffentlicht.

5        Am 16. Mai 2008 erhob die Streithelferin, Intra-Presse, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die ältere Gemeinschaftswortmarke BALLON D’OR gestützt, die am 24. Dezember 2004 angemeldet und am 7. November 2006 unter der Nummer 4226148 für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41 eingetragen wurde:

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche (außer für medizinische Zwecke), Schifffahrts‑, Vermessungs‑, fotografische, Film‑, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Kontroll‑, Rettungsapparate und ‑instrumente; Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; CDs, magnetische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten; Videokassetten, Audiokassetten, Radios, Fernsehapparate, Telefonapparate, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und ‑ausrüstungen, Computer, Computersoftware (gespeicherte Programme), Telekommunikationsapparate und ‑geräte, Apparate und Instrumente für die Übertragung und den Empfang von Bild, Ton und Daten, elektronische Terminplaner, Tauchermasken, Optikerwaren, Brillen, Sonnenbrillen“;

–        Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen, außer für zahnärztliche Zwecke; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente, Taschen‑ und Armbanduhren, Stand‑ und Wanduhren, Wecker, Chronometer, Broschen (Schmuck), Sonnenuhren, Medaillen, Figurinen (Statuetten) aus Edelmetall, Zigarren‑ und Zigarettenetuis und Feuerzeuge aus Edelmetall, Aschenbecher aus Edelmetall, Zigarettendosen aus Edelmetall, Phantasie-Schlüsselanhänger;

–        Klasse 16: „Papier und Karton (im Rohzustand, als Halbfabrikat oder für Papier‑ und Schreibwaren); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen‑ und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr‑ und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungspapier; Säcke, Beutel und Verpackungsbogen aus Papier oder Kunststoff; Drucklettern; Druckstöcke, Zeitungen, Bücher, Zeitschriften, Magazine“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise‑ und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke (Kleidung), Schuhwaren (ausgenommen orthopädische Schuhwaren); Kopfbedeckungen; Bekleidung für Autofahrer; Badebekleidung und Badekappen; Bademäntel; Baskenmützen; Kittel; Bodysuits (Bodies); Mützen; Stiefel; Hosenträger; Unterhosen; Mützen; Gürtel; Schals; Morgenmäntel; Sweater; Hüte; Socken; Stiefeletten; Fußballschuhe; Skistiefel; Sportschuhe; Hemden; Unterhemden; Strumpfhosen; Wasserskianzüge; Anzüge; Radfahrerbekleidung; (dicke) Schals; Stoffschuhe [Espadrillos]; Hals‑, Kopf‑, Schultertücher; Gabardinebekleidung; Westen; Turnschuhe; Regenmäntel; Unterwäsche; Wickelkleidung; Mäntel; Hosen; Hausschuhe; Überzieher; Parkas; Bademäntel; Pullover; Schlafanzüge; Kleider; Morgenmäntel; Holzschuhe; Schürzen; Uniformen; Jacken; Gymnastikbekleidung; Bekleidungsstücke aus Leder oder Lederimitationen; Augenschirme“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn‑ und Sportartikel (ausgenommen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Matten); Christbaumschmuck; Hängegleiter; Luftkammern für Bälle; Luftpistolen (Spielzeug); künstliche Fischköder; Zündblättchen (Spielwaren); Spielzeug für Haustiere; Spielringe; Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; Christbaumständer; Weihnachtsbäume aus synthetischem Material; Bogenschießgeräte; Bögen zum Bogenschießen; Scherzartikel; Schaukeln; Bälle und große Spielbälle; Baseball-Handschuhe; Becken (Schwimmbecken, Spiel‑ oder Sportwaren); stationäre Trainingsfahrräder; Billardkugeln, ‑stöcke, ‑tische; Murmeln; Bobs; Spielkugeln; Boxhandschuhe; Darmsaiten für Schläger; Angelruten; Golfschläger; Spielzeugmasken; Drachen; Puppenstuben; Schaukelpferde; Schießscheiben; Spielzeug zum Bauen; Geräte für Körperübungen; Kricketsäcke; Golfschläger; Golfschlägertaschen mit oder ohne Rollen; Hockeyschläger; Geräte für die Körperkultur; Damespiel; Spielwürfel; Wurfscheiben (Diskusse); Dominospiele; Schachspielset; Waffen; Fechtmasken und ‑handschuhe; Klettergurte (Sportartikel); Expander; Netze (Sportartikel); Skibindungen; Wurfpfeile; Florette zum Fechten; Schwimmer (Angelsport); Spieltische für Tischfußball; Harpunengewehre (Sportartikel); Golfhandschuhe; Scheibenhanteln; Angelhaken; Rasseln; Jetons für Spiele; automatische und elektronische Spiele (ausgenommen geldbetätigte Spiele und solche zur ausschließlichen Verwendung mit einem Fernsehapparat); Mahjong-Spiele; Marionetten; Fahrzeugmodelle (verkleinert); Schwimmflossen; Teddybären; Paraglider (Gleitschirme); Schlittschuhe; Rollschuhe; Angelgeräte; Skateboards; Surfbretter; Surfbretter; Puppen; Schutzpolster (als Teile von Sportanzügen); Ellbogen‑, Knie‑ und Schienbeinschützer (Sportartikel); Kegel (Spiel); Sportschläger; Skier; Wasserskier; Schneesurfbretter (Snowboards); Gesellschaftsspiele; Tischtennistische; Rodelschlitten; Kreisel zum Spielen; Schlitten (Sportartikel); Trampolins (Sportartikel); Roller (Kinderfahrzeug); Spielfahrzeuge; Federballspiele; Puppenkleider; Spielkarten“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; Übertragung von Bild, Ton und Daten über Telefon, Computerterminals, weltweite (Internet) oder lokale (Intranet) Kommunikationsnetze und über Satellit, elektronische Nachrichtenübermittlung; Verarbeitung Überwachung, Ausstrahlung und Empfang von Daten, Signalen, Bildern und Informationen, die mit Computern oder Telekommunikationsgeräten verarbeitet wurden; Übermittlung von Informationen aus Datenbanken und Bild-Datenbanken; Verbreitung von Daten auf elektronischem Weg, Presse‑ und Nachrichtenagenturen; Kommunikation über Glasfasernetze; Sprechfunk‑, Fernsprech‑ oder Telegrafendienste; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Rundfunkdienste; Fernsehsendungen, Telegrammdienst; Rundfunkdienste; Satellitenübertragung; Telematik; Kabelfernsehen“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen, Veranstaltung von Sportwettkämpfen und von Trophäenübergaben, Betrieb von Freizeit‑ und Sportclubs, Rundfunk‑ und Fernsehunterhaltung, Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Unterhaltungs‑ und Freizeitparks; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und Zeitungen, Zusammenstellung von Rundfunk‑ und Fernsehprogrammen, Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Foren und Kolloquien; Turn‑ und Gymnastikunterricht, Betrieb von Vergnügungsparks, Veranstaltung von Wettbewerben (Bildungs‑ oder Unterhaltungsbereich), Produktion von Shows, Betrieb von Sportcamps, Produktion von Filmen, Vermietung von Stadien“.

7        Für den Widerspruch wurden die Widerspruchsgründe des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 19. Mai 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch insgesamt zurück. Die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien teils identisch, teils unterschiedlich. Die Zeichen seien bildlich und klanglich unterschiedlich und begrifflich für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise leicht ähnlich. Da die Zeichen im Großen und Ganzen unterschiedlich seien, bestehe zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Was das Vorbringen mit der Wertschätzung der älteren Marke angehe, sei Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht anwendbar, da die Zeichen unterschiedlich seien.

9        Am 15. Juli 2010 legte die Streithelferin beim HABM eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 26. Mai 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde teilweise, nämlich für die Waren in Klasse 16, statt, und wies sie teilweise, nämlich für die Waren in den Klassen 21 und 24, zurück. Insbesondere erwog sie Folgendes:

–        Die maßgeblichen Verkehrskreise seien das breite Publikum der Europäischen Union (Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung).

–        In Bezug auf den Warenvergleich schloss sich die Beschwerdekammer der von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffenen Beurteilung der Widerspruchsabteilung an. So erachtete sie die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in Klasse 16 als identisch mit den mit der älteren Marke beanspruchten Waren in derselben Klasse und die Waren in den Klassen 21 und 24 als mit den mit der älteren Marke beanspruchten nicht identisch (Randnrn. 13 bis 16 der angefochtenen Entscheidung).

–        Beim Zeichenvergleich schloss sich die Beschwerdekammer in Bezug auf den bildlichen und klanglichen Vergleich den Erwägungen der Widerspruchsabteilung an, die die Zeichen als bildlich und klanglich unterschiedlich betrachtet hatte (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung). Beim begrifflichen Vergleich nahm die Beschwerdekammer entgegen der Widerspruchsabteilung Identität „oder zumindest“ eine starke begriffliche Ähnlichkeit an (Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung).

–        Aufgrund der vorstehend erwähnten Umstände schloss die Beschwerdekammer auf das Bestehen einer Gefahr der Verwechslung oder gedanklichen Verbindung der einander gegenüberstehenden Zeichen bei den identischen Waren, nämlich den Waren in Klasse 16, und auf fehlende Verwechslungsgefahr bei den sich unterscheidenden Waren in den Klassen 21 und 24 (Randnrn. 23 bis 32 der angefochtenen Entscheidung).

–        In Bezug auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 war die Beschwerdekammer der Ansicht, diese Bestimmung brauche nicht geprüft zu werden (Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Waren in Klasse 16 aufzuheben;

–        dem HABM oder hilfsweise der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Klägerin beantragt ferner in der gemäß Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereichten Erwiderung, die gemäß Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung von der Streithelferin eingereichte „Klagebeantwortung zurückzuweisen“.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihr Widerspruch gegen die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in den Klassen 21 und 24 zurückgewiesen wurde;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich ihrer für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Ferner stützt die Streithelferin einen gemäß Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestellten Aufhebungsantrag auf einen einzigen Grund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

16      Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

17      Im Wesentlichen tritt die Klägerin der Feststellung der Beschwerdekammer entgegen, es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für die Waren in Klasse 16. Insbesondere bestreitet sie die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angenommene begriffliche und allgemeine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.

18      Das HABM und die Streithelferin tragen vor, der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund sei nicht stichhaltig und es liege Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für die identischen Waren in Klasse 16 vor.

19      Das Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

20      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne der erwähnten Bestimmung dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist umfassend unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnrn. 34 und 35, und vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C‑498/07 P, Slg. 2009, I‑7371, Randnrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem impliziert sie eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Umständen, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 44 und 45, und Urteil easyHotel, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 41).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer den Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise niedriger als normal angesetzt habe, obwohl sie einen normalen Aufmerksamkeitsgrad hätte annehmen müssen.

25      Mit dem HABM und der Streithelferin ist jedoch festzustellen, dass diese Rüge auf einer unzutreffenden Auslegung der angefochtenen Entscheidung durch die Klägerin beruht.

26      Die Beschwerdekammer hat nämlich in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich das für die Waren in den Klassen 16, 21 und 24 maßgebliche Publikum aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetze und dass sich einige Waren, nämlich die „Künstlerbedarfsartikel“ in Klasse 16 sowie das „Bürstenmachermaterial“ und das „rohe oder teilweise bearbeitete Glas“ in Klasse 21 auch an Fachleute richteten. Sie hat sodann festgestellt, dass in einem Fall, in dem sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Durchschnittsverbrauchern als auch aus Fachleuten zusammensetzten, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Teil des Publikums mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen sei, nämlich die Durchschnittsverbraucher in der Union und nicht auf Fachleute, wie dies auch von der Rechtsprechung anerkannt worden sei (Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA’S], T‑213/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

27      Damit hat die Beschwerdekammer in Wirklichkeit – und mit Recht – angenommen, dass sich das maßgebliche Publikum im vorliegenden Fall aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Union zusammensetze. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sie also auf Verkehrskreise mit normalem Aufmerksamkeitsgrad abgestellt.

28      Daher ist festzustellen, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad nicht fehlerhaft ist.

 Zum Vergleich der Waren

29      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer der Beurteilung der Widerspruchsabteilung in Bezug auf den Vergleich der mit den einander gegenüberstehenden Zeichen beanspruchten Waren angeschlossen, der die Verfahrensbeteiligten im Übrigen nicht entgegengetreten sind. Danach sind die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen beanspruchten Waren in Klasse 16 identisch, während die Waren in den Klassen 21 und 24 unterschiedlich sind (Randnrn. 13 bis 16 der angefochtenen Entscheidung).

31      Im vorliegenden Fall sind die Verfahrensbeteiligten den Feststellungen der Beschwerdekammer in Bezug auf den Vergleich der Waren – insbesondere hinsichtlich der in Rede stehenden Waren in Klasse 16 – nicht entgegengetreten. Da die Akten im Übrigen nichts enthalten, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte, ist sie zugrunde zu legen.

 Zum Vergleich der Zeichen

32      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise identisch sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C‑3/03 P, Slg. 2004, I‑3657). Relevant sind nach der Rechtsprechung der bildliche, der klangliche und der begriffliche Aspekt (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 25).

33      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke insoweit regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Erwägungen der Widerspruchsabteilung geteilt und die einander gegenüberstehenden Zeichen als bildlich und klanglich unterschiedlich betrachtet (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung). Begrifflich seien die einander gegenüberstehenden Zeichen jedoch identisch oder zumindest sehr ähnlich (Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung). Die Begriffe „golden“ und „balls“ gehörten zum grundlegenden Wortschatz der englischen Sprache, der einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt sei, und würden als Verweis auf einen „goldfarbenen Ball“, einen „Goldball“ oder einen „Ball aus Gold“ verstanden (Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung).

35      Die Klägerin bestätigt die fehlende bildliche oder klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, bestreitet jedoch ihre von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellte begriffliche Ähnlichkeit. Ihres Erachtens fasst selbst eine wenig aufmerksame oder informierte Person die Anmeldemarke als englischsprachig und die ältere Marke als französischsprachig auf. Dieser grundlegende Unterschied garantiere, dass unter allen Umständen eine Marke niemals mit der anderen verwechselt werden könne. Ferner stellten die einander gegenüberstehenden Zeichen weder eine Transliteration noch eine genaue Übersetzung des jeweils anderen dar. Zunächst stehe der englische Begriff „balls“ in der Mehrzahl und lasse an mehrere Bälle denken, während der französische Begriff „ballon“ in der Einzahl stehe und an einen einzigen Ball denken lasse. Sodann entspreche der französische Begriff „ballon“, der auch „Ballon“ bedeuten könne, nicht genau dem englischen Begriff „ball“, und die Zeichen seien nicht identisch. Schließlich werde die ältere Marke BALLON D’OR im Englischen mit „balloon of gold“ oder „ball of gold“ und nicht mit „golden ball“ übersetzt.

36      Das HABM und die Streithelferin bestreiten nicht die bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, sondern nehmen im Unterschied zur Klägerin eine begriffliche Identität oder Quasi-Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen und eine umfassende Ähnlichkeit der Zeichen an.

37      Das Gericht stellt fest, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf den bildlichen und den klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen, der die Verfahrensbeteiligten im Übrigen nicht entgegentreten, richtig ist.

38      Bildlich teilen die einander gegenüberstehenden Zeichen nämlich nur die Buchstabengruppe „ball“ am Anfang des Zeichens bei der älteren Marke und am Ende des Zeichens bei der Anmeldemarke. Ansonsten unterscheiden sich die Zeichen bildlich. Neben der Buchstabengruppe „ball“ enthält die ältere Marke nämlich die Buchstabengruppe „on“ und den Bestandteil „d’or“ am Ende des Zeichens, und die Anmeldemarke beginnt mit dem Bestandteil „golden“ und endet mit dem Buchstaben „s“. Insgesamt betrachtet unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen daher bildlich.

39      Was den Klang betrifft, werden die einander gegenüberstehenden Zeichen – in unterschiedlichen Sprachen – völlig unterschiedlich ausgesprochen und sind daher ebenfalls unterschiedlich.

40      Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich und klanglich unterschiedlich sind, zu bestätigen.

41      Was sodann die Beurteilung der Beschwerdekammer angeht, wonach die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich identisch oder zumindest sehr ähnlich sind, stellt das Gericht zunächst fest, dass diese Zeichen zwar objektiv und von einigen Unterschieden im Detail abgesehen (siehe unten, Randnr. 47) grundsätzlich auf einen gleichen Sinngehalt oder einen gleichen Gedanken hindeuten, nämlich einen goldfarbenen Ballon oder einen goldfarbenen oder goldenen Ball. In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung kein Beispiel einer anderen Übersetzung der Wendung „ballon d’or“ in englischen Zeitungen als die Wendung „golden ball“ anführen konnte.

42      Für die Zwecke einer Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere des durchschnittlichen englischsprachigen und französischsprachigen Publikums, ist der Umstand gebührend zu berücksichtigen, dass die ältere Marke französischsprachig ist, während die Anmeldemarke englischsprachig ist, so dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf die Sprache, die den Zugang zu ihrem jeweiligen begrifflichen Verständnis erlaubt, unterscheiden.

43      In diesem Zusammenhang kann entgegen dem, was die Klägerin zu vertreten scheint, ein sprachlicher Unterschied zwischen Zeichen nicht automatisch für den Ausschluss des Vorliegens einer begrifflichen Ähnlichkeit aus Sicht der maßgeblichen Verbraucher genügen. Nichtsdestoweniger kann ein solcher Unterschied – da er eine Übersetzung durch den Verbraucher erforderlich macht – je nach insbesondere den Sprachkenntnissen der maßgeblichen Verkehrskreise, dem Grad der Verwandtschaft zwischen den betreffenden Sprachen und dem in den in Rede stehenden Zeichen verwendeten Wortlaut einen unmittelbaren begrifflichen Zusammenhang in der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise mehr oder weniger behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. Juni 2011, Oetker Nahrungsmittel/HABM – Bonfait [Buonfatti], T‑471/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 82, und vom 26. September 2012, Serrano Aranda/HABM – Burg Groep [LE LANCIER], T‑265/09, Randnr. 66).

44      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht dargetan ist, dass die Bedeutung der aus den Begriffen „golden“ und „balls“ gebildeten Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen, nämlich dem breiten Publikum in der Union, insbesondere dem französischen Publikum, das den die ältere Marke bildenden Ausdruck „ballon d’or“ versteht, sofort verstanden wird.

45      Selbst wenn man mit der Beschwerdekammer anerkennt, dass die Wörter „golden“ und „ball“ zum grundlegenden Wortschatz der englischen Sprache gehören und daher als solche für den Durchschnittsverbraucher einschließlich des französischen Durchschnittsverbrauchers verständlich sind, bedeutet dies nämlich nicht, dass dieser Verbraucher, der im Allgemeinen, wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, über eine geringe Kenntnis der englischen Sprache verfügt, diese Wörter in ihrer spezifischen Kombination „golden balls“ spontan als Übersetzung der französischen Wendung „ballon d’or“, die die ältere Marke bildet, ins Englische versteht.

46      In diesem Kontext sind Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen, die gegen einen solchen unmittelbaren begrifflichen Zusammenhang sprechen.

47      Erstens ist, soweit die Klägerin geltend macht, dass das Zeichen GOLDEN BALLS keine genaue Übersetzung des Zeichens BALLON D’OR sei, da der französische Begriff „ballon“ nicht genau dem englischen Begriff „ball“ entspreche und die französische Wendung „ballon d’or“ richtigerweise mit der englischen Wendung „gold ball“ oder „ball of gold“ und nicht mit der englischen Wendung „golden ball“ zu übersetzen sei, mit dem HABM und der Streithelferin festzustellen, dass diese Ungenauigkeiten bei der Übersetzung, selbst wenn man sie als gegeben ansieht, unerheblich sind, da solche sprachlichen Feinheiten von den maßgeblichen Verkehrskreisen, insbesondere dem französischen Verbraucher, der über begrenzte Englischkenntnisse verfügt, nicht wahrgenommen werden. Allerdings verhält es sich nach Ansicht des Gerichts entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer anders, was den Umstand angeht, dass sich das Zeichen GOLDEN BALLS von dem Zeichen BALLON D’OR durch die Verwendung der Mehrzahl unterscheidet. Dabei handelt es sich um ein ziemlich grundlegendes grammatikalisches Merkmal, das auch dem französischsprachigen Publikum bekannt sein und von ihm wahrgenommen werden dürfte, zumal, wie die Klägerin richtig dargelegt hat, die Mehrzahl der Wörter im Englischen und im Französischen in gleicher Weise gebildet wird. Daher wird ein insbesondere französischsprachiger Durchschnittsverbraucher, der, wie das HABM und die Streithelferin geltend machen, über eine beschränkte, jedoch für das Verständnis der Wörter „golden“ und „balls“ ausreichende Kenntnis des Englischen verfügt, auch die Verwendung der Mehrzahl wahrnehmen.

48      Zweitens sind die unterschiedliche Position der Bestandteile „golden“ bzw. „d’or“ bei dem einen Zeichen am Anfang und bei dem anderen am Ende sowie die deutlich unterschiedlichen Ursprünge des englischen Wortes „gold“, auf das der erste Bestandteil verweist, und des französischen Wortes „or“, auf das der zweite Bestandteil verweist, zu beachten. Zwar erschweren diese Unterschiede die Übersetzung dieses englischen Wortes in das Französische und dieses französischen Wortes in das Englische nur wenig, doch sind solche Unterschiede geeignet, sowohl dem durchschnittlich aufmerksamen französischsprachigen Verbraucher als auch dem durchschnittlich aufmerksamen englischen Verbraucher die spontane Entdeckung des verborgenen ähnlichen Sinnes der einander gegenüberstehenden Zeichen zu erschweren.

49      Selbst wenn man davon ausgeht, dass die französischsprachigen Verbraucher grundsätzlich über eine ausreichende Kenntnis des Englischen verfügen, um den Sinn der Wendung „golden balls“ zu verstehen, und dieses Zeichen, obwohl es sich um einen einfachen Kauf von Waren des gängigen Verbrauchs handelt, zunächst einmal übersetzen, um einen Zusammenhang mit dem tieferliegenden Sinn der Marke BALLON D’OR herzustellen, erscheint es daher unwahrscheinlich, dass dem betroffenen Durchschnittsverbraucher das Ergebnis einer solchen Prüfung spontan in den Sinn kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Buonfatti, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 82).

50      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fraglichen Zeichen begrifflich sehr ähnlich oder identisch seien. Diese Zeichen weisen nämlich für die – insbesondere französischsprachigen – maßgeblichen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verkehrskreise höchstens einen geringen – oder sogar sehr geringen – Grad begrifflicher Ähnlichkeit auf.

51      Nach alledem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zwischen den betreffenden Zeichen keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit und eine höchstens geringe begriffliche Ähnlichkeit besteht, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt.

52      Daher ist umfassend zu beurteilen, ob diese begriffliche Ähnlichkeit im vorliegenden Fall genügt, um entsprechend der Feststellung der Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. März 2005, Osotspa/HABM – Distribution & Marketing [Hai], T‑33/03, Slg. 2005, II‑763, Randnr. 62, und vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo [HELLIM], T‑534/10, Randnr. 43).

 Zur umfassenden Beurteilung der Gefahr der Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen

53      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist. Daher kann bei einer Ähnlichkeit in der Bedeutung, die sich daraus ergibt, dass bei zwei Marken Zeichen benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der älteren Marke entweder von Haus aus oder aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt (Urteil SABEL, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, Slg. 2004, II‑719, Randnr. 50, und Urteil Hai, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Zum anderen reicht nach dieser Rechtsprechung unter Umständen, unter denen die ältere Marke keine besondere Verkehrsgeltung hat und aus einem Zeichen besteht, das wenig verfremdende Phantasie aufweist, die bloße Ähnlichkeit in der Bedeutung nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (Urteile SABEL, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 25, und Hai, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 55).

55      Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Identität der in Rede stehenden Waren in Verbindung mit einer begrifflichen Identität oder sehr starken Ähnlichkeit geeignet sei, die bildlichen und klanglichen Unterschiede auszugleichen, und dass daher eine Gefahr der Verwechslung oder gedanklichen Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für die mit der Anmeldemarke beanspruchten identischen Waren in Klasse 16 bestehe. Zwar ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Streithelferin eine zumindest eindrucksvolle Menge von Dokumenten vorgelegt hat, um die Wertschätzung der Marke BALLON D’OR in Bezug auf einen „sportlichen Wettbewerb“ zu beweisen, doch hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne der erwähnten Bestimmung die Wertschätzung und damit die Kennzeichnungskraft der Marke nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese Wertschätzung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren nachgewiesen sei (Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung).

56      Nach Auffassung der Klägerin besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Insbesondere macht sie eine normale Kennzeichnungskraft der älteren Marke für Waren in Klasse 16 geltend und bestreitet die Identität oder starke begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.

57      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Streithelferin macht zudem eine hohe Kennzeichnungskraft und die Wertschätzung der älteren Marke geltend.

58      In Bezug auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr stellt das Gericht zunächst entsprechend den oben in den Randnrn. 50 und 51 gemachten Ausführungen fest, dass die fraglichen Zeichen keine begriffliche Identität oder sehr starke Ähnlichkeit aufweisen, sondern höchstens eine schwache Ähnlichkeit. Daher ist entgegen den Erwägungen der Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass diese schwache – oder sogar sehr schwache – begriffliche Ähnlichkeit, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt, auch in Anbetracht der Identität der in Rede stehenden Waren für einen Ausgleich der bestehenden bildlichen und klanglichen Unterschiede nicht ausreicht.

59      In diesem Kontext kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung, wie oben in den Randnrn. 53 und 54 ausgeführt worden ist, nicht ausgeschlossen werden, dass eine bloße begriffliche Ähnlichkeit zweier Marken im Fall einer Ähnlichkeit der Waren Verwechslungsgefahr herbeiführen kann, doch ist dafür Voraussetzung, dass die ältere Marke eine hohe Kennzeichnungskraft besitzt. Hier genügt die Feststellung, dass eine solche besondere Kennzeichnungskraft der Marke BALLON D’OR im vorliegenden Fall in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht nachgewiesen ist. Ferner kann, selbst wenn man bei dieser Marke von einer hohen Kennzeichnungskraft ausgeht und die Identität der in Rede stehenden Waren berücksichtigt, die sehr schwache begriffliche Ähnlichkeit, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt, unter den Umständen des vorliegenden Falles für sich allein nicht genügen, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr hervorzurufen (Urteil Hai, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 61, 64 und 65).

60      Deshalb ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen für die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen beanspruchten identischen Waren in Klasse 16 angenommen hat. Wegen der unterschiedlichen Sprachen der einander gegenüberstehenden Zeichen wird nämlich eine offenkundige Unterscheidung zwischen ihnen geschaffen, so dass, wie oben in den Randnrn. 44 bis 48 festgestellt worden ist, der Durchschnittsverbraucher sie nicht unmittelbar – ohne einen geistigen Übersetzungsvorgang – gedanklich miteinander in Verbindung bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil Buonfatti, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 87).

61      Infolgedessen ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf Nr. 1 ihres verfügenden Teils, soweit mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch für die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in Klasse 16 stattgegeben wird, wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben.

 Zum von der Streithelferin geltend gemachten Aufhebungsgrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

62      Die Streithelferin hat einen Antrag nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestellt.

63      Im Kern stützt die Streithelferin ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit damit in Nr. 2 ihres verfügenden Teils der Widerspruch für die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in den Klassen 21 und 24 zurückgewiesen wird, auf einen selbständigen Grund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009. Ihres Erachtens hätte die Beschwerdekammer den Grund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung in Bezug auf die Waren in den Klassen 21 und 24 beurteilen müssen. Es handele sich um eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift und einen Rechtsfehler.

64      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Streithelferin entgegen. Mit Recht habe die Beschwerdekammer angenommen, über das von der Streithelferin angeführte Argument mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 brauche nicht entschieden zu werden, da dieses Argument offensichtlich unbegründet sei.

65      Das HABM, das von der Möglichkeit, einen Schriftsatz zur Beantwortung des auf der Grundlage von Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung erstmals in der Klagebeantwortung der Streithelferin geltend gemachten Vorbringens einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, hat in der mündlichen Verhandlung im Kern eingeräumt, dass das Unterbleiben einer Entscheidung der Beschwerdekammer über die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle.

66      Das Gericht stellt fest, dass die Streithelferin mit ihrem Antrag, die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihr Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die Waren in den Klassen 21 und 24 zurückgewiesen wurde, von der ihr durch Art. 134 § 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in ihrer Klagebeantwortung Anträge zu stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04, Slg. 2006, II‑239, Randnr. 50).

67      Indem die Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Grundes einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, bestreitet sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerdekammer den Widerspruchsgrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht geprüft hat.

68      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer im Unterschied zur Widerspruchsabteilung angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einander insgesamt gesehen ähnlich seien, und hat gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine Verwechslungsgefahr für die identischen Waren in Klasse 16 bejaht. Angesichts dieses Ergebnisses hat sie die Ansicht vertreten, das auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Vorbringen der Streithelferin brauche nicht geprüft zu werden (Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung), obwohl der Streitgegenstand auch mit der Anmeldemarke beanspruchte unterschiedliche Waren in den Klassen 21 und 24, die von der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die als identisch angesehenen Waren in Klasse 16 nicht erfasst wurden, beinhaltete.

69      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „[n]ach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, … über die Beschwerde [entscheidet]“. Die Beschwerdekammer ist damit betraut, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 57, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, Slg. 2007, II‑711, Randnr. 96). Diese Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der Beschwerde ist nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer über jeden bei ihr gestellten Antrag in seiner Gesamtheit entscheiden muss, indem sie ihm entweder stattgibt oder ihn als unzulässig oder als unbegründet zurückweist. Da der Verstoß gegen diese Pflicht den Inhalt der Entscheidung der Beschwerdekammer beeinflussen kann, handelt es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – DeguDent [ERGO], T‑382/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Allerdings ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auch die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen eine der drei Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels darstellt, die zusammen erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM – Spa-Finders Travel Arrangements [SPA-FINDERS], T‑67/04, Slg. 2005, II‑1825, Randnr. 30).

71      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, der sie sie gedanklich miteinander verknüpfen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, Slg. 2008, I‑8823, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      In Anbetracht der oben in den Randnrn. 41 bis 51 vorgenommenen Beurteilungen ist festzustellen, dass es den einander gegenüberstehenden Zeichen an der für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Ähnlichkeit fehlt. Selbst wenn die Beschwerdekammer die von der Streithelferin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen diese Bestimmung geprüft hätte, wäre sie daher auf jeden Fall verpflichtet gewesen, den Widerspruch bezüglich der Waren in den Klassen 21 und 24 zurückzuweisen.

73      Infolgedessen war der Widerspruch auf jeden Fall wegen Fehlens sowohl einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b als auch der Gefahr einer gedanklichen Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 insgesamt zurückzuweisen.

74      Daher ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdekammer es fehlerhaft unterlassen hat, über die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in den Klassen 21 und 24 zu entscheiden, Nr. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuheben, da dieser Fehler unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf diesen Teil des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg. 2008, II‑1753, Randnr. 307 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Infolgedessen ist die von der Streithelferin zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in den Klassen 21 und 24 erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 als ins Leere gehend zurückzuweisen. Daher ist der Aufhebungsantrag der Streithelferin zurückzuweisen.

76      Nach alledem ist nur Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

77      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

78      Zum einen sind dem HABM, da es unterlegen ist, neben seinen eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. Zum anderen sind der Streithelferin, die mit ihrem gemäß Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestellten Aufhebungsantrag unterlegen ist, gemäß dem Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch diesen Antrag entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Nr. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Mai 2011 (Sache R 1310/2010‑1) wird aufgehoben.

2.      Der Aufhebungsantrag von Intra-Presse wird zurückgewiesen.

3.      Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Golden Balls Ltd mit Ausnahme der dieser in Bezug auf den gemäß Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Aufhebungsantrag entstandenen Kosten.

4.      Intra-Presse trägt neben ihren eigenen Kosten die der Golden Balls Ltd in Bezug auf den gemäß Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestellten Aufhebungsantrag entstandenen Kosten.

Azizi

Frimodt Nielsen

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.