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Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 – FIS’D/Kommission

(Rechtssache T-283/12)1

(Aktionsprogramm Erasmus Mundus – Partnerschaftsrahmenvereinbarung – Spezielle Subventionsvereinbarung – Beschluss der EACEA, die Rahmenvereinbarung zu beenden und die spezielle Vereinbarung zu ändern – Beschwerde vor der Kommission – Beschluss der Kommission, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen – Verstoß gegen die Vereinbarungen und das Verwaltungs- und Finanzhandbuch)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: FIS’D – Formazione integrata superiore del design (Catanzaro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen S. Bariatti und A. Sodano, dann Rechtsanwälte F. Sutti und A. Boso Caretta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Van Hoof, dann C. Cattabriga und D. Roussanov und schließlich C. Cattabriga)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet im Beistand der Rechtsanwälte M. Merola und C. Santacroce)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. April 2012 (Ref. Ares[2012]446225), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) vom 13. Januar 2012 zurückgewiesen wurde, über die Partnerschaftsrahmenvereinbarung 2011/0181, die sie mit der Università degli Studi Mediterranea di Reggio Calabria (Universität „Mediterranea“ Reggio Calabria, Italien) geschlossen hatte, vorzeitig zu beenden und die spezielle Subventionsvereinbarung, die sie mit dieser Universität geschlossen hatte, zu ändern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die FIS’D – Formazione integrata superiore del design trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 243 vom 11.8.2012.