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Klage, eingereicht am 21. März 2012 - HTTS/Rat

(Rechtssache T-128/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle und M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran2 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran4 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betreffen;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Klägerin, zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der Rat ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und insbesondere das Begründungserfordernis verletzt habe, indem er für die erneute Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß den Art. 19 und 20 des Beschlusses 2010/413/GASP und gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 restriktiven Maßnahmen unterliegen, keine ausreichende Begründung geliefert habe.

Weiterhin habe der Rat es trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin unterlassen, seine Entscheidung, die Klägerin erneut in die Sanktionslisten aufzunehmen, zu überprüfen.

Zudem habe der Rat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er der Klägerin nicht die Möglichkeit gegeben habe, vorab zu der erneuten Aufnahme in die Sanktionslisten Stellung zu nehmen und dadurch eine Überprüfung durch den Rat zu veranlassen.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage für die angegriffene Verordnung

Nach Auffassung der Klägerin entbehrt die angegriffene Durchführungsverordnung bereits einer Rechtsgrundlage, da die Verordnung Nr. 961/2010 vom Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2011 in der Rechtssache T-562/10 für nichtig erklärt worden sei, soweit sie die Klägerin betrifft; trotz der Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung Nr. 961/2010 für den Zeitraum von zwei Monaten, könne diese Verordnung hinsichtlich der Klägerin keine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass einer Durchführungsverordnung darstellen.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Artikel 266 AEUV

Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass der Rat keinerlei Maßnahmen getroffen habe, um das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-562/10 vom 7. Dezember 2011 umzusetzen, sondern stattdessen entgegen dem Urteil des Gerichts die Klägerin erneut in die Sanktionslisten aufgenommen hat.

Vierter Klagegrund: Fehlende Grundlage für die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten

Die Klägerin macht zudem geltend, dass die vom Rat für die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten angegebenen Gründe weitgehend unzutreffend sind und die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten nicht rechtfertigen könnten.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf Achtung des Eigentums

Die erneute Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum dar, weil die Klägerin aufgrund der unzureichenden Begründung durch den Rat nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen sie in die Sanktionslisten aufgenommen worden ist. Die erneute Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten basiere zudem auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung ihrer Situation und ihrer Tätigkeiten durch den Rat und sei darüber hinaus unverhältnismäßig.

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1 - Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 1).

3 - 2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

4 - Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).