Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 – QB/EZB
(Rechtssache T-555/20)1
(Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Beurteilung – Beurteilungsjahr 2015 – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Art. 266 AEUV – Pflicht zur Unparteilichkeit – Leitfaden für die Beurteilung der Mitarbeiter der EZB – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Haftung)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: B. Ehlers und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum 2015 und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Beurteilung entstanden sein soll
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
QB trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten.
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1 ABl. C 359 vom 26.10.2020.