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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 - Marouf/Rat

(Rechtssache T-569/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Soulieman Marouf (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies, Solicitor, T. Eicke, QC, A. Sander, Barrister, und R. Franklin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (in geänderter Fassung) (im Folgenden: Ratsbeschluss), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (in geänderter Fassung) und/oder die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 944/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 und/oder die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (im Folgenden: Ratsverordnungen), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;

den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären, der in dessen Schreiben vom 30. November 2012 (Az. SGS12/013373) enthalten ist und wonach der Kläger "auf der Liste der in den Anhängen I und II des Beschlusses 2012/739/GASP und in den Anhängen II und IIa der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates aufgeführten Personen und Einrichtungen verbleiben soll" (im Folgenden: Beschluss);

die Europäische Union zu verurteilen, ihm eine Entschädigung zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erstens gebe es keine rechtliche Grundlage für die restriktiven Maßnahmen gegen ihn, und/oder es liege in dieser Hinsicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da kein logischer Zusammenhang zwischen ihm und den Personen bestehe, die von den durch die Union erlassenen restriktiven Maßnahmen erfasst werden sollten, nämlich jenen, die für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich seien.

Zweitens gebe es aufgrund seiner Rechte als EU-Bürger nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV und Art. 21 AEUV sowie nach der Richtlinie 2004/38/EG keine rechtliche Grundlage für Art. 24 des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates, mit dem seine Einreise in oder seine Durchreise durch die Mitgliedstaaten verhindert werden solle.

Drittens verletzten der Ratsbeschluss und die Ratsverordnungen seine durch die Charta der Grundrechte und/oder die Europäische Menschenrechtskonvention verbürgten Grundrechte, einschließlich seines Rechts auf Menschenwürde, auf eine gute Verwaltung, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz, seiner unternehmerischen Freiheit und seines Rechts auf Eigentum.

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