BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
14. Februar 2007(*)
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache T-32/04 REC
Lichtwer Pharma AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Verfahrensbeteiligte vor der Beschwerdekammer des HABM:
Laboratoire L. Lafon SA mit Sitz in Maisons-Alfort (Frankreich),
wegen Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2003 (Sache R 1007/2002-4), soweit darin über die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens entschieden wird,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby,
Kanzler : E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Am 16. November 2006 hat das Gericht (Fünfte Kammer) sein Urteil in der oben genannten Rechtssache erlassen.
2 Mit am 17. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt beantragt, einen offensichtlichen Übersetzungsfehler in Randnummer 24 des Urteils zu berichtigen.
3 Mit am 2. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie keinen Einwand gegen die Berichtigung habe.
4 Daher ist nach Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine offenbare Unrichtigkeit in Randnummer 24 des Urteils in der Fassung der Verfahrenssprache zu berichtigen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen :
In Randnummer 24 des Urteils in der Fassung der Verfahrenssprache ist zu lesen: „Angesichts dieser Erwägungen macht die Klägerin zu Recht geltend, …“ anstatt „Angesichts dieser Erwägungen macht die Beklagte zu Recht geltend, …“.
Luxemburg, den 14. Februar 2007
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