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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2023 von SE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. März 2023 in der Rechtssache T-763/21, SE/Kommission

(Rechtssache C-309/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: SE (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

infolgedessen seiner Klage stattzugeben;

der Kommission sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende elf Gründe gestützt:

1.    Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass das Vorbringen in Bezug auf einen Verstoß gegen die Art. 2 und 9 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unzulässig sei (Rn. 33 bis 36 des Urteils).

2.    Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass „Blue Book“-Praktikanten in eine der vier Kategorien des für die Kommission arbeitenden Personals fielen (Rn. 78).

3.    Fehlerhafte Einstufung der Diskriminierung wegen des Alters als indirekt statt direkt (Rn. 56)

4.    Fehlerhafte Rechtsanwendung durch Rechtfertigung einer indirekten Diskriminierung auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, die für eine unmittelbare Diskriminierung gälten (Rn. 70, 71 und 75)

5.    Unterlassene Anwendung des „hohen“ Beweisstandards, der zur Rechtfertigung einer Diskriminierung wegen des Alters erforderlich sei (Rn. 62 bis 89)

6.    Fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Feststellung legitimer Ziele (Rn. 62 bis 64 und 65 bis 72)

7.    Fehlerhafte Rechtsauslegung und –anwendung bei der Feststellung, dass die Ziele „im öffentlichen Interesse“ stünden (Rn. 73)

8.    Fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Feststellung, dass „Blue Book“-Praktikanten nicht begünstigt worden seien, da die Ausschreibung auch für andere Personalkategorien offen gewesen sei (Rn. 80 und 81)

9.    Fehlerhafte Feststellung, dass die Ungleichbehandlung wegen des Alters verhältnismäßig sei (Rn. 84 bis 89)

10.    Fehlerhafte Feststellung, dass die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ein Mandat erhalten habe, um die Anforderung einer „höchstens dreijährigen Berufserfahrung“ als Eignungskriterium aufzustellen (Rn. 91 bis 96)

11.    Kein Eingehen auf die Diskrepanz zwischen dem informatorischen Vermerk PERS(2018) 38/2, in dem von einer „in den fünf Jahren vor der Bewerbung gesammelten höchstens dreijährigen Erfahrung“ die Rede gewesen sei, und der von der GD Humanressourcen aufgestellten Anforderung einer „höchstens dreijährigen Berufserfahrung“ im Allgemeinen.

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