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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Katowice – Wschód w Katowicach (Polen), eingereicht am 10. Mai 2023 – M. J./C. J.

(Rechtssache C-302/23, Piekiewicz1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Katowice – Wschód w Katowicach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: M. J.

Beteiligter: C. J.

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 12, 13, 18, 21, 22 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG1 dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, einen bei diesem Gericht eingereichten und mit einer elektronischen Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung signierten Schriftsatz anzunehmen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats keine andere Möglichkeit vorsehen, Schriftsätze bei Gericht mittels einer elektronischen Signatur einzureichen, als über ein Kommunikations- und Informationssystem?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. EU 2014, L 257, S. 73.