Language of document : ECLI:EU:T:2011:213

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

16. Mai 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke ATLAS – Ältere Benelux-Bildmarke atlasair – Formerfordernisse – Einreichung einer Beschwerdebegründung – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Regel 20 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

In der Rechtssache T‑145/08

Atlas Transport GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt‑Hern und B. Weichhaus,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Atlas Air Inc. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Dissmann, dann durch Rechtsanwälte R. Dissmann und J. Guhn,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Januar 2008 (Sache R 1023/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Atlas Air Inc. und der Atlas Transport GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 17. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2010

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) bestimmt:

„Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.“

2        Art. 61 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 63 der Verordnung Nr. 207/2009) sieht vor:

„(1)      Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.

(2)      Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“

3        Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) sieht vor:

„Das Amt kann ein Widerspruchsverfahren wie folgt aussetzen: … wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist.“

4        Regel 48 („Inhalt der Beschwerdeschrift“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 sieht vor:

„Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten: …

c)      eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.“

5        Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung [Nr. 40/94] sowie Regel 48 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

6        Am 5. Januar 2006 wurde für die Klägerin, die Atlas Transport GmbH, die Gemeinschaftswortmarke ATLAS u. a. für Dienstleistungen des Transportwesens in Klasse 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

7        Am 21. Juli 2006 reichte die Streithelferin, die Atlas Air Inc., einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke der Klägerin (im Folgenden: Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006) ein. Dieser Antrag war gestützt zum einen – gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) in Verbindung mit bestimmten nationalen Vorschriften – auf einen Konflikt mit den Unternehmenskennzeichen ATLAS AIR und ATLAS AIR Inc., benutzt für Luftfrachtdienstleistungen im Benelux-Gebiet, in Deutschland, im Vereinigten Königreich und in anderen europäischen Ländern, und zum anderen auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) mit der nachstehend wiedergegebenen, am 19. April 1994 für „Lufttransportdienstleistungen, Luftfracht“ der Klasse 39 des Abkommens von Nizza eingetragenen Benelux-Bildmarke Nr. 555184 der Streithelferin:

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8        Bereits am 13. Dezember 2005 hatte die Streithelferin einen Antrag auf Nichtigerklärung gegen die unter der Nr. 545 681 eingetragene Gemeinschaftsmarke ATLAS TRANSPORT (im Folgenden: Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005) eingereicht.

9        Am 28. August 2006 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Verbindung der die beiden Anträge auf Nichtigerklärung betreffenden Verfahren zurück.

10      Am 26. Juni 2007 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 mit der Begründung statt, es bestehe eine Verwechslungsgefahr nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der älteren Benelux-Marke (im Folgenden: streitige Entscheidung). Sie erachtete es daher nicht als notwendig, die älteren Unternehmenskennzeichen zu prüfen.

11      Am 29. Juni 2007 legte die Klägerin bei der Beschwerdekammer gegen die streitige Entscheidung Beschwerde ein, wobei sie sich das Recht zur späteren Einreichung der Beschwerdebegründung vorbehielt.

12      Am 15. Oktober 2007 richtete die Klägerin ein erstes Schreiben an die Beschwerdekammer. Diesem war eine nicht datierte Kopie des Entwurfs einer Klageschrift (sowie dessen Übersetzung) beigefügt, mit der bei einem für Benelux-Marken zuständigen Gericht beantragt wurde, die ältere Benelux-Marke der Streithelferin aus dem Register zu löschen. Die Klägerin gab in diesem Schreiben Folgendes an:

„Die Beschwerdeführerin reicht hiermit die Klageschrift und ihre Übersetzung ein, in der beim zuständigen Benelux-Gericht beantragt wird, die Benelux-Marke der Beschwerdegegnerin aus dem Register zu löschen. Diese eingetragene Benelux-Marke ist die einzige Grundlage, auf die die Nichtigkeitsabteilung ihre gegenwärtig angefochtene Entscheidung gestützt hat.“

13      Am 29. Oktober 2007 richtete die Klägerin ein zweites Schreiben an die Beschwerdekammer, in dem sie Folgendes mitteilte:

„Die Beschwerdeführerin nimmt höflich Bezug auf ihr Schreiben vom 15. Oktober 2007 und reicht hiermit die Beschwerdebegründung ein.

1.      In der angefochtenen Entscheidung wird auf die eingetragene Benelux-Marke Nr. 555 184 vom 4. Mai 1994 abgestellt. Wenn diese Benelux-Marke gelöscht wird, gibt es keine Grundlage für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspruch. Der Beschwerdekammer ist nunmehr bekannt, dass diese Grundlage vor dem zuständigen Gericht in den Benelux-Staaten, nämlich vor dem Gericht in Den Haag, angegriffen wird.

2.      Abgesehen hiervon stellt sich die Frage der Benutzung der Benelux 555 184 in Benelux in einer Weise, durch die das Recht an dieser Marke erhalten blieb. Diese Benutzungsnachweise wurden in dem [den Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005 betreffenden] Löschungsverfahren … vor dem Amt eingereicht. Auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde wird die Benutzung bestritten. Die Beschwerdeführerin möchte die Benutzung bestreiten, jedoch gleichzeitig nicht das Amt mit umfangreichen Dokumenten belasten. Die Beschwerdeführerin würde es nicht beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin einfach auf die in dem [den Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005 betreffenden] Verfahren … zu den Akten genommenen Nachweise bezöge und das Amt dann entschiede, dass diese Beweise auch vorliegend als eingereicht gelten. Es ist jedoch Sache des Amtes, hierüber zu entscheiden.

3.      Da das Verfahren nun im Hinblick auf das ausstehende Ergebnis des nationalen Verfahrens ausgesetzt werden wird, sieht die Beschwerdeführerin davon ab, ihre Einwände gegen die beigefügte Entscheidung darzulegen. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Stellungnahme darauf, dass die Inhaberin der älteren Rechte ins Unrecht gesetzt wurde, was der natürlichen Gerechtigkeit zuwiderläuft.“

14      Am 20. November 2007 reichte die Klägerin beim HABM im Rahmen des den Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005 betreffenden Verfahrens eine Kopie der bei der rechtbank van ‘s Gravenhage (Gericht in Den Haag) eingereichten Klageschrift ein. Diese Klageschrift entspricht dem Klageentwurf, der in dem den Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 betreffenden Verfahren dem Schreiben vom 15. Oktober 2007 beigefügt war.

15      Mit Entscheidung vom 24. Januar 2008 wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die von der Klägerin am 29. Juni 2007 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die Beschwerdekammer begründete ihre Entscheidung mit dem Hinweis darauf, dass nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009) die Beschwerde innerhalb von vier Monaten zu begründen sei. Diese Begründung müsse zumindest eine kurze Angabe der relevanten Tatsachen und Rechtsfragen enthalten und darlegen, warum die streitige Entscheidung falsch sei. Weder das Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2007 noch das vom 29. Oktober 2007 erfüllten jedoch diese Voraussetzungen. Im Gegenteil verzichte die Klägerin im Schreiben vom 29. Oktober 2007 ausdrücklich darauf, Einwände gegen die streitige Entscheidung zu erheben. Im Übrigen könne dem Antrag auf Aussetzung nicht stattgegeben werden, da er sich lediglich auf den Entwurf einer Klage bei einem für Benelux-Marken zuständigen Gericht stütze und da kein Nachweis dafür eingereicht worden sei, dass ein Verfahren bei diesem Gericht tatsächlich angestrengt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 nicht nur auf eine ältere Benelux-Marke gestützt worden, sondern auch auf sonstige ältere Rechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

17      Der Beklagte beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkung

19      Im Rahmen der vorliegenden Klage stützt sich die Klägerin auf zwei Klagegründe, mit denen sie jeweils einen Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 sowie gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend macht.

 Zum Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

20      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 in zweierlei Weise verletzt. Zum einen habe die Beschwerdekammer die Beschwerdebegründung zu Unrecht an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden. Zum anderen habe die Beschwerdekammer zu Unrecht eine ausdrückliche Begründung gefordert. Eine implizite Begründung sei ausreichend.

21      Insoweit trägt die Klägerin erstens vor, dass das Gericht die Anforderungen des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 an die Pflicht zur Begründung der Beschwerde „denkbar gering“ angesetzt habe.

22      Im Einzelnen weist die Klägerin darauf hin, dass das Gericht in seinem Urteil vom 23. September 2003, Henkel/HABM – LHS (UK) (KLEENCARE) (T‑308/01, Slg. 2003, II‑3253), entschieden habe, dass die in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Pflicht zur Begründung einer Beschwerde lediglich dazu diene, den ordnungsgemäßen Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu erleichtern, ohne dass deshalb angenommen werden müsste, dass die von der Beschwerdekammer vorzunehmende Prüfung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung ihrem Umfang nach durch die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe bestimmt oder begrenzt würde. Das Gericht habe außerdem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung auch dann prüfen müsse, wenn der Beschwerdeführer keinen bestimmten Beschwerdegrund geltend gemacht habe (Urteil KLEENCARE, Randnrn. 31 und 32).

23      Die Klägerin leitet aus dem angeführten Urteil ab, dass die in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 genannte Begründungspflicht erfüllt sei, wenn sie „überhaupt irgendetwas zur Rechtssache schreibt und sich nicht allein auf die Antragsstellung beschränkt“.

24      Nach ihrer Ansicht hat die Klägerin im vorliegenden Fall diese „Begründungspflicht“ erfüllt. Sie verweist auf das Schreiben vom 15. Oktober 2007, mit dem sie dem HABM den Entwurf einer auf Nichtigerklärung der Marke der Streithelferin gerichteten Klageschrift zugesandt habe, und auf das Schreiben vom 29. Oktober 2007, in dem sie die Nichtbenutzungseinrede erhoben und auf das gerichtliche Verfahren Bezug genommen habe, das bei dem Gericht in Den Haag anhängig sei. Die Klägerin verweist für ihr Vorbringen zum einen auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 31. Januar 2006 (Sache R 440/2004‑4) und zum anderen auf die Meinung des Berichterstatters der Beschwerdekammer, der der Urheber der angefochtenen Entscheidung und Autor eines Lehrbuchs sei.

25      Im Übrigen stelle die durch eine Beschwerdebegründung erbrachte Verfahrenserleichterung kein Argument dar, das ihrer Auslegung des beschränkten Umfangs der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltenen „Begründungspflicht“ entgegenstehe. Die durch eine Beschwerdebegründung erbrachte Verfahrenserleichterung könne für die Beschwerdekammer von wesentlicher Bedeutung sein und könne es allein rechtfertigen, dass das gänzliche Fehlen einer Begründung zur Unzulässigkeit der Beschwerde führe.

26      Überdies sei Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 unter Berücksichtigung des Umstands auszulegen, dass vor den Beschwerdekammern des HABM kein Anwaltszwang bestehe. Infolgedessen sei bei der Auslegung dieser Bestimmung zu bedenken, dass sie sich nicht nur an Spezialisten richte, sondern an jeden Bürger der Europäischen Union, der es häufig nur leisten könne, generelle Anmerkungen zu „seinem Fall“ zu formulieren.

27      Zweitens hat nach Ansicht der Klägerin die Beschwerdekammer Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 dadurch verletzt, dass sie eine ausdrückliche Begründung der Beschwerde gefordert habe.

28      Die Klägerin bestreitet, dass sie ausdrücklich hätte formulieren müssen, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nicht aufrechterhalten bleiben könne. Die Beschwerdekammer hätte, wenn sie es gewollt hätte, zweifellos das Vorbringen der Klägerin in ihrem ausdrücklich „Beschwerdebegründung“ genannten Schreiben vom 29. Oktober 2007 verstehen können, in dem die Klägerin geltend gemacht habe, dass die Marke der Streithelferin selbst angegriffen und unter Umständen vernichtet würde, und ausdrücklich die Nichtbenutzungseinrede erhoben habe. Damit habe sich die Klägerin zwar nicht ausdrücklich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt, wohl aber implizit, und sie habe implizit die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Nichtigerklärung nicht aufrechterhalten werden könne.

29      Im Einzelnen ist die Klägerin zum einen der Ansicht, dass ein kundiger Leser die Übersendung der bei dem Gericht in Den Haag eingereichten Klageschrift nur in dem Sinne habe verstehen können, dass die Klägerin auf die zu erwartende Nichtigerklärung der einzigen der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegenden Marke der Streithelferin habe hinweisen wollen. Eine solche Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass die streitige Entscheidung nicht mehr hätte erlassen werden können. Ihrer Ansicht nach hat die Klägerin somit implizit darauf verwiesen, dass die streitige Entscheidung nicht aufrechterhalten werden könne.

30      Zum anderen sei die Tatsache, dass sie die Nichtbenutzungseinrede erhoben habe, dahin zu verstehen, dass sie diese Einrede bereits vor der Nichtigkeitsabteilung erhoben habe. Da gemäß Regel 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 die Nichtbenutzung einer Marke nicht erstmals vor der Beschwerdekammer geltend gemacht werden könne, habe diese Erhebung der Nichtbenutzungseinrede vor der Beschwerdekammer von dieser nur in dem Sinne ausgelegt werden können, dass die Klägerin die Nichtbenutzungseinrede bereits vor der Nichtigkeitsabteilung erhoben habe.

31      Die Klägerin führt sodann aus, dass eine derartige implizite Beschwerdebegründung in Anbetracht der folgenden Gesichtspunkte die Anforderungen des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 erfülle.

32      Erstens sei das HABM eine multinationale Behörde, weshalb der europäische Gesetzgeber stets bemüht gewesen sei, Formalitäten möglichst zu vermeiden und das Verfahren „einfach und anwenderfreundlich“ zu gestalten. In einem solchen Kontext könne von einem Fremdsprachler nicht in gleicher Weise eine präzise und direkte Begründung erwartet werden wie von einem Muttersprachler (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, Slg. 2003, I‑8283, Randnrn. 93 ff.).

33      Zweitens kämen die sich an das HABM wendenden Personen aus verschiedenen Rechtskreisen und damit unterschiedlichen Kulturkreisen und hätten unterschiedliche Sprachgewohnheiten, nach denen direkte Kritik nicht gleichermaßen üblich sei und als höflich angesehen werde. In vielen Fällen werde aus Gründen der Höflichkeit eine indirekte oder implizite Formulierung bevorzugt. Im vorliegenden Fall orientiere sich die Beschwerdebegründung des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin offensichtlich an diesen Höflichkeitsstandards. Abgesehen von dieser Frage der Streitkultur werde im Übrigen wohl bei „zwischenmenschlicher Kommunikation“ (und damit auch bei der Begründung einer Beschwerde) stets gelten, dass der Kommunikationsempfänger „nur das versteht, was er verstehen will“. Sprache sei kein exaktes Abbild der Wirklichkeit, sondern sei stets auf das „Zusammenwirken von Kommunikationssender und Kommunikationsempfänger“ angewiesen. Insoweit bestehe kein grundsätzlicher Unterschied zwischen impliziter und expliziter Begründung. Die Zurückweisung einer lediglich impliziten Begründung sei daher keineswegs zwingend.

34      Drittens hätten der Gerichtshof und das Gericht die Begründungspflicht vor dem HABM oder im Gerichtsverfahren in Abhängigkeit davon ausgelegt, ob der Entscheidungsadressat die Begründung habe verstehen können. Die Klägerin betont, dass der Gerichtshof und das Gericht die Anträge und Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung impliziter Anträge jeweils „wohlwollend ausgelegt“ hätten und ihren Entscheidungen zugrunde legten, „was die jeweiligen Beteiligten tatsächlich wollten“. Das Gericht und der Gerichtshof hätten in mehreren Fällen eine implizite Begründung der Entscheidungen des Amts zugelassen. Wenn an Begründungen des HABM und des Gerichts keine höheren Anforderungen zu stellen seien, werde man wohl auch für eine Begründung eines Rechtsanwenders nichts anderes gelten lassen können.

35      Viertens würden mittelbar Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt, wenn man die Anforderungen an die Beschwerdebegründung überspanne. Wenn die Verfahrensbeteiligten ein Vorbringen verstehen könnten, so könne kein Verfahrenszweck weitere Beschränkungen rechtfertigen. Zusätzliche Begründungserfordernisse bei der Beschwerde beim HABM würden daher den Zugang zu weiteren Instanzen und damit auch zu den Gerichten der Europäischen Union entgegen Art. 6 EMRK beschränken. Außerdem würden sie im vorliegenden Fall unrechtmäßig in das Eigentumsrecht der Klägerin eingreifen.

36      Der Beklagte und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zum Umfang der Pflicht zur Begründung der Beschwerde in dem bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatz

37      Gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim HABM einzulegen. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

38      Außerdem bestimmt Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, dass die Beschwerdeschrift eine Erklärung enthalten muss, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

39      Schließlich sieht Regel 49 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde, wenn diese nicht Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 sowie Regel 48 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 entspricht, als unzulässig zurückweist, sofern der Mangel nicht bis zum Ablauf der gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Frist beseitigt worden ist.

40      Aus der Systematik dieser Bestimmungen ergibt sich, dass ein Beschwerdeführer, der bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde erheben möchte, verpflichtet ist, fristgemäß eine Beschwerdebegründung beim HABM einzureichen, da seine Beschwerde sonst als unzulässig zurückgewiesen würde, und dass diese Begründung über die Angabe der angefochtenen Entscheidung und die Äußerung des Willens des Beschwerdeführers hinausgeht, diese Entscheidung durch die Beschwerdekammer ändern oder aufheben zu lassen.

41      Außerdem ergibt eine wörtliche Auslegung des am Ende von Art. 59 Satz 3 der Verordnung Nr. 40/94 verwendeten Ausdrucks „begründen“, dass der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer schriftlich die Gründe darlegen muss, die für seine Beschwerde bestimmend sind. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, durch Herleitungen diejenigen Gründe zu ermitteln, auf welche die bei ihr eingereichte Beschwerde gestützt wird. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers muss es also ermöglichen, zu verstehen, warum dieser bei der Beschwerdekammer beantragt, die Entscheidung aufzuheben oder zu ändern.

42      Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, das Gericht habe im Urteil KLEENCARE (oben in Randnr. 22 angeführt) die Anforderungen an die Beschwerdebegründung „denkbar gering“ angesetzt, so dass es „[genüge], dass der Beschwerdeführer überhaupt irgendetwas zur Rechtssache schreibt“ und sich nicht allein auf die Antragstellung beschränke, damit die „Begründungspflicht“ gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt sei.

43      Einer derartigen Auslegung der Tragweite des Urteils KLEENCARE (oben in Randnr. 22 angeführt) ist nicht zu folgen. Dieses Urteil betrifft nämlich nicht direkt die Frage der Pflicht zur Begründung der Beschwerde gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94, sondern den Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer, bei der in ordnungsgemäßer Weise eine Beschwerde eingelegt worden ist. Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass diese Prüfung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe bestimmt wird (Randnrn. 29 bis 32). Die Tatsache, dass das Gericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass die in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene schriftliche Beschwerdebegründung den ordnungsgemäßen Ablauf des Beschwerdeverfahrens erleichtert und dass die von der Beschwerdekammer vorzunehmende Prüfung nicht durch die in dieser Begründung angeführten Beschwerdegründe begrenzt wird, bedeutet keineswegs, dass die durch diese Vorschrift an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen hinsichtlich der Begründung herabgesetzt wären. Mit der Feststellung, dass die in Art. 59 der Verordnung vorgesehene Begründung „den ordnungsgemäßen Ablauf des Beschwerdeverfahrens [erleichtert]“, hat das Gericht den Zweck dieser Verpflichtung sowie ihren wesentlichen Charakter bestätigt. Diese Beschwerdebegründungspflicht erleichtert nämlich den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, indem sie es der Beschwerdekammer sowie gegebenenfalls dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der erstinstanzlich tätigen Verwaltungsstelle ermöglicht, die Gründe für die Beschwerde des Beschwerdeführers zu erfahren. Folglich zieht die Klägerin aus dem Urteil Kleencare (oben in Randnr. 22 angeführt) zu Unrecht den Schluss, dass die Beschwerdebegründungspflicht gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt sei, wenn „der Beschwerdeführer überhaupt irgendetwas zur Rechtssache [schreibe]“ und sich nicht allein auf die Antragstellung beschränke.

44      Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, bevor die Frage nach dem Umfang ihrer Prüfung gestellt werden kann, zunächst mit einer zulässigen Beschwerde befasst worden sein muss, was voraussetzt, dass die Beschwerdeschrift insbesondere eine Begründung im Sinne von Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 enthält. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Begründung für seine Beschwerde gegen die damit angegriffene Entscheidung stellt nämlich eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Kontrolle dieser Entscheidung durch die Beschwerdekammer dar. Somit erscheint die Relevanz der von der Klägerin zitierten Passagen aus dem Urteil KLEENCARE auch deshalb fraglich, weil die in diesen Urteilspassagen vorgenommene Beurteilung voraussetzt, dass bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde eingelegt wurde, die ordnungsgemäß begründet wurde.

45      Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zum fehlenden Anwaltszwang vor der Beschwerdekammer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser fehlende Anwaltszwang sowohl für einen Beschwerdeführer als auch für andere Beteiligte gilt. Zwar müssen im Rahmen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe nicht alle anwendbaren Rechtsvorschriften genau bezeichnet werden, jedoch hat der Beschwerdeführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände anzugeben, die seiner Auffassung nach die Aufhebung oder Änderung der von ihm angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, und ferner müssen die Beschwerdegründe hinreichend klar sein, um gegebenenfalls einem nicht anwaltlich vertretenen anderen Verfahrensbeteiligten die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob er eine Stellungnahme einreichen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers antworten sollte.

46      Nach alledem ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer, da ihm Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 die Einreichung einer schriftlichen Beschwerdebegründung vorschreibt, schriftlich und hinreichend klar die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände darzulegen hat, die seinen an die Beschwerdekammer gerichteten Antrag auf Aufhebung und/oder Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

47      Diese Auslegung des Umfangs der Pflicht zur Beschwerdebegründung gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 kann nicht durch Erwägungen der Beschwerdekammer in anderen Verfahren oder des im vorliegenden Fall tätigen Berichterstatters der Beschwerdekammer in Frage gestellt werden. Diese Erwägungen sind nämlich für das Gericht nicht bindend.

48      Im Übrigen lässt es der Charakter des HABM als eine multinationale Behörde nicht zu, Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen seinen Wortlaut auszulegen. Die Angabe von Gründen vor der Beschwerdekammer stellt nämlich eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, von der der Beschwerdeführer nicht abweichen kann. Was weiter das ungewöhnliche Vorbringen der Klägerin zu den unterschiedlichen Rechtskulturen der Nutzer des HABM angeht, genügt der Hinweis, dass diese Unterschiede eher eine ausdrückliche Begründung der Beschwerde gebieten als ihr Gegenteil.

49      Schließlich ist, soweit die Begründungspflicht eines Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer in Frage steht, die von der Klägerin geltend gemachte Analogie zur Begründungspflicht der Beschwerdekammer nicht stimmig, da diese Pflicht im einen Fall einer Person, im anderen einer Behörde obliegt. Auch die Auslegung des Vorbringens der Parteien durch den Gerichtshof und das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren ist wegen der Verschiedenartigkeit der Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor den Unionsgerichten für die Abgrenzung der Begründungspflicht der Klägerin nicht relevant.

–       Zur Erfüllung der Pflicht zur Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall

50      Die Klägerin hat beim HABM zwei Schreiben eingereicht, ein erstes Schreiben vom 15. Oktober 2007, dessen Inhalt in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, und ein zweites Schreiben vom 29. Oktober 2007, dessen Inhalt in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist.

51      Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 sieht eine einzige Beschwerdebegründung vor und nicht zwei, wie sie offenbar im vorliegenden Fall eingereicht wurden.

52      Das Schreiben vom 15. Oktober 2007 enthält jedoch keine Darlegung der Gründe der Klägerin für ihren Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Mit diesem Schreiben unterrichtet sie nämlich das HABM lediglich über ihren beim zuständigen nationalen Gericht gestellten Antrag auf Löschung der Benelux-Marke der Streithelferin und hebt hervor, dass diese Benelux-Marke die einzige Grundlage der von ihr angefochtenen streitigen Entscheidung darstelle. Folglich kann dieses Schreiben nicht die in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Beschwerdebegründung darstellen. Diese Feststellung allein zieht jedoch nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde der Klägerin nach sich. Gemäß Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 kann nämlich ein Mangel innerhalb der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist von vier Monaten beseitigt werden. Es ist jedoch unstreitig, dass nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 über die Fristenberechnung das Schreiben vom 29. Oktober 2007 innerhalb dieser Frist eingereicht wurde.

53      Zum Inhalt des Schreibens vom 29. Oktober 2007 ist festzustellen, dass die Klägerin in den beiden ersten Gliederungspunkten dieses Schreibens angibt, dass die streitige Entscheidung auf eine angegriffene Benelux-Marke gestützt worden sei und dass sie die Benutzung der Benelux-Marke vor der Beschwerdekammer bestreiten wolle. Allerdings erklärt die Klägerin im dritten Gliederungspunkt dieses Schreibens, dass sie davon absehe, gegen die streitige Entscheidung Einwände zu erheben. Mit diesem Satz nimmt die Klägerin ihre vorangegangenen Ausführungen zurück, so dass nicht angenommen werden kann, dass die beiden ersten Gliederungspunkte des Schreibens die Gründe für die bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde enthielten.

54      Die Feststellung des Fehlens einer Begründung der Beschwerde in dem Schreiben vom 29. Oktober 2007 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin, nachdem sie erklärt hatte, von der Beanstandung der streitigen Entscheidung abzusehen, ausführte, dass sie „ihre Stellungnahme darauf [beschränkt], dass die Inhaberin der älteren Rechte ins Unrecht gesetzt wurde, was der natürlichen Gerechtigkeit zuwiderläuft“. Dieser Satz erlaubt es nämlich nicht, die Gründe zu erkennen, die die Klägerin dazu veranlassten, vor der Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung zu erheben. Weder die Identität des Inhabers der älteren Rechte noch der Rechtsgrund für seine Inhaberschaft älterer Rechte, noch der Grund, warum er ins Unrecht gesetzt worden sei, sind zu erkennen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Inhaberin der älteren Rechte ist, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, um welche Rechte es sich handelt. Das einzige ältere Recht, auf das im Schreiben vom 29. Oktober 2007 Bezug genommen wird, ist die im ersten und zweiten Gliederungspunkt des Schreibens erwähnte Benelux-Marke. Diese Marke ist jedoch entweder älter als die Marke der Klägerin oder nichtig. Bei der älteren Marke, deren Inhaber zu sein die Klägerin behauptet, handelt es sich also weder um ihre Marke noch um die Benelux-Marke. Daher kann der letzte Satz des Schreibens vom 29. Oktober 2007 nicht als eine ausreichende Begründung der Beschwerde der Klägerin angesehen werden.

55      Da klare und verständliche Gründe in den Schreiben vom 15. und 29. Oktober 2007 nicht angegeben sind und da es die Begründung vor der Beschwerdekammer insbesondere einem möglichen anderen Beteiligten ohne anwaltlichen Beistand ermöglichen muss, zu beurteilen, ob er auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Klägerin antworten sollte, ist festzustellen, dass die Beschwerde der Klägerin die Anforderungen des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfüllt. Weder in dem Schreiben, mit dem die Beschwerde eingelegt wurde, noch in irgendeinem später innerhalb der vorgesehenen Frist bei der Beschwerdekammer eingereichten Schreiben hat die Klägerin die Gründe für die Beschwerde mit einer für eine Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 ausreichenden Klarheit dargelegt.

56      Keines der anderen von der Klägerin in Bezug auf diese Begründungspflicht vorgebrachten Argumente vermag diese Beurteilung in Frage zu stellen. So hat die Klägerin nicht dargetan, inwieweit das in Randnr. 46 des vorliegenden Urteils benannte Begründungserfordernis und dessen Anwendung im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK bildet. Zudem ist dieses Erfordernis im Hinblick auf das Ziel der Erleichterung des Verfahrensablaufs verhältnismäßig, und angesichts des Inhalts der Schreiben vom 15. und 29. Oktober 2007 kann nicht angenommen werden, dass diese das Verfahren vor der Beschwerdekammer erleichtert hätten. Im Übrigen sind die Argumente, die die Klägerin aus Gesichtspunkten der Psychologie der Beteiligten, der Höflichkeit und der Sprachtheorie herleitet, in Anbetracht des in Randnr. 46 des vorliegenden Urteils umschriebenen Umfangs der Begründungspflicht vor der Beschwerdekammer und des Inhalts der Schreiben vom 15. und 29. Oktober 2007 nicht stichhaltig. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall im Verfahren vor der Beschwerdekammer durchaus von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, wie sich aus der Unterschrift der Schreiben vom 15. und 29. Oktober 2007 ergibt. Zur Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt gehört es aber, dass dieser klar die Gründe darzulegen vermag, aus denen sein Mandant die Aufhebung der streitigen Entscheidung beantragt.

57      Jedoch bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen, das die Klägerin auf ihren Aussetzungsantrag stützt, im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Folgen des Verstoßes gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 haben kann.

 Zum Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

58      Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgrund ihres Schreibens vom 15. Oktober 2007 auszusetzen gewesen wäre. In diesem Schreiben habe sie darauf hingewiesen, dass die Benelux-Marke der Streithelferin Gegenstand einer bei einem zuständigen Gericht erhobenen Klage sei und voraussichtlich vernichtet werde. Aufgrund dieses Umstands habe die streitige Entscheidung von der Beschwerdekammer nicht aufrechterhalten werden können. Da im Übrigen die Benelux-Marke die einzige Grundlage der streitigen Entscheidung gewesen sei, sei das Verfahren zwingend auszusetzen gewesen, um das Urteil über die Gültigkeit der Benelux-Marke abzuwarten. Die Nichtaussetzung des Verfahrens in dieser Sache stelle folglich einen Ermessensmissbrauch dar.

59      Die Klägerin meint weiter, dass dann, wenn das Verfahren bereits am 15. Oktober 2007 ausgesetzt worden wäre, diese Aussetzung den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gehemmt hätte. Diese Frist liefe damit noch heute, so dass die Beschwerde nicht „mangels Begründung“ als unzulässig hätte zurückgewiesen werden können.

60      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

61      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer den Aussetzungsantrag der Klägerin in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung mit der folgenden Begründung abgelehnt:

„Auf die Aussetzung, die im Allgemeinen gemäß Regel 20 Abs. 7 [der Verordnung Nr. 2868/95] gewährt wird, welche in Verfahren zur Nichtigerklärung entsprechend angewandt wird (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 24. Januar 2008 in der Sache [R 285/2007‑1] – Le Meridien), besteht nicht automatisch ein Anspruch. Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn die Aussetzung nach der Abwägung der Interessen der verschiedenen Beteiligten zweckmäßig erscheint. Im vorliegenden Fall war der Aussetzungsantrag nicht ordnungsgemäß begründet und nur auf die undatierte Kopie einer Klageschrift gestützt. Es wurde kein Beweis dafür vorgelegt, dass eine Klage gegen die ältere Benelux-Marke je beim zuständigen Gericht erhoben wurde. Die relevante Passage des im parallelen Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Dokuments, selbst wenn man dieses berücksichtigte, ist nicht übersetzt worden. Drittens war der Antrag auf Nichtigerklärung nicht ausschließlich auf die Benelux-Marke gestützt, sondern gemäß Art. 8 Abs. 4 [der Verordnung Nr. 40/94] auch auf drei weitere ältere Rechte. Die Gültigkeit der älteren Benelux-Marke wäre für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nur entscheidend, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung in Bezug auf die Rechte gemäß Art. 8 Abs. 4 [der Verordnung Nr. 40/94] hätte zurückgewiesen werden müssen.“

62      Insoweit ist hervorzuheben, dass die Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer keine Auswirkungen auf die Frist von vier Monaten für die Beschwerdebegründung gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 hat. Insbesondere weist diese Frist dieselben Merkmale wie die Beschwerdefrist in dem Sinne auf, dass sie nicht zur Disposition der Beteiligten und der Beschwerdekammer steht. Im Unterschied zu anderen Bestimmungen wie beispielsweise Regel 49 Abs. 2 und Regel 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 diese Frist, ohne dem HABM das Recht zu ihrer Festsetzung einzuräumen. Außerdem schließt es Art. 78a Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 82 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) aus, dass dem Beteiligten, der die Beschwerde eingelegt hat, die Weiterbehandlung gewährt wird, wenn er eine der Fristen des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 versäumt hat. Schließlich sieht Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, dass die Beschwerdekammer eine bei ihr eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückweist, wenn diese nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt, sofern der fragliche Mangel nicht bis zum Ablauf der gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Frist beseitigt worden ist.

63      Selbst wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall das bei ihr laufende Verfahren hätte aussetzen müssen, hätte dies daher nicht zu einer Verlängerung der Frist von vier Monaten für die Einreichung der Beschwerdebegründung der Klägerin führen können. So ist im vorliegenden Fall nach der Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten Begründung festzustellen, dass sie ihre Beschwerde nicht innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß begründete. Eine solche Nichterfüllung der Begründungspflicht gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 muss aber die Unzulässigkeit der Beschwerde nach sich ziehen. Folglich konnte die Beschwerdekammer keine andere Entscheidung treffen als diejenige, die Beschwerde für offensichtlich unzulässig zu erklären.

64      Folglich ist der Klagegrund, mit dem die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, dass sie das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren nicht bis zum Urteil des Gerichts in Den Haag, bei dem die Klägerin die Nichtigerklärung der älteren Benelux-Marke beantragt habe, ausgesetzt habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

65      Selbst wenn unterstellt würde, dass dieser Klagegrund nicht ins Leere ginge, ist zur Stichhaltigkeit der zu seiner Stützung von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen Folgendes festzustellen.

66      Zunächst ist zu beachten, dass der Beschwerdekammer die Befugnis zur Aussetzung eines Nichtigkeitsverfahrens durch die anwendbaren Verordnungsbestimmungen nicht ausdrücklich verliehen worden ist. Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009) sieht jedoch vor, dass das HABM die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts berücksichtigt, soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das HABM zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33) oder die Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des HABM (ABl. L 28, S. 11) Vorschriften über das Verfahren nicht enthalten. Die für eine entscheidende Stelle bestehende Möglichkeit, ein bei ihr anhängiges Verfahren auszusetzen, wenn dies nach den vorliegenden Umständen gerechtfertigt ist, muss indessen als ein in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannter Grundsatz angesehen werden. Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 der Verordnung Nr. 216/96, die die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer in einem Widerspruchsverfahren oder nach einer Stellungnahme des Geschäftsstellenleiters der Beschwerdekammer über die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dieser Kammer vorsehen, sind Ausdruck des genannten allgemeinen Grundsatzes.

67      Im Übrigen wird eine analoge Anwendung der Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 in einem Nichtigkeitsverfahren dadurch gerechtfertigt, dass sowohl das auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bezogene Widerspruchsverfahren als auch das Verfahren wegen eines relativen Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken zum Gegenstand haben und dass die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung zur Effizienz dieser Verfahren beiträgt.

68      Die Beschwerdekammer ist somit befugt, ein Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

69      Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Verfahren aussetzt, über ein weites Ermessen verfügt. Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 bringt dieses weite Ermessen in der Regelung zum Ausdruck, dass die Beschwerdekammer das Verfahren aussetzen kann, wenn dies den Umständen entsprechend zweckmäßig ist. Die Aussetzung bildet lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2004, Metro-Goldwyn-Mayer Lion/HABM – Moser Grupo Media [Moser Grupo Media], T‑342/02, Slg. 2004, II‑3191, Randnr. 46). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt.

70      Der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der richterlichen Kontrolle. Er beschränkt diese Kontrolle jedoch in der Sache auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

71      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin der Auffassung, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren nicht auszusetzen, einen Ermessensmissbrauch darstelle.

72      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T‑551/93, T‑231/94 bis T‑233/94 und T‑234/94, Slg. 1996, II‑247, Randnr. 168, vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Abbildung eines Reinigungsmittels], T‑30/00, Slg. 2001, II‑2663, Randnr. 70, und vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, Slg. 2002, II‑5301, Randnr. 22). Die Klägerin bringt jedoch nichts zum Beleg dafür vor, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck ausgeübt hätte als zu dem, zu dem ihr diese verliehen wurden, oder dass die Nichtaussetzung des Verfahrens auf einem Ermessensmissbrauch beruht hätte.

73      Damit behauptet die Klägerin zu Unrecht, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Ermessensmissbrauch behaftet sei, weil ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, abgelehnt worden sei.

74      Des Weiteren ist die Klägerin im Wesentlichen der Auffassung, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer, das fragliche Verfahren nicht auszusetzen, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

75      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Nichtaussetzung des Verfahrens insbesondere mit dem Fehlen eines hinreichenden Nachweises einer Anfechtung der älteren Benelux-Marke vor dem zuständigen Gericht begründet hat (siehe oben, Randnr. 61). Der bloße Entwurf einer Klageschrift, der dem Schreiben vom 15. Oktober 2007 beigefügt war und in dem die Gültigkeit der Benelux-Marke angegriffen wird, stellt indessen keinen Nachweis für eine tatsächliche Anfechtung der älteren Benelux-Marke vor dem zuständigen Gericht dar. Folglich konnte die Beschwerdekammer ihre Ablehnung des Aussetzungsantrags auf das Fehlen dieses Nachweises stützen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

76      Selbst wenn man im Übrigen die Anhängigkeit einer vor einem nationalen Gericht erhobenen Klage, mit der die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende ältere Marke angegriffen wurde, als erwiesen unterstellte, reichte dieser Nachweis allein nicht aus, um die Ablehnung einer Verfahrensaussetzung durch die Beschwerdekammer als einen offensichtlichen Beurteilungsfehler einzustufen. Bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens muss die Beschwerdekammer nämlich die allgemeinen Grundsätze beachten, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsgemeinschaft maßgebend sind. So muss sie bei dieser Ermessensausübung nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Gemeinschaftsmarke angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen. Im vorliegenden Fall hatte aber die Streithelferin ein berechtigtes Interesse daran, unverzüglich eine Entscheidung über die geltend gemachte Nichtigkeit der Marke der Klägerin zu erwirken. Außerdem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über die Frage der Aussetzung andere Gesichtspunkte als die Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen berücksichtigt hat. Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer die Aussetzung des Verfahrens fehlerhaft abgelehnt hat.

77      Im Übrigen hätte es der Klägerin, wenn sie tatsächlich der Auffassung war, dass das Nichtigkeitsverfahren, in dessen Rahmen sie die Gültigkeit der älteren Benelux-Marke angriff, eine unerlässliche Voraussetzung für ihren Rechtsstreit vor dem HABM darstellte, oblegen, dieses andere Verfahren in Gang zu setzen und seinen Abschluss abzuwarten, bevor sie ihre Anmeldung beim HABM einreichte.

78      Aus der Gesamtheit der vorstehenden Gründe ist jeder der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

79      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

80      Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Atlas Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Atlas Air Inc.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.