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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien – Österreich) – Strafverfahren gegen A u. a.

(C-584/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäische Ermittlungsanordnung – Richtlinie 2014/41/EU – Art. 1 Abs. 1 – Art. 2 Buchst. c Ziff. i und ii – Begriffe „Justizbehörde“ und „Anordnungsbehörde“ – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats erlassene Europäische Ermittlungsanordnung – Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht für Strafsachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

A u. a.

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Wien

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen sind dahin auszulegen, dass unter die Begriffe „Justizbehörde“ und „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen der Staatsanwalt eines Mitgliedstaats oder ganz allgemein die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fällt, unabhängig davon, ob zwischen diesem Staatsanwalt oder dieser Staatsanwaltschaft und der Exekutive dieses Mitgliedstaats möglicherweise ein rechtliches Unterordnungsverhältnis besteht und dieser Staatsanwalt oder diese Staatsanwaltschaft der Gefahr ausgesetzt ist, im Rahmen des Erlasses einer Europäischen Ermittlungsanordnung unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden.

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1     ABl. C 383 vom 11.11.2019.