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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 25. Juni 2003

in der Rechtssache T-287/02, Asian Institute of Technology (AIT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Nichtigkeitsklage ( Entscheidung über den Abschluss eines Forschungsvertrags ( Frist ( Unzulässigkeit)

    Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-287/02, Asian Institute of Technology (AIT) mit Sitz in Pathumthani (Thailand), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Teissier du Cros, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Kuijper und B. Schöfer), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2000 über den Abschluss eines Forschungsvertrags im Rahmen des Programmes "Asia-Invest" mit dem Center for Energy-Environment Research and Development, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke ( Kanzler: H. Jung ( am 25. Juni 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - (ABl. C 289 vom 23.11.2002.